Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2011

OVG NRW (kläger, verteilung der beweislast, umkehr der beweislast, verhältnis zu, vermutung, benachteiligung, behinderung, einladung, verwaltungsgericht, grund)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 314/09
Datum:
03.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 314/09
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulas-sungsverfahren auf
11.215,86 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO
liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen des Klägers
nicht vor bzw. sind schon nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend
hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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1. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender
Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich
die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht
ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt
es hier.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung
abgewiesen: Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 81
Abs. 2 Nrn. 2 und 5 SGB IX a.F. knüpfe an eine Verletzung des für Schwerbehinderte
geltenden Benachteiligungsverbots – hier bezogen auf den beruflichen Aufstieg – an.
Mache im Streitfall der schwerbehinderte Bewerber Tatsachen glaubhaft, die eine
Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten ließen, trage der Arbeitgeber die
Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigten oder eine bestimmte körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche
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Anforderung für diese Tätigkeit sei. Der Kläger habe insoweit zahlreiche Verstöße der
Beklagten gegen Vorschriften zum Schutz schwerbehinderter Personen während des
Stellenbesetzungsverfahrens vorgetragen, darunter insbesondere einen Verstoß gegen
die Verpflichtung, Schwerbehinderte, soweit sie sich um einen Arbeitsplatz beworben
hätten, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, ihnen fehlte
offensichtlich die fachliche Eignung. Hiervon ausgehend spreche die Nichteinladung
des Klägers zu dem Auswahlgespräch am 6. Juni 2006 zwar zunächst dafür, dass er
wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Diese Vermutung werde jedoch
durch den Verwaltungsvorgang entkräftet. Hiernach liege der Grund für die fehlende
Einladung des Klägers zu dem betreffenden Gespräch darin, dass er die mit dem
Anforderungsprofil für die Stelle gesetzte Voraussetzung der überdurchschnittlichen
Leistungen im Bereich Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln nach Auffassung
der Beklagten nicht erfüllt habe. Der Kläger sei insoweit im Übrigen mit zwei weiteren –
jeweils nicht schwerbehinderten – Bewerbern der Besoldungsgruppe A 11, welche wie
er hinsichtlich der genannten Voraussetzung lediglich die Leistungsstufe 6 erhalten
hätten, gleichbehandelt worden. Eine Schlechterbehandlung aufgrund seiner
Schwerbehinderung sei infolgedessen auszuschließen. Auch lasse sich aus dem
Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen der Beklagten nachvollziehen, dass in dem
betreffenden Geschäftsbereich als "überdurchschnittliche" Leistung generell (erst) die
Notenstufe 7 angesehen worden sei. Auf der Grundlage der fehlenden Erfüllung des
vorgenannten Leistungsmerkmals als Bestandteil des Anforderungsprofils habe es
offensichtlich auch an der fachlichen Eignung des Klägers für die ausgeschriebene
Stelle gefehlt, weshalb seine Einladung zu dem Auswahlgespräch entbehrlich gewesen
sei. Diesen Grund habe die Beklagte dem Kläger bereits mit dem Ablehnungsschreiben
vom 26. Juli 2006 mitgeteilt und nachträglich lediglich noch weiter konkretisiert. Ein
unzulässiges Nachschieben von Gründen sei darin nicht zu sehen. Vor diesem
Hintergrund komme es auch darauf nicht weiter an, ob der Beklagten bei der
Behandlung des Klägers noch weitere Formfehler unterlaufen seien. Im Ergebnis sei
nämlich festzuhalten, dass der Kläger gerade nicht wegen seiner Schwerbehinderung
benachteiligt worden sei. Vielmehr habe die Beklagte ihn genau so behandelt wie
andere Bewerber mit gleicher Qualifikation.
Was dem der Kläger im Rahmen seiner Antragsbegründung entgegensetzt, um den
Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen, vermag die begehrte
Berufungszulassung nach den oben genannten Maßstäben nicht zu rechtfertigen.
