Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.12.2010

OVG NRW (auf probe, kläger, probe, beamtenverhältnis, wissenschaft und forschung, grundsatz der gleichbehandlung, einstellung, pflege, land, verhältnis zwischen)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1696/10
Datum:
03.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1696/10
Schlagworte:
Lehrer Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze
Laufbahnverordnung Ausnahme Verzögerung Kausalität Zivildienst
Pflege
Leitsätze:
Erfolglose Berufung eines Lehrers, der trotz Überschreitung der
Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. seine
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.
Zum Kausalitätserfordernis bei der Ableistung von Zivildienst und der
Pflege eines Angehörigen (Einzelfall).
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis
30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der am 3. März 1966 geborene Kläger steht seit dem 1. Februar 2008 in einem
unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
2
Vom 1. April 1987 bis zum 30. November 1988 leistete er seinen Zivildienst.
Anschließend arbeitete er im elterlichen Geschäft in T. sowie im journalistischen
Bereich und machte einen Sprachkurs, ehe er im Wintersemester 1992/1993 sein
Studium begann, das er im Januar 2000 mit der Magisterprüfung abschloss. Danach
absolvierte er ein Traineeprogramm "Neue Medien", arbeitete im EDV-Bereich, als
Dozent und Vertretungslehrer, ehe er nach Anerkennung seiner Magisterprüfung am 27.
Mai 2004 zum 1. Februar 2005 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde. Am 2. Juni
2009 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die
Bezirksregierung L. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 19. August 2009, dem
Kläger zugestellt am 28. August 2009, mit der Begründung ab, er habe die
Höchstaltersgrenze gem. §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. überschritten. Mit
Schreiben vom 21. August 2009 berief sich der Kläger darauf, die Altersgrenze sei bei
ihm wegen des Zivildienstes hinauszuschieben. Ferner teilte er mit, er könne
Pflegezeiten für Familienangehörige geltend machen und werde entsprechende
Unterlagen nachreichen. Die Bezirksregierung L. wies mit Schreiben vom
8. September 2009 darauf hin, der Zivildienst sei nicht kausal für die verspätete
Einstellung in den Schuldienst gewesen, da er im Anschluss daran sowie im Anschluss
an sein Studium verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei, ehe er 2004
seinen Magisterabschluss als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt habe anerkennen
lassen. Auch die Pflege von Angehörigen könne nur anerkannt werden, wenn sie
ursächlich für die verspätete Einstellung sei. Der Kläger hat am 22. September 2009
Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom
19. August 2009 in Form des Bescheides vom 8. September 2009 zu verpflichten, über
seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat er unter
anderem ausgeführt, er habe sich lange Zeit der Pflege seines Vaters gewidmet, der
nach einer langen und schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Jahr 1991 an den
Folgen eines Suizids verstorben sei, und hierdurch Ausbildungsnachteile hinnehmen
müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf
den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
3
Durch Urteil vom 30. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig
eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage sei die Antragstellung. Zu dem Zeitpunkt
habe keine Höchstaltersgrenze bestanden; insoweit bestehe schutzwürdiges Vertrauen.
Das Bundesverwaltungsgericht, das in seinen Entscheidungen vom 19. Februar 2009
dem beklagten Land keine Übergangsfrist zugebilligt habe, habe einen größeren
Personenkreis von seiner Entscheidung profitieren lassen wollen. Die
Ablehnungsentscheidung sei schon wegen Nichtbeteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten formell unwirksam. Die Neuregelungen zum Höchstalter
seien ferner wegen fehlender Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände formell rechtswidrig. Sie seien auch materiell
rechtswidrig, weil sie den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügten.
Der Neuregelung liege keine plausible und nachvollziehbare Planung zugrunde. Ferner
sei die Gesamtregelung nicht angemessen. Dies folge zum einen aus der fehlenden
Normenklarheit des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. und der Unbestimmtheit des
§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F., zum anderen aus dem Umstand, dass § 6 Abs.
2 LVO NRW n.F. die Kausalität der Dienstpflichten nach Art. 12a GG, des freiwilligen
4
sozialen Jahres, der Kinderbetreuung und der Pflege von Angehörigen fordere und
damit praktisch nicht zur Anwendung komme. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei
massiv verletzt, wenn ein Bewerber durch solche Tätigkeiten das 40. Lebensjahr
überschritten habe und deshalb nicht eingestellt werde, während ein um diese Zeiten
jüngerer Bewerber eingestellt werde, weil er die Höchstaltersgrenze noch nicht
überschritten habe. Bei der Pflege von Angehörigen dürfe es aufgrund des
verfassungsmäßig verbürgten Schutzes von Ehe und Familie kein
Kausalitätserfordernis geben. Jedenfalls habe er gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
NRW n.F. aus Billigkeitsgründen einen Einstellungsanspruch, wenn schon keine
unmittelbare Anerkennung von Zivildienst und Pflege seines Vaters erfolge. § 6 Abs. 2
LVO NRW n.F. sei zwar lex specialis, es werde hierdurch aber nicht ausgeschlossen,
dass auch unter Billigkeitsaspekten ein Anspruch gegeben sein könne. Insoweit liege
ein Ermessensnichtgebrauch der Bezirksregierung vor, die eine Billigkeitsprüfung und
entscheidung unterlassen habe.
