Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2005

OVG NRW: örtliche zuständigkeit, gewöhnlicher aufenthalt, offenkundig, jugendhilfe, fürsorge, rechtsgutachten, ausdehnung, strafvollzug, eltern, familie

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2121/05
Datum:
19.08.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2121/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2151/01
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die zutreffende
Begründung des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des § 89e SGB VIII, auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen
wird, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
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Soll der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII eingreifen, müssen die
hierfür gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. Danach muss
sich
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1. die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des
Kindes oder des Jugendlichen richten
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und es muss darüber hinaus
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2. dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie, oder
sonstigen Wohnform begründet worden sein, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient.
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Wird - wie hier - geltend gemacht, dass der Schutz der Einrichtungsorte zugunsten eines
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örtlichen Trägers für einen bestimmten (Leistungs-)Zeitraum eingreift, dann müssen
auch für diesen Zeitraum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89e SGB VIII
vorliegen. Dies bedeutet, dass die jeweilige Bezugsperson ihren gewöhnlichen
Aufenthalt innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums in einer Institution im Sinne des
§ 89e SGB VIII begründet haben muss. Ein „nachwirkender" Schutz der Einrichtungsorte
über den Zeitpunkt hinaus, in dem ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Institution
begründet war, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Endet der gewöhnliche Aufenthalt
der Bezugsperson in einer Institution, endet demnach auch der Einrichtungsschutz nach
§ 89e SGB VIII.
Vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2002 - 12 A 10319/02.OVG; DIJuF,
Rechtsgutachten vom 26. November 2005, JAmt 2004, 582.
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Die von der Beklagten herangezogene Regierungsbegründung zu § 89e SGB VIII in der
Fassung des Entwurfes des 1. Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (BT-Drucks. 12/2866 vom 21. April 1992, S. 25) bestätigt dieses
Ergebnis. Die darin umschriebene Problemlage beschränkt sich auf die Fallgestaltung,
in der die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der jeweiligen
Bezugsperson angeknüpft wird, "... die in Betracht kommende Person im Einzelfall
einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung ... begründet hat" und der
Gesetzentwurf gleichwohl die örtliche Zuständigkeit aus fachlichen Gesichtspunkten bei
dem örtlichen Träger anknüpft, in dessen Bereich die Institution, in der die jeweilige
Bezugsperson den gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, gelegen ist. Diejenige
überproportionale Kostenbelastung, die sich unmittelbar infolge der Zuständigkeit des
örtlichen Trägers des jeweiligen Einrichtungsortes aufgrund des gewöhnlichen
Aufenthaltes der jeweiligen Bezugsperson in der Einrichtung ergibt, sollte nach dem
Willen des Gesetzgebers („in diesen Fällen") durch die Regelung des § 89e SGB VIII
vermieden werden. Die Vermeidung einer Kostenbelastung, die sich nicht unmittelbar
aus einem die Zuständigkeit des örtlichen Trägers begründenden gewöhnlichen
Aufenthalt einer Bezugsperson in einer derartigen Institution ergibt, war seinerzeit
offenkundig nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung. Anderenfalls hätte es nahe
gelegen, dies - wie in der vergleichbare Fallgestaltungen erfassenden Regelung des §
103 Abs. 3 BSHG für das Sozialhilferecht geschehen - im Gesetz zum Ausdruck zu
bringen.
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Angesichts dessen muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, über eine
Ausdehnung des Schutzes der Einrichtungsorte im Sinne der Begründung des
Zulassungsantrags zu entscheiden und die hierfür maßgebenden
Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen festzulegen.
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Den von der Beklagten zitierten Auffassungen mit gegenteiliger Tendenz kann daher
nicht gefolgt werden, zumal keine am Gesetz orientierte Begründung für ein solches
Normenverständnis gegeben, sondern - soweit überhaupt eine Auseinandersetzung
erfolgt - lediglich an den bloßen Programmpunkt eines umfassenden „Schutzes der
Einrichtungsorte"angeknüpft wird.
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Vgl. Menzel/Ziegler, Kostenerstattung in der Jugendhilfe, Kleinere Schriften des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 78, S. 101 f. (102); wohl
auch: Schellhorn, SGB VIII, 2. Auflg., § 89 e Rdnr. 10
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Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kommt der Rechtssache auch keine
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grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Durchführung
eines Berufungsverfahrens ist zur Klärung der geltenden Rechtslage nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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