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Das Zulassungsvorbringen sieht die für den geltend gemachten
Entschädigungsanspruch vorausgesetzte Benachteiligung vor allem darin, dass der
Kläger entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu dem Vorstellungsgespräch eingeladen
worden ist. Die Einladung sei nach dem Satz 3 der genannten Vorschrift nur dann
entbehrlich gewesen, wenn dem Kläger die Eignung für den ausgeschriebenen
Dienstposten offensichtlich fehlen würde. Das sei indes nicht der Fall. Die betreffende
Selbsteinschätzung ist mit dem weiteren Antragsvorbringen aber nicht in einer Weise
unterfüttert worden, dass hierdurch die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
ernstlich in Frage gestellt würde. Hierzu gilt im Einzelnen:
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Soweit die Antragsbegründung die Geltung des § 82 Satz 2 SGB IX auch für interne
Stellenbewerber anspricht, betrifft dies nichts, was das Verwaltungsgericht in seinem
Urteil entscheidungstragend in Zweifel gezogen hätte.
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Das Antragsvorbringen stellt im Übrigen nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht –
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aus der Sicht des Klägers zutreffend – vom Eingreifen der Vermutung einer
behinderungsbedingten Benachteiligung mitsamt der sich daraus ergebenden Folge für
die Verteilung der Beweislast ausgegangen ist, weil der Kläger zu dem
Auswahlgespräch am 6. Juni 2006 nicht eingeladen wurde. Ob dieses
Auswahlgespräch als ein "Vorstellungsgespräch" im Sinne des § 82 Satz 2 SGB IX
eingestuft werden kann bzw. ein solches Gespräch ersetzt hat – was das
Verwaltungsgericht nicht erörtert, aber offenbar nicht anzweifelt –, muss deshalb hier
nicht weiter vertieft werden.
Aus dem Eingreifen der vorgenannten Vermutung folgt indes nicht schon das Vorliegen
einer behinderungsbedingten Benachteiligung. Vielmehr ist in einer solchen Situation
dem nunmehr insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber (hier:
Dienstherrn) die Möglichkeit eröffnet, Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus
denen sich ergibt, dass die ungleiche Behandlung bzw. etwa vorgekommene
Verfahrensverstöße aus solchen sachlichen Gründen erfolgt sind, die ihre Ursache nicht
in der Behinderung haben. Gelingt ihm dies zur Überzeugung des Gerichts und hat er
deswegen die nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz SGB IX a.F. bestehende Vermutung
entkräftet, so kann eine Benachteiligung wegen der Behinderung nicht festgestellt
werden.
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Vgl. etwa BAG, Urteil vom 15. Februar 2005 – 9 AZR 635/03 -, BAGE 113,
361 = juris Rn. 32, 40 u. 41; ferner Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2008
– 1 A 832/07 -, m.w.N.
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Das Zulassungsvorbringen verfehlt insofern diese rechtliche Systematik, als es –
möglicherweise fehlgeleitet durch die entsprechende Prüfungsabfolge in der
angefochtenen Entscheidung – Elemente des Eingreifens der Vermutung und ihrer
Entkräftung durch den Arbeitgeber (Dienstherrn) miteinander vermengt. Geht es nämlich
(wie hier im Kern) um die hinreichende Beachtung des sich aus § 82 Satz 2 i.V.m. Satz
3 SGB IX ergebenden Verfahrenserfordernisses (Einladung zu einem
Vorstellungsgespräch), so fehlt es bereits an einem Verstoß hiergegen – und damit
zugleich an einer Grundlage für das Eingreifen der Vermutung einer Benachteiligung -,
wenn die fachliche Eignung des Betroffenen offensichtlich fehlt.
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Vgl. auch LAG Hessen, Urteil vom 28. August 2009 – 19/3 Sa 340/08 -,
DÖD 2010, 79 (81 ff.)
