Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.10.2009

OVG NRW (beförderung, streitwert, beschwerde, gkg, verwaltungsgericht, ergebnis, umstand, rechnung, antrag, verminderung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1272/09
Datum:
20.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1272/09
Schlagworte:
Streitwert Beförderung Neubescheidung
Bewerbungsverfahrensanspruch
Leitsätze:
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des
Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren
gerichtet ist.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, die auf die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 29.548,29
EUR festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat
den Streitwert entsprechend der ständigen Praxis des Senats in Fällen, in denen wie
hier eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung des
Beförderungsbegehrens im Streit steht, zu Recht nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG
bestimmt.
2
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2009 - 6 E 998/09 -, vom 2.
April 2009 - 6 E 67/09 - und vom 8. Mai 2008 - 6 E 157/08 -, jew. juris.
3
Das Vorbringen der Beschwerde bietet keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Verminderung des
Betrages wegen der auf eine bloße Neubescheidung zielenden Antragstellung nicht
angezeigt. Auch ein solcher Antrag ist im Ergebnis auf die begehrte Beförderung
gerichtet und trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Anspruch des Beamten auf
Beförderung grundsätzlich nicht besteht. Die mit dem Verfahren einhergehenden
finanziellen Erwartungen stellen sich daher regelmäßig nicht weniger gewichtig dar als
im Fall einer unmittelbar auf Beförderung gerichteten Klage.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
5