Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2009
OVG NRW: beamtenverhältnis, hauptsache, widerruf, probe, beamtenrecht, erlass, hindernis, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 102/09
Datum:
30.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 102/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 873/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts auf bis zu 65.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege
einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als akademischen Rat in ein
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
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hilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
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hilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Zeit,
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äußerst hilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
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zu berufen,
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bleibt ohne Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Hauptantrags und der beiden ersten
Hilfsanträge damit begründet, dass das Begehren des Antragstellers auf eine
unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ziele. Von einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe könne sich der Dienstherr nur unter den engen
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Voraussetzungen des materiellen Beamtenrechts lösen. Eine einstweilige Anordnung,
die den Dienstherrn zur Begründung eines solchen Beamtenverhältnisses verpflichte,
würde irreparable Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Die Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO gebotenen Weise auseinander und kann schon deshalb keinen Erfolg haben.
Sie beschränkt sich weitgehend auf Darlegungen zu dem mit der beantragten
einstweiligen Anordnung verfolgten Anspruch, der - selbst wenn er gegeben wäre - das
vom Verwaltungsgericht für durchschlagend erachtete Hindernis für den Erlass der
einstweiligen Anordnung nicht ausräumen würde. Soweit der Antragsteller darüber
hinaus unter Bezug auf den Anordnungsgrund die lange Dauer des
Hauptsacheverfahrens und die ihm dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile
beklagt, rechtfertigt dies keine für ihn günstigere Beurteilung. Der zutreffende Hinweis
des Verwaltungsgerichts, dass die beantragte einstweilige Anordnung irreversible
Verhältnisse schaffen würde, wird dadurch nicht widerlegt.
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Auch der im Beschwerdeverfahren formulierte dritte Hilfsantrag kann keinen Erfolg
haben. Unterstellt man mit dem Verwaltungsgericht, dass gegen eine einstweilige
Anordnung, die dem Dienstherrn die Verpflichtung zur Berufung eines Bewerbers in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf auferlegt, unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen
Vorwegnahme der Hauptsache keine unüberwindbaren Bedenken bestünden, so fehlt
es insoweit jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller
befindet sich auf Grund des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrags
vom 30. Januar 2007 in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Beschäftigungsverhältnis. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist
damit nicht zu vereinbaren. Sie ist nur vorgesehen zur Ableistung des vorgeschriebenen
oder üblichen Vorbereitungsdienstes (§ 5 Abs. 1 Nr. 4a LBG NRW) oder zur
Begründung eines Beamtenverhältnisses, in dem nur nebenbei oder vorübergehend
Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 LBG NRW wahrgenommen werden sollen (§ 5 Abs. 1
Nr. 4b LBG NRW).
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Vgl. näher dazu Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der
Länder, § 5 Rn. 6 ff., 54 ff.; Summer, in: Fürst, GKÖD, K § 5 Rn. 10 ff.
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Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist im Falle des Antragstellers erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 40, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1
GKG und entspricht dem im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag, der im Blick
auf die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache auch der Wertfestsetzung im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Grunde zu legen ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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