Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2007

OVG NRW: aufenthaltserlaubnis, duldung, lebensgemeinschaft, abschiebung, besitz, eltern, serbien, unmöglichkeit, strafverfahren, ausländerrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1676/07
Datum:
09.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1676/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1619/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von dem Antragsteller dargelegten,
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich
nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.
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Der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Abschiebungsschutzbegehrens
zunächst auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 104a
AufenthG beruft, hat die Ergebnisrichtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts
dazu, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben sei, nicht durchgreifend in Zweifel
gezogen. Der Antragsteller erfüllt nämlich jedenfalls nicht die gesetzlichen
Erteilungsvoraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil er sich am Stichtag
- dem 1. Juli 2007 - nicht während der darin bestimmten Zeitdauer geduldet, gestattet
oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet
aufgehalten hat. Vielmehr hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 17. Mai 2006 die
dem Antragsteller seit November 2002 befristet erteilte und verlängerte
Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen. Diese Rücknahme wurde aufgrund des den
Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Senatsbeschlusses vom 20.
September 2007 bestandskräftig. Überdies handelte es sich um eine
Aufenthaltserlaubnis, die ihm aufgrund der (Schein-)Eheschließung mit einer deutschen
Staatsangehörigen und nicht aus humanitären Gründen erteilt wurde.
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Der von der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis umfasste Zeitraum kann nicht
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etwa - wie der Antragsteller meint - "als geduldeter Zeitraum berücksichtigt werden". Die
Duldung bedurfte und bedarf der Erteilung und nach ihrem Erlöschen gegebenenfalls
der Erneuerung durch die Ausländerbehörde (§§ 55, 56 Abs. 2, 56a AuslG, § 60a Abs.
2, 4 und 5 AufenthG). Die Fiktion einer Duldung für die Zeit, in der ein Ausländer eine
später zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ist dem Ausländerrecht
fremd. Hinzu kommt, dass der Antragsteller für den fraglichen Zeitraum auch
offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung besessen hätte.
Der Antragsteller hat auch mit dem Vorbringen, er sei Vater zweier serbischer, bei ihrer
serbischen Mutter lebender, im Juni 1995 und Februar 1999 geborener Kinder und er
übe mit der Kindesmutter gemeinsam das Sorgerecht aus, keinen Anspruch auf
Erteilung einer Duldung wegen Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen
Gründen im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Ebenso wenig
sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe ersichtlich, die seine
vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Auf der Grundlage
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen
Schutzwirkungen, die Art. 6 GG in solchen Fällen entfaltet, in denen der Ausländer
familiäre Bindungen an möglicherweise berechtigterweise in Deutschland lebende
Personen geltend macht,
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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 =
InfAuslR 1990, 74 = FamRZ 1990, 363, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ
2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = FamRZ 1999, 1577 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR
231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601,
vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, NVwZ 2004, 606 = FamRZ 2003, 356 und
vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26 = FamRZ 2006, 187
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und der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1999, vom 30. Januar 2002, vom 22.
Dezember 2003 und vom 8. Dezember 2005, jeweils a.a.O.
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ist nämlich festzustellen, dass es hier anders als in den vom Bundesverfassungsgericht
entschiedenen Fällen nicht um familiäre Bindungen an ein Kind geht, dem wegen der
Beziehung zu seinem deutschen Elternteil oder aus anderen Gründen das Verlassen
der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. Da weder die Kinder noch ihre
Mutter deutsche Staatsangehörige und zur Zeit lediglich im Besitz von
Fiktionsbescheinigungen sind, hätte der Antragsteller darlegen müssen, weshalb es ihm
sowie der Kindesmutter nicht zumutbar sein soll, die familiäre Lebensgemeinschaft mit
den Kindern, die angesichts ihre Alters das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern
teilen, in Serbien zu führen. Daran fehlt es hier.
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Zudem stellt der Umstand, dass dem Antragsteller nach eigenen Angaben eine
nachhaltig gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen
die Duldung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes
Interesse dar, welches nach der gefestigten Senatsrechtsprechung grundsätzlich einem
Duldungsanspruch entgegensteht.
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Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 17. Mai 2006 -
18 B 687/06 - vom 22. Mai 2006 - 18 B 782/06 - und vom 4. Dezember 2006 - 18 B
2522/06 -, AuAS 2007, 27.
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Insoweit ist die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, demzufolge die
Sicherung des Lebensunterhalts allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen
Aufenthaltstitel ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), von welcher im Rahmen des
Familiennachzugs gemäß § 36 AufenthG auch nicht generell abgesehen werden kann.
Diese Wertung verlangt vorliegend Beachtung, wenn es auch nur um einen
Duldungsanspruch geht, der aber nach der Vorstellung des Antragstellers ebenfalls auf
ein dauerhaftes Bleiberecht hinauslaufen soll. Dazu, aufgrund welcher
Zusammenhänge von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen sein soll, fehlt
hinreichende Darlegung.
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Ein Duldungsanspruch folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus
dem Termin zur Hauptverhandlung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren am 12.
November 2007. Insoweit kann ihm gegebenenfalls eine - hier nicht
streitgegenständliche - Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG erteilt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 12 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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