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Die genannte Offensichtlichkeitsanforderung stellt dementsprechend – anders als in der
Antragsbegründung zugrunde gelegt (Seite 8 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom
6. März 2009) – keine tatbestandliche Begrenzung mit Blick auf die Möglichkeit des
Arbeitgebers (Dienstherrn) zu einer sachlichen Entkräftung der Vermutung dar; sie regelt
vielmehr bereits den Umfang der Vermutungswirkung selbst. Dafür spricht auch, dass
sich in Fällen der Offensichtlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände Fragen des
Nachweises und einer Umkehr der Beweislast in aller Regel gar nicht erst stellen
werden.
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Ob solche Umstände, welche die Frage der fachlichen (oder auch sonstigen) Eignung
der Stellenbewerber berühren, dem Arbeitgeber (Dienstherrn) – etwa in Fällen fehlender
Offensichtlichkeit – gegebenenfalls auch als Argumentationsmaterial zur Entkräftung der
in Rede stehenden Vermutung dienen können, muss hier nicht näher beleuchtet
werden. Denn das Verwaltungsgericht ist letztlich dahin zu verstehen, dass es im
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vorliegenden Fall die Entbehrlichkeit eines mit dem Kläger geführten
Vorstellungsgesprächs bereits auf der Grundlage der in § 82 Satz 3 SGB IX
niedergelegten Voraussetzungen – einschließlich der dort geforderten Offensichtlichkeit
(vgl. Seite 7 Mitte des amtl. Umdrucks) – angenommen und insofern im Ergebnis das
Vorliegen eines Verstoßes gegen die in Rede stehende Verfahrensbestimmung verneint
hat. Denn das Gericht hat unter Auswertung des Inhalts des Verwaltungsvorgangs die
sinngemäße Feststellung getroffen, der Kläger sei deswegen nicht zu dem
Auswahlgespräch eingeladen worden, weil er die Merkmale des (konstitutiven)
Anforderungsprofils für die in Rede stehende Stelle nicht voll erfüllt habe. Dies betreffe
konkret die dort festgelegte Anforderung der überdurchschnittlichen Leistungen im
Bereich Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln. Die Beklagte habe insoweit
plausibel dargelegt, dass als "überdurchschnittliche Leistung" generell die Notenstufe 7
angesehen werde. Diese hatte der Kläger ausweislich seiner aktuellen Beurteilung aber
unstreitig nicht erreicht.
Vgl. zur Bedeutung des Anforderungsprofils für die Beurteilung, ob die
Voraussetzungen nach § 82 Satz 3 SGB IX vorliegen, LAG Hessen, Urteil
vom 28. August 2009 – 19/3 Sa 340/08 -, a.a.O. (S. 82 f.).
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Der Kläger hat dem mit seiner Antragsbegründung nichts Überzeugendes
entgegengesetzt. Das Anknüpfen an die textlichen Definitionen der Notenstufen führt –
namentlich für die an den Kläger vergebene Stufe 6 – nicht zu einem zwingenden
Zuordnungsergebnis in Richtung auf das Vorliegen noch "durchschnittlicher" oder
schon "überdurchschnittlicher" Leistungen. Denn auch ein Beamter, der – wie die mit
der Notenstufe 6 Beurteilten – den Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht und dabei
(nur) "gelegentlich" (aus diesem Niveau) herausragende Leistungen erbringt, muss nicht
notwendig schon der Gruppe der insgesamt überdurchschnittlich bewerteten Beamten
zugerechnet werden. Jedenfalls in einer solchen Situation kommt es für die Zuordnung
maßgeblich auf die Praxis und das Begriffsverständnis im Bereich des Dienstherrn an
und ist ein gegebenenfalls hiervon abweichendes Verständnis einzelner Beamter
irrelevant. Soweit der Kläger ferner eine nähere Konkretisierung des Begriffs
"überdurchschnittlich" schon für die Formulierung des Anforderungsprofils selbst
einfordert und die Mitteilung erst in den Gründen des Widerspruchsbescheides für
verspätet erachtet, bleibt die Begründung des Zulassungsantrags substanzlos. Was
schließlich die erwähnte Zugehörigkeit zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bzw.