Der Kläger beantragt,
5
das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung
des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 19. August 2009 sowie des
Bescheides vom 8. September 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
6
Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
8
II.
9
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers
durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
10
Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihn in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
11
Sie ist zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechts-widrig.
Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das
Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der
Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1
LGG.
12
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6 A
3302/08 -, juris; siehe ferner Urteile vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -,
ZBR 2010, 92, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, DVBl. 2010, 981,
sowie Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 6 A 470/08 -, juris, und vom 22. Juni
13
2010 – 6 A 699/10 -, juris.
Dieser Verfahrensfehler ist aber gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser
Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist,
nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über
das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die
Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keinen absoluten – die
Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden – Verfahrensfehler.
14
Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -,
a.a.O.
15
Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil das materielle Recht dem
beklagten Land hier keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Die Entscheidung hätte
auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen.
16
Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist deshalb
ausgeschlossen, weil er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung die laufbahnrechtliche Altersgrenze überschritten hat.
17
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Verpflichtungs- und
Bescheidungsbegehren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten
mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Das insoweit
maßgebende materielle Recht bietet hier keine Anhaltspunkte für die Annahme eines
davon abweichenden Beurteilungszeitpunkts. Dem einschlägigen Fachrecht ist nicht zu
entnehmen, dass die – durch die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung
und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381) mit
Wirkung vom 18. Juli 2009 – neu gefassten Regelungen zur Höchstaltersgrenze die
vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unberührt lassen sollen. Der
Verordnungsgeber hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unterlassen, eine
Übergangsregelung zu treffen, nach der die frühere Rechtslage in bestimmten Fällen
fortgilt. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind ferner statusbegründende
Entscheidungen nicht rückwirkend und damit grundsätzlich nur nach dem jeweils
geltenden Recht möglich. Im Übrigen konnte der Kläger allein aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a.
- nicht darauf vertrauen, das beklagte Land werde keine neue
Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das
Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser
Rechtsprechung profitieren wollten.
18
Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden
Fassung (im Folgenden: LVO NRW n.F.) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1
Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt
oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger
hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aber bereits das
44. Lebensjahr vollendet.
19
Die Neuregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus
anderen Gründen unwirksam. Der Senat hat hierzu in den Urteilen vom 27. Juli 2010 - 6
20
A 858/07, 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, juris, ausgeführt:
Eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in
das Beamtenverhältnis auf Probe wird, wie der Senat u.a. bereits im Urteil vom
15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, ZBR 2008, 352, ausgeführt hat, weder durch die
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) noch durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem
die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Senats bestätigt.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143,
sowie Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251.
22
In Anbetracht der Zielsetzung des Verordnungsgebers (vgl. S. 31 seiner
Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung
und anderer dienstrechtlicher Vorschriften) ist die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1
LVO NRW n.F. festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung
oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den Vorgaben des § 10
Satz 1 und 2 AGG vereinbar.
23
Vgl. zur Höchstaltersgrenze von 35 Jahren: OVG NRW, Urteil vom 15. März
2007 - 6 A 4625/04 -, a.a.O.
24
Die Höchstaltersgrenze erfährt eine Abmilderung durch die Möglichkeiten,
verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen
Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen (vgl. § 6 Abs. 2
Satz 1 und 2 LVO NRW n.F.). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW
n.F. können weitere Fallgestaltungen Berücksichtigung finden.
25
Der Verordnungsgeber hat mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze den
Vorgaben und Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts,
26
vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O.,
27
hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Gemengelage der Fallgestaltungen,
die unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. gefasst worden sind, aufgelöst.
