Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2003

OVG NRW: politische verfolgung, staatliche verfolgung, irak, ausreise, bundesamt, wahrscheinlichkeit, zukunft, gefahr, repressalien, spiegel

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1448/03.A
Datum:
29.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1448/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 9125/99.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1999 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen
Verfahren tragen die Beklagte zu 1/2 und die Beigeladenen zu je 1/8.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweitinstanzlichen
Verfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine
außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e : I.
1
Die am 5. April 1964 bzw. am 1. Juli 1967 jeweils in Sinjar geborenen Beigeladenen zu
1. und 2. sowie ihre am 11. Mai 1995 und am 26. Juni 1998 in Mossul geborenen
Kinder, die Beigeladenen zu 3. und 4., sind irakische Staatsangehörige, die der Gruppe
der Yeziden angehören. Sie reisten nach ihrem Vortrag im September 1999 auf dem
Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als
Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6.
September 1999 ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls im Wesentlichen an:
Er, der Beigeladene zu 1., sei bis zur Ausreise Berufssoldat gewesen. Er habe in einer
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Luftabwehrbatterie gedient, die den Befehl gehabt habe, auf in den Luftraum
eindringende Flugzeuge zu schießen. Er und seine Kameraden hätten befürchtet, bei
einem Angriff auf amerikanische Flugzeuge von diesen vernichtet zu werden. So sei
etwa im März 1999 eine ganze Batterie durch den Beschuss der Amerikaner
umgekommen. Umgekehrt hätten sie bei Untätigkeit mit Repressalien durch ihren
Kommandeur rechnen müssen. Im April 1999 seien dann zwei amerikanische
Flugzeuge über sie hinweg geflogen, die von ihnen aber nicht beschossen worden
seien. Ein Teil der Batterieangehörigen, so auch er, sei einfach nach Hause gegangen.
Die zurückgebliebenen Soldaten seien festgenommen und z.T. später hingerichtet
worden. Er, der Beigeladene zu 1., habe sich zwei Monate versteckt. Während dieser
Zeit seien sie, die übrigen Beigeladenen, mehrfach vom militärischen Geheimdienst
aufgesucht worden, der das Haus durchsucht und hierbei auch die Beigeladene zu 2.
geschlagen habe. Dies sowie der Umstand, dass sie als Yeziden von den Moslems
unterdrückt worden seien, habe sie zur Flucht über die Türkei nach Deutschland
veranlasst.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab (Nr. 1
des Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich des Iraks vorlägen (Nr. 2 des Bescheides).
3
Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend
gemacht: Den Beigeladenen stehe der gewährte Abschiebungsschutz nicht zu. Denn
ihnen sei jedenfalls im Nordirak eine Fluchtalternative eröffnet, wo sie keine politische
Verfolgung befürchten müssten und auch ihr Existenzminimum gesichert sei.
4
Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 1999 aufzuheben, soweit die
Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache Stellung genommen.
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Die Beigeladene haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen beim Bundesamt vertieft.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der
Begründung abgewiesen, den Beigeladenen drohe bei Rückkehr in den Irak wegen der
unerlaubten Ausreise, der Asylantragstellung und des langen illegalen
Auslandsaufenthaltes die Gefahr politischer Verfolgung. Eine zumutbare inländische
Fluchtalternative im Nordirak bestehe angesichts ihrer Herkunft aus dem Zentralirak
nicht.
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Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung verweist der Kläger auf die
Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - sowie vom 14.
August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach deren Feststellungen die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG für die Beigeladenen nicht vorlägen.
12
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
14
Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache keine Stellung.
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Die Beigeladenen tragen - ohne Antragstellung in der Sache - ergänzend vor: Es werde
nicht bezweifelt, dass das Regime Saddam Husseins nicht mehr an der Macht sei. Die
Situation im Irak sei jedoch in keiner Weise stabil. Es sei überhaupt keine Staatsmacht
mehr vorhanden. Die Besatzungstruppen nähmen nur ihre eigenen wirtschaftlichen
Interessen wahr. Es sei auch unklar, in welcher Form und mit welchen Grenzen der
irakische Staat künftig wiederhergestellt werde. Die Errichtung eines schiitischen
Gottesstaates müsse befürchtet werden, zumal zur Bildung einer schiitischen
Religionsarmee aufgerufen worden sei. Hierdurch seien insbesondere emanzipierte,
berufstätige Frauen wie sie, die Beigeladene zu 2., bedroht. Das soziale Leben sei in
allgemeiner Anarchie untergegangen. Übergriffe, Gewalttätigkeiten und Kriminalität
hätten seit dem Sturz des früheren Regimes nicht ab-, sondern ständig zugenommen.
