Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2008

OVG NRW: treu und glauben, familie, vertrauensschutz, rückerstattung, rechtsirrtum, verwaltung, rechtshängigkeit, eug, geldschuld, rückabwicklung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4141/06
Datum:
29.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4141/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6419/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.448,79 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem Kläger
stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm im Hilfefall Z. N.
an die Beklagte geleisteten Erstattungszahlungen aus § 112 SGB X zu, welcher
mangels eines Verstoßes des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
weder weggefallen noch gemindert sei. Das Zulassungsvorbringen greift auch
gegenüber dem Ausspruch zum Zinsanspruch nicht durch.
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Das Zulassungsvorbringen, die in Rede stehende Kostenerstattung sei nicht zu Unrecht
erfolgt, weil die Beteiligten seinerzeit die der Entscheidungspraxis der Spruchstellen
und der Auffassung in der Literatur entsprechende Auslegung des § 89e SGB VIII
zugrundegelegt und deshalb auch im vorliegenden Fall einen Erstattungsanspruch nach
dieser Vorschrift bejaht hätten, vermag ernstliche Zweifel im o. g. Sinne nicht zu
begründen. Denn die seinerzeit für maßgeblich gehaltene Auslegung des § 89e Abs. 1
SGB VIII a. F. (= § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), dass eine Aufenthaltsbegründung in
einer „anderen Familie" schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande
erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter
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vorliege, hat sich als von Anfang an rechtsfehlerhaft erwiesen.
Nach dem von dem Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004
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- BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39/03 -, FEVS 56, 353 = ZfJ 2005, 363,
bekräftigt durch das Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 1/04 -, NJW 2005, 2794 -
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ist eine Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie nach § 89e Abs. 1 SGB VIII
aus Gründen der Gesetzessystematik und des mit der Norm verfolgten Zweckes nämlich
nur dann gegeben, wenn die Aufnahme nicht aus persönlichen, insbesondere familiären
Gründen, sondern - anders als im hier zugrundeliegenden Hilfefall - grundsätzlich
auswahloffen und damit gewissermaßen in institutionalisierter Weise erfolgt ist, so dass
die „Erziehungs-, Betreuungs-, Pflege- oder Behandlungsleistungen" denen in den
anderen genannten Institutionen vergleichbar und nicht von vornherein nur auf ganz
bestimmte Personen beschränkt sind.
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Der mit diesem Grundsatzurteil vorliegenden, von den Instanzgerichten und der Literatur
im Übrigen - soweit ersichtlich - einhellig nachvollzogenen
8
- Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2006 - 12 B 04.3126 -, EuG 2007, 63 = Juris,
und Beschluss vom 24. August 2006 - 12 ZB 04.112 -, Juris; Münder u. a., Frankfurter
Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 89e Rn. 5; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3.
Aufl. 2006, § 89e Rn. 7a; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Februar 2008, K § 89e
Rn. 7; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand:
Dezember 2007, § 89e Rn. 22; krit. lediglich in Bezug auf befürchtete Folgen dieser
Rechtsprechung W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/ Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, §
89e Rn 6; noch ohne Berücksichtigung des Urteils des BVerwG vom 25. Oktober 2004
Kunkel, in: Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89e Rn. 1, der (noch) der Vorinstanz (OVG
NRW, Urteil vom 17. März 2003 - 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45) folgend verlangt,
dass der Aufenthalt in der „anderen Familie" unter Mitwirkung des Jugendhilfeträgers
erfolgt ist; dem BVerwG ferner folgend: Schiedsspruch der Spruchstelle für
Fürsorgestreitigkeiten Stuttgart vom 5. Juni 2007 - St 15/06 - und vom 7. März 2007 - St
09/03 -, EuG 61, 433 = ZfF 2008, 93 (nur Kurzwiedergabe) -
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höchstrichterlichen Auslegung des Begriffs der „anderen Familie" i. S. d. § 89e Abs. 1
(Satz 1) SGB VIII kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht ihre Bedeutung
für die Zeit vor dem Ergehen des Urteils abgesprochen werden. Das Urteil hat
aufgedeckt, dass die bisherige Gesetzesauslegung nicht zutreffend war und deshalb
nicht mehr maßgeblich sein kann. Aus diesem Grunde muss die als richtig erkannte
Auslegung des seit 1993 unverändert normierten Tatbestandsmerkmals der „anderen
Familie" gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII folgerichtig auch auf alle von der Rechtsnorm
erfassten Fälle angewandt werden. Sie muss deshalb auch der hier im Rahmen der
Anwendung des § 112 SGB X anstehenden Prüfung zugrundegelegt werden, ob die
1999 erfolgte Erstattung zu Recht auf § 89e SGB VIII gestützt worden oder aber zu
Unrecht erfolgt ist. Einer damit einhergehenden „Rückwirkung" der neuen
höchstrichterlichen Rechtsprechung können auf verfassungsrechtlicher Ebene
Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn eine
Anwendung der früher für richtig gehaltenen Rechtsprechung (bzw. hier der früher als
zutreffend zugrundegelegten Auffassung der Spruchstellen und der Literatur) auf Altfälle
würde die Gerichte dazu zwingen, sehenden Auges - wenigstens partiell - rechtswidrig
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zu entscheiden. Das aber lässt sich mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Wesen der
grundsätzlich auf Rechtsfindung beschränkten Rechtsprechung und auch dem richtig
verstandenen Gleichheitssatz, welcher gerade die Einbeziehung aller noch nicht zur
Entscheidung anstehenden Fälle in die neue Rechtsprechung verlangt, nicht
vereinbaren. Damit wird der Vertrauensschutz jedoch nicht völlig ausgeschlossen,
sondern kann - systematisch zutreffend - dort berücksichtigt werden, wo der
Gesetzgeber vertrauensschutzgewährende Rücknahme- und Widerrufsvorschriften
vorgesehen oder der Verwaltung Ermessen eingeräumt hat.