A 11 als angebliches (weiteres) Differenzierungsmerkmal für die Einladung zu dem
Auswahlgespräch betrifft, wäre dies – selbst wenn das betreffende Sachvorbringen
zuträfe – ebenfalls eindeutig kein an die Behinderung anknüpfendes Kriterium. Fragen
der in diesem Zusammenhang vom Kläger angesprochenen beamtenrechtlichen
Zulässigkeit einer Sprungbeförderung stellten sich hier mit Blick auf die
Dienstpostenvergabe im Übrigen noch nicht.
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Der in der Begründung des angefochtenen Urteils mit erwähnte sowie im Rahmen des
Zulassungsvorbringens aufgegriffene Umstand, dass zwei weitere (nicht
schwerbehinderte) Bewerber der Besoldungsgruppe A 11, welche lediglich die
Notenstufe 6 erreicht haben, ebenfalls nicht zu dem besagten Auswahlgespräch
eingeladen worden sind, mag eine mögliche (verfahrensbezogene) Benachteiligung des
Klägers, die an dessen besondere Rechtsstellung als Schwerbehinderter anknüpft, zwar
für sich genommen noch nicht ausschließen. Jedenfalls erhöht dieser Umstand im
Rahmen einer gebotenen Gesamtwürdigung aller hier vorgetragenen oder sonst
erkennbaren Gesamtumstände aber die Plausibilität des Vorgehens der Beklagten
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dahin, dass – beim Kläger ebenso wie in den weiteren angeführten Vergleichsfällen –
eben andere als an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Umstände den Grund
für die fehlende Einladung zu dem Auswahlgespräch abgegeben haben. Zugleich stärkt
dies die gerichtliche Überzeugung, dass es sich bei dem von der Beklagten für die
Nichteinladung des Klägers angeführten (nicht behinderungsbezogenen) Grund um
keinen nur vorgeschobenen Grund gehandelt hat.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der
Rechtssache im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zuzulassen. Die hierfür vom Kläger mit dem Zulassungsantrag allein gegebene
Begründung, dass das Zusammenspiel und das Verhältnis der sozialrechtlichen
Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts und der beamtenrechtlichen Vorschriften
einer vertieften rechtlichen Erörterung bedürfe, die nicht bereits im Verfahren der
Zulassung der Berufung erfolgen könne, bleibt viel zu abstrakt, um aus sich heraus
hervortreten zu lassen, dass die angestrebte Erörterung/Klärung gerade auch aus
Anlass der Entscheidung des vorliegenden Falles erforderlich ist. Für eine solche
Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats
zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Übrigen auch sonst nichts
erkennbar.
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3. Der weiter noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt
bereits an der Ausformulierung/Konkretisierung einer vom Kläger für grundsätzlich
klärungsbedürftig angesehenen und angeblich noch nicht höchstrichterlich
entschiedenen Rechtsfrage. Darüber hinaus zeigt auch der ergänzende Hinweis darauf,
dass sich die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit auf die praktische Arbeit
der Schwerbehindertenvertretungen und deren Verhältnis zu den Dienstherren
auswirken werde, die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung der Sache
nicht ansatzweise auf.
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4. Soweit der Kläger mit nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist eingegangenen
Schriftsätzen über den Inhalt der Antragsbegründungsschrift vom 6. März 2009
hinausgehende, also deren Inhalt nicht nur vertiefende oder erläuternde (Zulassungs-
)Gesichtspunkte im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahren erstmals vorgebracht hat,
sind diese für die Entscheidung des Senats nicht mehr berücksichtigungsfähig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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