Es gebe keinerlei Sicherheit und kaum Wasser bzw. Strom. Die Situation der Frauen
habe sich unter dem Einfluss radikaler islamischer Fundamentalisten verschlechtert und
Yeziden, die bei der Neustrukturierung des Iraks ohne Einfluss blieben, seien in
besonderem Maße für Übergriffe anfällig. Entsprechende, von Moslems verübte
Repressalien gegen Vertreter der Yeziden, etwa gegen ihr geistiges Oberhaupt Tahssin
Said Bek und einen yezidischen Richter sowie gegen yezidische Frauen hätten bereits
stattgefunden. Bei dieser Lage sei ihre Abschiebung unverantwortlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im
Verfahren - 18 K 8874/99.A - (zurückgenommene Asylklage de Beigeladenen), der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Erkenntnisse, die in dem den
Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 18. September 2003
näher bezeichnet sind.
17
II.
18
Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz
3 VwGO angehört worden.
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Sie sind durch Anhörungsschreiben vom 18. September 2003 auf die Rechtsprechung
des beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des
Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG für irakische Staatsangehörige und die
im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des
Weiteren sind die Beigeladenen aufgefordert worden, die zur Stützung ihres Begehrens
dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. einzureichen sowie
gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen.
20
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Klage ist
stattzugeben. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Die Beigeladenen
haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG, denn dessen Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor.
21
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind
deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es
die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der
Verfolgung betrifft.
22
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.
23
Wegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des §
51 Abs. 1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ,
24
Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,
25
verwiesen.
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Bei der Prüfung der Frage, ob den Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG zu gewähren ist, ist ebenso wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a GG
wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten
haben bzw. ihnen solche unmittelbar drohte und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb
des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihnen Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine
Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann,
wenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung und
der geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang
dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen
Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das
erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an
diesem inneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die
Macht gelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen
Opposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf eine
nunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue)
Verfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie generell
im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn solche
Gefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit in
der Heimat drohen.
27
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 B 757.97 - sowie Urteile vom 18.
Februar 1997 - 9 C 9.96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR
1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).
28
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze haben die Beigeladenen keinen Anspruch
auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Dabei kann offen
bleiben, ob sie vorverfolgt ausgereist sind oder ob dies nicht angenommen werden
kann. Derzeit und für die nächste Zukunft ist jedenfalls eine politische Verfolgung der
Beigeladenen im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass für diesen
29
Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in
Betracht kommt (I). Soweit über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die
weitere Entwicklung im Irak nach Herausbildung einer zentralen irakischen
Staatsgewalt in den Blick genommen wird, kann das Wiederaufleben einer - im
ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten
Ausreisegründen stehenden Verfolgung der Beigeladenen gleichfalls ausgeschlossen
werden und sind ferner keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohende sonstige politische Verfolgung ersichtlich (II).
I. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Beigeladenen in
ihrem Heimatstaat, insbesondere im Zentralirak, aus dem sie stammen,
ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das einer jeden
politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine
Staatsgewalt, dort nicht gegeben ist.
30
Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete)
Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die
Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und
Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung -
einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel
hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische
Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat
staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt
haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.
31
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.
32
Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in
ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine
Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak,
durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine
politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003
begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren.
33
Auswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad- hoc-Information zur asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage im Irak.
34
Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige
Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn
auch nur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche
der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue
innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen
rivalisierenden irakischen Gruppierungen
35
- vgl. NZZ vom 25. April 2003 -,
36
so dass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher
nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker
angehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die
Zivilverwaltung.
37
Der Spiegel vom 23. Juni 2003.
38
Dieser Rat, der sich zwischenzeitlich auf die Besetzung einiger Ministerposten geeinigt
hat und der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines
Jahres eine neue Verfassung des Iraks ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem
Procedere einer Verfassungserstellung, so dass selbst die Organisationsform eines
zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig
wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und
Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art
Kabinettsystem.