Zum Ganzen vgl. Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in:
Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 145 bis
154; vgl. ferner Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 20 Rn. 143 f.; dazu,
dass retrospektiv eine unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze auch dann
gegeben ist, wenn sich die erfolgte Auslegung erst nachfolgend, nämlich im Lichte einer
„geläuterten Rechtsanschauung", die insbesondere in höchstrichterlichen
Entscheidungen ihren Niederschlag gefunden hat, als unrichtig erweist, vgl. BVerwG,
Urteil vom 30. August 1961 - IV C 86.58 -, BVerwGE 13, 28; vgl. ferner dazu, dass auch
die Frage der Rechtswidrigkeit eines erlassenen Verwaltungsaktes nur nach einer
geänderten, die Auslegung einer Vorschrift klarstellenden Rechtsprechung und nicht
nach der früheren abweichenden Rechtsprechung zu beurteilen ist, Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 60, und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7.
Aufl. 2008, § 44 Rn. 33.
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Dass die Parteien an eine Entscheidung einer Spruchstelle gebunden sein könnten,
welche die maßgebliche Rechtsfrage abweichend von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich,
zumal die Fürsorgerechtsvereinbarung schon im Zeitpunkt des Entstehens des
Rückerstattungsanspruchs im Jahre 1999 gekündigt war.
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Das weitere sinngemäße Zulassungsvorbringen, der Rückerstattungsanspruch sei unter
Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen
oder zumindest erheblich gemindert, weil der Kläger sich widersprüchlich verhalte und
dieses Verhalten insbesondere mit Blick auf einen durch das früher abgegebene
(deklaratorische) Anerkenntnis und die langjährige Erstattungspraxis geschaffenen
Vertrauenstatbestand rechtsmissbräuchlich sei, lässt die Zuerkennung des Anspruchs
durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
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Denn ungeachtet der Frage, ob dem Anspruch nach § 112 SGB X, welchen der
Gesetzgeber nicht durch Regelungen zum Vertrauensschutz begrenzt hat, überhaupt mit
Erfolg entgegengehalten werden darf, ein Rückerstattungsverlangen verstoße wegen
der Enttäuschung begründeten Vertrauens gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, ist jedenfalls ein Verstoß des Klägers gegen diesen Grundsatz auch dem
Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
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Vgl. insoweit Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Februar 2008, K § 112 Rn. 11,
der ein Entfallen des Rückerstattungsanspruchs oder dessen Minderung nur bei
vorsätzlichem Handeln oder bei Rechtsmissbrauch für in Erwägung zu ziehen hält.
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Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass der Umstand allein,
dass der Kläger zunächst irrtümlich einen Erstattungsanspruch der Beklagten bejaht
und befriedigt hat, nun aber aufgrund der Erkenntnis, dass die insoweit
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zugrundegelegte, von der Beklagten geteilte Rechtsauffassung fehlerhaft gewesen ist,
die Rückerstattung der Erstattungsleistung verlangt, kein rechtsmissbräuchliches bzw.
treuwidriges Verhalten darstellt.
Entsprechend auch LSG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 1999 - L 3 U 40/98 -, Juris;
Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, a. a. O.; Schiedsspruch der Spruchstelle für
Fürsorgestreitigkeiten Stuttgart vom 5. Juni 2007 - St 15/06 -.