Nunmehr ist die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, die das
Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) als Ausnahmegrund in § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. LVO
NRW a.F. vermisst hatte, sowie die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr
in den Katalog der zwingend zu beachtenden Verzögerungsgründe aufgenommen
worden (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. a) und b) LVO NRW n.F.). Alle weiteren möglichen
Ausnahmen sind jetzt nicht mehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf
§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. beanstandet hatte, voraussetzungslos in
das Ermessen der Verwaltung gestellt. § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. sieht
zwei Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. § 84 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 NRW n.F. eröffnet die Zulassung einer Ausnahme für einzelne Fälle
oder Gruppen von Fällen und knüpft an ein erhebliches dienstliches Interesse des
Dienstherrn an, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Diese
28
Regelung orientiert sich im Kern an den Beweggründen, die etwa dem
sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und
Forschung vom 22. Dezember 2000 zu Grunde lagen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO
NRW n.F. enthält daneben eine Härteklausel, die an die persönliche Situation im
Einzelfall anknüpft. Schließlich ist die in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F. für den
Fall der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens enthaltene Ausnahmefiktion
durch § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. ersetzt und damit unter
rechtsdogmatischen Aspekten folgerichtig - den besonders benannten
Ausnahmefällen in § 6 LVO NRW n.F. zugeordnet worden.
Der Verordnungsgeber hat rechtsfehlerfrei von Übergangsregelungen abgesehen.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Zeitpunkt der Antragstellung nur
im Rahmen des erwähnten § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. Bedeutung zukommt.
29
Schließlich hätte entgegen vereinzelt erhobenen Bedenken eine nicht
ordnungsgemäße oder gar fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen (vgl.
§ 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1 LBG NRW) nicht die Unwirksamkeit der
Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze zur Folge.
30
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979
31
- 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48; Lechtermann, in: Schütz/Maiwald,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattslg. Stand: März 2009,
§ 106 LBG NRW a. F. Rn. 40; Plog/Wiedow, BBG, Loseblattslg. Stand: Juli
2010, § 94 Rn. 12a; a. A.: Fürst, GKÖD, Bd. I, Loseblattslg. Stand: Juli 2010,
§ 94 Rn. 14 ff.; Battis, BBG, 4. Aufl., § 118 Rn. 7.
32
Hieran hält der Senat auch unter Würdigung der Berufungsbegründung fest.
33
Der Kläger hält zu Unrecht die neue Gesamtregelung mit der Begründung für materiell-
rechtlich unwirksam, § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. enthalte unter Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach wie vor ein Kausalitätserfordernis und komme, auch
angesichts der Beweislastregelung, praktisch nicht zur Anwendung.
34
Hat sich die Einstellung oder Übernahme a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht
nach Artikel 12a GG, b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, c)
wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes
unter 18 Jahren, d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen verzögert,
so darf nach § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. die jeweilige Altersgrenze im Umfang der
Verzögerung überschritten werden. Die Vergünstigung setzt, wie schon § 6 Abs. 1 Satz
3 LVO NRW a.F. für die Kinderbetreuung und die früheren Erlassregelungen für den
Wehr- und Zivildienst, voraus, dass sich die Einstellung "wegen" dieser Sachverhalte
verzögert hat. Die genannten Tätigkeiten müssen damit die entscheidende und
unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sein. Das schließt
ein, dass eine ohne die jeweilige Tätigkeit mögliche frühere Bewerbung um Einstellung
Erfolg gehabt hätte. Der Ursachenzusammenhang ist hingegen unterbrochen, wenn
nach den Tätigkeiten andere, vom Bewerber zu vertretende Umstände bzw.
vermeidbare Verzögerungen, wie etwa eine für die Einstellung nicht erforderliche
Ausbildung oder Berufstätigkeit, die Einstellung hinausgeschoben haben. Für die
Kausalität trägt der Bewerber grundsätzlich die materielle Beweislast.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 17.99 -, ZBR 2001, 33, m.w.N.;
OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113,
vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 23. Mai
2007 - 6 A 371/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom 7. November 2000 – 6 A
3593/00 -, NWVBl. 2001, 145, und vom 22. September 2003 – 6 A 3861/02 -
, juris.
36
Dieses Kausalitätserfordernis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der
Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Höchstaltersgrenze steht dem
Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung eine Vielzahl
von teils gegenläufigen Interessen zu berücksichtigen ist.
37
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 6 A 133/07 -, juris.
38
Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. soll einen Nachteilsausgleich für
gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten gewähren. Beruht die Einstellungsverzögerung
über die Höchstaltersgrenze hinaus aber nicht unmittelbar auf diesen Tätigkeiten,
sondern etwa auf erfolglosen Bewerbungen oder einer zunächst anderweitigen
beruflichen Orientierung, überschreitet der Verordnungsgeber mit einer fehlenden
Kompensation nicht seinen Gestaltungsspielraum und verletzt weder den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den in Art. 6 Abs. 1 GG
gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie. Ein hinreichender Nachteilsausgleich ist
vielmehr dadurch gewährleistet, dass die Zeiten abgeleisteter Dienstpflichten oder eines
freiwilligen sozialen Jahres, der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen nur
dann zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Ursache
für eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind.