39
Mündliches Gutachten des Sachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient-
Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14. August 2003 im Verfahren OVG NRW -
20 A 430/02.A - sowie Spiegel-Online vom 5. August 2003.
40
Zu einer Aufteilung des Iraks wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist
wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des
wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen -
insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist.
41
Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O.
42
All dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus
Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen,
43
- vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003 -
44
die Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung
für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. Die Richtigkeit
der vorstehenden Bewertung wird letztlich auch durch die Beigeladenen selbst mit
ihrem Vortrag eingeräumt, eine Staatsmacht sei derzeit im Irak nicht vorhanden.
45
II. Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus
die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in
den Blick nimmt, bedürfen die Beigeladenen nicht des Schutzes vor politischer
Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG.
46
Das Vorbringen der Beigeladenen zu einer Verfolgung vor der Ausreise durch den
militärischen Geheimdienst des früheren Regimes gibt nach der derzeit möglichen
Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr
entsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer Verfolgung aus
Gründen der Art, die den Anlass zu der Ausreise gegeben haben sollen, sind die
Beigeladenen auch bei Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend
sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladenen bei einer
Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die behauptete Desertion des Beigeladenen zu
1. von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt keine - über eine eventuelle
gewöhnliche Strafverfolgung des Beigeladenen zu 1. wegen Fahnenflucht
hinausgehenden - mit einem "politmalus" versehenen und damit politische Verfolgung
begründenden Maßnahmen zu besorgen hätten; die Gefahr darauf gegründeter
asylerheblicher Repressalien ist vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
47
Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf
Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Verwaltungsgericht gesehenen
Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines
Asylantrags und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig
herausbildendes neues irakisches Regime wird unabhängig von seiner genauen
Zusammensetzung jedenfalls keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und
aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für asylrelevante Übergriffe gegen
Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen
Regimes - was auf die Beigeladenen nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des
Gerichts gründet sich vor allem auf die plausible Beurteilung des Sachverständigen
Uwe Brocks. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von
ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen
veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die
US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu
einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, mithin also weder
in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das
Regime Saddam Husseins vor allem verankert war, noch etwa in der Hand radikaler
Schiiten, wie von den Beigeladenen als bloße Behauptung geltend gemacht. Die zu
erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass
es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen wie beim Regime
Saddam Husseins kommt.
Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O.
48
Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von den
Beigeladenen behauptete Desertion des Beigeladenen zu 1. oder die Stellung eines
Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - tatsächlich oder möglicherweise
als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw.
werden könnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in
dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des bisherigen Regimes, das sich
letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es
ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses
Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen
Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend)
verfolgt.
49
Damit einhergehend spricht auch nichts dafür, sondern ist ebenfalls mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen, dass eine Verfolgung der Beigeladenen durch eine
zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an deren Zugehörigkeit zur Gruppe der
Yeziden erfolgt; ein (künftiges) Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen ist nicht
anzunehmen.
50
Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O.
51
Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden
Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt
auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen
Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Beigeladenen schließen ließe:
Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den
Auslandsaufenthalt der Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen sie gerichtete Maßnahmen,
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geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung
ergäben, nehmen könnte, gibt es - wie bereits dargelegt - nicht. Die vom
Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich,
wenn damit - was in der Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil
vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund
gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes
Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine
den Beigeladenen durch eine künftige irakische Staatsmacht eventuell drohende
politische Verfolgung sind nicht ersichtlich.
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil
der angegriffene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält. Infolgedessen bedarf es
hier keiner Prüfung, ob sich solche etwaig aus der von den Beigeladenen geltend
gemachten schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage im Irak oder aber aus den
behaupteten speziellen Gefährdungen für Yeziden sowie yezidische bzw. emanzipierte
Frauen ergeben können. Daher kann auch dahingestellt bleiben, dass sich die
Beigeladene zu 2. in der Anhörung vor dem Bundesamt entgegen ihrem nunmehrigen
Vortrag im Berufungsverfahren keineswegs als in der Modebranche tätige emanzipierte
Frau, sondern vielmehr als - nicht des Schreibens und Lesens kundige - Hausfrau und
Bäuerin bezeichnet hat. Die Prüfung von Abschiebungshindernissen ist einem vom
Bundesamt einzuleitenden gesonderten Verfahren vorbehalten, das vor einer
eventuellen Abschiebung durchzuführen ist (Vgl. § 39 Abs. 1 und 2 AsylVfG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, §
83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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