17
Denn die Regelung des § 112 SGB X setzt ausweislich der Gesetzesbegründung
(zumindest als typischen Fall) gerade voraus, dass ein Leistungsträger irrtümlich von
einer Erstattungspflicht ausgegangen ist und sich deshalb erst nachträglich herausstellt,
dass die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist
18
- BT-Drs. 9/95, S. 27 (dort zu § 118 des Gesetzentwurfs, der später unverändert als §
112 SGB X Gesetz geworden ist) -,
19
gewährt den Rückerstattungsanspruch unabhängig davon, ob der rechtswidrige Zustand
von einem oder von den Beteiligten schuldhaft herbeigeführt worden ist
20
- vgl. Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB X, a. a. O., K § 112 Rn. 2, 6; VG Koblenz, Urteil
vom 5. Juni 2002 - 5 K 3184/01.KO -,
21
und zielt, ohne insoweit Vertrauensschutz zu gewähren, im Interesse der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung darauf ab, die zu Unrecht erfolgte
Vermögensverschiebung wieder rückgängig zu machen.
22
Die in der Zulassungsbegründungsschrift angeführten Argumente vermögen zu keiner
abweichenden, die Annahme ernstlicher Zweifel im o. g. Sinne rechtfertigenden
Bewertung zu führen.
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Zunächst leuchtet es nicht ein, dass das Rückerstattungsverlangen gerade mit Blick auf
die abweichende langjährige Erstattungspraxis treuwidrig sein können soll. Der
dargelegte Zweck des § 112 SGB X gebietet eine Rückabwicklung der zu Unrecht
erfolgten Erstattung unabhängig davon, ob der Erstattung eine langjährige irrtümliche
Praxis zugrundegelegen hat oder ob sich der Rechtsirrtum nur in einem oder in wenigen
Fällen ausgewirkt hat. Auch ist nicht erkennbar, dass die die Leistung empfangende
Behörde dann in stärkerem Maße „schutzwürdig" sein könnte, wenn sie nicht nur
einmal, sondern in einer Vielzahl von Fällen über Jahre hinweg auf der Grundlage einer
allgemein geteilten, aber rechtsirrigen Auffassung Erstattungsleistungen erhalten hat.
Abgesehen davon ergeben sich auch deshalb keine Ansatzpunkte für die Annahme,
das Rückerstattungsverlangen sei treuwidrig, weil dem Kläger keine Anhaltspunkte
dafür vorlagen, dass das zugrundegelegte, allgemein und auch von der Beklagten
geteilte Verständnis des § 89e SGB VIII rechtsfehlerhaft sein könnte, sein Rechtsirrtum
also unverschuldet war. Aus dem zuletzt angeführten Grund kann ein Verstoß des
Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht darin liegen, dass sein
Rückerstattungsverlangen im Widerspruch zu dem von ihm ja gerade auf der Grundlage
der seinerzeitigen allgemeinen Rechtsauffassung abgegebenen deklaratorischen
Anerkenntnis steht.
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Von vornherein nicht erkennbar ist ferner, weshalb sich das Verhalten des Klägers,
entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 112 SGB X auf die Rückabwicklung
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der zu Unrecht erfolgten Erstattung hinzuwirken, mit Blick auf § 86 SGB X oder § 85
Abs. 2 SGB VIII als treuwidrig darstellen können sollte. Ein Verstoß des Klägers gegen
die Regelung des § 85 Abs. 2 SGB VIII, nach welcher der überörtliche Träger u. a. für
die Beratung der örtlichen Träger (Nr. 1) und die Fortbildung von Mitarbeitern der
Jugendhilfe (Nr. 8) sachlich zuständig ist, und gegen eine hieraus von der Beklagten
abgeleitete „Beratungsverantwortung" ist in Bezug auf das insoweit allein in Betracht zu
ziehende Verhalten des Klägers in der Vergangenheit schon deshalb nicht gegeben,
weil dieser - wie bereits ausgeführt - selbst einem unverschuldeten Rechtsirrtum
unterlegen war. Auch der Hinweis der Beklagten auf § 86 SGB X führt offensichtlich
nicht weiter. Nach dieser Vorschrift sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die in
diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten. Dieser
Regelung wird zwar auch die Verpflichtung zu entnehmen sein, bei widerstreitenden
Interessen die Belange des anderen Sozialleistungsträgers angemessen mit zu
berücksichtigen; diese Verpflichtung kann aber nicht zum Inhalt haben, unter Verstoß
gegen den Gesetzesbefehl des § 112 SGB X ganz oder teilweise auf die aus Gründen
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebotene Wiederherstellung eines rechtmäßigen
Zustandes zu verzichten; aus diesem Grunde liegt auch die Behauptung der Beklagten
neben der Sache, das Rückzahlungsverlangen beruhe „allein auf der Wahrnehmung
eigener Interessen" des Klägers.