39
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2000 6 A 3593/00 -, a.a.O.
40
Die mit dem Kausalitätserfordernis im Einzelfall verbundene Benachteiligung eines
Bewerbers, der solche Tätigkeiten absolviert hat, gegenüber den Bewerbern, die dies
nicht getan haben, ist mit Blick auf den Zweck der Höchstaltersgrenze, ein
angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem
Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene
Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten, hinreichend sachlich
gerechtfertigt. Für die beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. Art.
100 Abs. 1 GG) ist danach kein Raum.
41
Dass damit die Ausnahmeregelung, für die sich die Beweislastverteilung aus
allgemeinen Grundsätzen ergibt, nur noch in seltenen Fällen zum Tragen kommen mag,
stellt ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht,
42
vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O.,
43
hat entgegen der Auffassung des Klägers nur die Schaffung von über § 6 Abs. 1 Satz 3
LVO NRW a.F. hinausgehenden, weiteren Verzögerungsgründen gefordert, zu denen es
insbesondere die zuvor nur im Erlasswege geregelte Ableistung von
Dienstverpflichtungen nach Art. 12a GG zählte. Damit ist nicht gesagt, dass ein
voraussetzungsloses Hinausschieben der Höchstaltersgrenze um die Zeiten geleisteter
Dienstpflichten rechtlich zwingend wäre.
44
Selbst wenn man aber § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen des Kausalitätserfordernisses
für rechtswidrig hält, führt dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Gesamtregelung.
Hat der Verordnungsgeber aus den oben genannten Gründen nunmehr die
Ausnahmemöglichkeiten von der Höchstaltersgrenze selbst hinreichend geregelt und
nicht mehr – mit der Folge eines schwer durchschaubaren Erlasswesens – allein der
Verwaltung überlassen, führen Rechtsfehler bei der Normierung einzelner
Ausnahmetatbestände nicht dazu, dass die Regelungen über die Altersgrenzen
insgesamt rechtswidrig sind.
45
Die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 6 Abs. 2 LVO NRW n.F.
scheidet aus. Die Höchstaltersgrenze ist nicht gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) und d) LVO
NRW n.F. um die Zeiten der Ableistung des Zivildienstes in den Jahren 1987/1988
sowie der Pflege des 1991 verstorbenen Vaters des Klägers hinauszuschieben. Beide
Sachverhalte waren nicht, wie nach den obigen Ausführungen erforderlich, die
entscheidende Ursache für die Verzögerung der Einstellung. Nach Ableistung des
Zivildienstes und nach Abschluss seines 1992 begonnenen Studiums im Januar 2000
war der Kläger jahrelang anderweitig beruflich tätig, ehe er sich dem Lehrerberuf mit
dem Ziel einer dauerhaften Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zuwandte. Dies
stellt der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert in Frage, sondern greift
lediglich das Kausalitätserfordernis an sich an.
46
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW
n.F. nicht. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle
zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem
Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die
Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
47
Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame –
Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen
Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze
überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang
des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags
verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig
erscheinen.
48
Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 228/08, 6
A 3302/08 -, juris.
49
Im Fall des Klägers, der gänzlich anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 84 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. hingegen nicht erfüllt. Sein beruflicher Werdegang hat sich
nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das
Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene. Verzögerungen durch den
Zivildienst und die Pflege von Angehörigen werden bereits mit der Vorschrift des § 6
Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. abschließend erfasst. Auch die behördliche Behandlung
des Verbeamtungsantrages des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. Der unter Ausnutzung der Übergangszeit zwischen den
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und
dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009, gestellte
Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 2. Juni 2009 wurde
nicht – mit der Folge einer Verzögerung seines beruflichen Werdegangs – rechtswidrig
50
unter Berufung auf die LVO NRW a.F. abgelehnt. Der Bescheid vom 19. August 2009
stützt sich vielmehr auf die Neuregelungen, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte
Land, das am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten wollte,
hier auch abwarten durfte. Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass zur
Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen
Altersgrenze nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. erscheinen.
Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
LVO NRW n.F. nicht vor, musste und durfte das beklagte Land entgegen der Auffassung
des Klägers auch keine Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme
vom Höchstalter treffen.
51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Der Senat knüpft bei der Auslegung und
Anwendung der §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. an die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum früheren Recht
an und führt diese lediglich fort. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind dadurch
nicht aufgeworfen. Dass sie sich in vielen ähnlich gelagerten Streitfällen ebenfalls
stellen, genügt für eine Revisionszulassung nicht.
53
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 GKG.
54