Ein treuwidriges Verhalten des Klägers kann ferner ersichtlich nicht mit der Erwägung
begründet werden, die Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten sei zuletzt
organisatorisch bei dem Kläger angesiedelt gewesen. Denn auch die Beklagte hatte
sich der Spruchpraxis der Spruchstellen anvertraut und diese Praxis ihrem Handeln
zugrundegelegt. Abgesehen davon ist hier erneut darauf hinzuweisen, dass es zum
Zeitpunkt der Erstattung allgemeiner Rechtspraxis entsprach, das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmals einer Aufenthaltsbegründung in einer „anderen Familie" schon
bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines
Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter zu bejahen.
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Das sinngemäße Vorbringen schließlich, die Rückforderung der Erstattungsleistungen
sei wegen des zwischenzeitlichen Verbrauchs dieser Leistungen durch die Beklagte
treuwidrig, verkennt, dass der Gesetzgeber einen solchen Vertrauensschutz in § 112
SGB X - anders als etwa in § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X - gerade nicht vorgesehen,
sondern der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unbedingten Vorrang
eingeräumt und dem um Rückerstattung angegangenen Leistungsträger nur das Recht
zuerkannt hat, Rückerstattungsansprüchen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X die
Einrede der Verjährung entgegenzuhalten.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen
schließlich auch nicht insoweit, als dem Kläger Prozesszinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuerkannt worden sind.
Seit dem 1. Mai 2000 kann in Bezug auf Prozesszinsen gemäß § 291 Sätze 1 und 2
BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fassung vom 30. März 2000, gültig vom 1. Mai
2000 bis zum 31. Dezember 2001) bzw. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fassung vom 26.
November 2001, gültig ab dem 1. Januar 2002) ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz verlangt werden; dies gilt gemäß der Überleitungsvorschrift des
Art 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB für alle Forderungen, die von dem 1. Mai 2000 an
fällig werden. Eine solche Forderung liegt hier vor. Entgegen dem
Zulassungsvorbringen ist insoweit nicht auf die - bereits mit der Zahlung des
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Erstattungsbetrages im Jahre 1999 anzunehmende - Fälligkeit des gesetzlich
entstandenen Rückerstattungsanspruchs abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der
Klageerhebung am 4. November 2005. Denn der maßgebliche Zeitpunkt wird im Falle
der Geltendmachung von Prozesszinsen von § 291 BGB selbst festgelegt und ergibt
sich nicht etwa aus der von § 291 Satz 2 BGB im hier interessierenden Zusammenhang
nur wegen der Zinshöhe in Bezug genommenen Regelung des § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB. Nach § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB aber hat der Schuldner eine Geldschuld von
dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, hier also ab dem 4. November 2005.
Nichts anderes ergibt sich aus den in der Zulassungsbegründung angeführten
Gerichtsentscheidungen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in seinem Urteil vom
22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, BVerwGE 114, 61, dem dortigen Kläger Prozesszinsen
deshalb nur in Höhe von 4 Prozent zusprechen, weil die in jenem Verfahren in Rede
stehende Geldschuld bereits vor dem 16. November 1998 (Datum der erstinstanzlichen
Entscheidung) und damit auch vor dem 1. Mai 2000 rechthängig gemacht worden war.
Gleiches gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-
Holstein vom 7. August 2002 - 2 L 70/01 -, FEVS 54, 111, das in Bezug auf ein
erstinstanzliches Urteil vom 15. Dezember 1999 ergangen ist. Nichts anderes ergibt sich
schließlich aus dem Beschluss des beschließenden Senats vom 23. Mai 2005 - 12 A
1040/03 -. Denn in dem dort entschiedenen Fall konnte die Neufassung des § 288 BGB
deshalb keine Anwendung finden, weil Rechtshängigkeit am 9. Juli 1999 eingetreten
war.
Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn
die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage,
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ob ein auf § 112 SGB X gestützter Anspruch auf Rückerstattung solcher
Erstattungsleistungen, die ein Leistungsträger zu Unrecht erbracht hat, weil er einer
allgemeinen Rechtsauffassung folgend irrtümlich das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 89e SGB VIII bejaht hat, aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes entfallen
muss oder zumindest zu mindern ist,
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ist in einem zukünftigen Rechtsmittelverfahren nicht klärungsbedürftig. An der
Klärungsbedürftigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfrage fehlt
es dann, wenn sich die Antwort auf diese Frage auf der Grundlage des
Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der
bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 143, und OVG NRW,
Beschluss vom 23. September 2004 - 12 A 2680/01 -.
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So verhält es sich hier. Wie sich aus den Ausführungen des Senats zu dem
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, ist die von der Beklagten
aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres - negativ - zu beantworten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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