Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2003

OVG NRW: gleichwertigkeit, abschlussprüfung, fachhochschule, prüfungsordnung, ausbildung, arbeitsrecht, einschreibung, ddr, verwaltungsakt, anerkennung

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2731/01
Datum:
21.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2731/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4097/00
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 11. Mai 2001 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. August
2000 und seines Widerspruchsbescheids vom 5. September 2000
verpflichtet, die Klägerin als Teilzeitstudentin im Zusatzstudiengang
Wirtschafts- und Arbeitsrecht einzuschreiben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin stammt aus der ehemaligen DDR. Sie besuchte eine erweiterte
allgemeinbildende polytechnische Oberschule und bestand am 4. Juli 1986 die
Reifeprüfung. Am 21. Juli 1989 legte sie an der Ingenieurschule für Baustofftechnologie
Apolda die Abschlussprüfung in dem Ausbildungsgang Vorfertigung ab und ist danach
berechtigt, die Berufsbezeichnung: Bauingenieur für Betontechnologie zu führen. Unter
dem 22. November 1993 erkannte das Thüringer Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst der Klägerin im Wege der Nachdiplomierung die staatliche
Bezeichnung "Diplom-Ingenieurin (FH)" zu. Zugleich erteilte es eine Bescheinigung
über die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses im Sinne des Art.
37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) - EV - und
stellte fest, dass der Abschluss der Klägerin einem entsprechenden Abschluss, der an
2
einer Fachhochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben worden
sei, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 gegolten habe,
gleichwertig sei.
Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 1992/1993 an der FernUniversität -
Gesamthochschule - in I. im Studiengang Wirtschaftswissenschaften als
Teilzeitstudentin immatrikuliert. Mit der Rückmeldung vom 12. Juli 2000 beantragte sie
auch die Einschreibung im Zusatzstudiengang Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Der
Beklagte lehnte die Einschreibung der Klägerin im Zusatzstudiengang mit Bescheid
vom 28. August 2000 ab und führte zur Begründung aus: Nach § 3 der Prüfungsordnung
für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität -
Gesamthochschule in I. vom 3. Juni 1997 - Prüfungsordnung - könne nur
eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen werden, wer eine Abschlussprüfung in
einem Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer
entsprechenden staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes - HRG - oder eine als gleichwertig anerkannte Hoch-
oder Fachhochschulprüfung außerhalb des Geltungsbereichs des HRG bestanden
habe. Die Nachdiplomierung der Klägerin entspreche nicht einem abgeschlossenen
Studium an einer Fachhochschule, so dass die Einschreibung zu versagen sei.
3
Die Klägerin erhob am 1. September 2000 Widerspruch, den der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 5. September 2000 zurückwies. Zur Begründung führte er
ergänzend aus: Die bescheinigte Gleichwertigkeit des Abschlusses mache die
absolvierte Fachschulausbildung nicht zu einem absolvierten Fachhochschulstudium.
Der Fachschulabschluss sei vielmehr nach den Regelungen der
Kultusministerkonferenz einem Abschluss an den Vorgängereinrichtungen der
Fachhochschulen und nicht einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt.
4
Die Klägerin hat am 6. Oktober 2000 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen sind mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2000 -
12 L 1449/00 - und 9. März 2001 - 12 L 234/01 - abgelehnt worden. Derzeit kann die
Klägerin nach den Angaben des Beklagten die in dem Zusatzstudiengang angebotenen
Kurse belegen. Erst bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung verlangt der Beklagte die
Einschreibung in den Studiengang.
5
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Art. 37 EV stelle eine
unmittelbare Anspruchsgrundlage für ihr Begehren dar. Deshalb könne sie nicht mit
ehemaligen Absolventen von Ingenieurschulen, die 1971 aufgelöst worden seien,
verglichen werden. Der Versuch des Beklagten, selbst über die Gleichwertigkeit des
Bildungsabschlusses zu entscheiden, verstoße gegen Art. 37 Abs. 1 EV und die dazu
ergangenen Länderabkommen.
6
Die Klägerin hat beantragt,
7
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. August 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2000 zu verpflichten, sie als
Teilzeitstudentin im Zusatzstudiengang Wirtschafts- und Arbeitsrecht zuzulassen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Der Beklagte hat im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden
vertieft. Die Klägerin erkenne nicht den Unterschied zwischen einem gleichgestellten
Abschluss und einem gleichgestellten Studium. Durch die Nachdiplomierung und der
dazugehörigen Bescheinigung werde ausschließlich festgestellt, dass der Abschluss
(Fachschulabschluss und Berufstätigkeit) einem Abschluss gleichwertig sei, der an
einer Fachhochschule in den "alten" Bundesländern erworben worden sei. Die Klägerin
habe einen vergleichbaren Abschluss erworben, wie ihn Absolventen an
Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen (Ingenieurschulen und höhere
Fachschulen) aufzuweisen hätten. Auch diesen Absolventen sei nach Abschluss des
Studiums der Grad des "Ing." bzw. "Ing. grad." verliehen und später das Recht der
Nachdiplomierung eingeräumt worden.
11
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. Mai 2001 abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht
zu. Die Zugangsberechtigung könne sich allenfalls aus § 3 Alt. 3 der Prüfungsordnung
ergeben. Die Klägerin habe eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des HRG
erhalten. § 88 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190) setze für
Aufbau- und Zusatzstudiengänge ausdrücklich ein abgeschlossenes Studium voraus.
Auch für die außerhalb des Geltungsbereiches des HRG abgelegten und als
gleichwertig anerkannten Hoch- und Fachhochschulprüfungen sei deshalb zu fordern,
dass die Abschlussprüfung nach einer einem wissenschaftlichen Studium zumindest
vergleichbaren Ausbildung abgelegt worden sei. Zwar sei die von der Klägerin
vorgelegte Gleichwertigkeitsbescheinigung für das Gericht hinsichtlich ihres
Abschlusses bindend. Die Bescheinigung stelle aber nicht fest, dass ihre
Abschlussprüfung gleichwertig sei oder dass sie ein wissenschaftliches Studium bzw.
eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen habe. Die Nachdiplomierung sei auf
Grund der Berufserfahrung und der hierbei erworbenen Kenntnisse erfolgt, so dass die
an der Ingenieurschule erworbenen Kenntnisse allein - anders als bei Absolventen
eines Studiengangs an Fachhochschulen - nicht zur Verleihung des Diplomgrades
berechtigten. Auch § 3 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Feststellung der
Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des
Einigungsvertrags und über die Nachdiplomierung vom 26. Mai 1992 (ThürNachDiplVO)
stelle entgegen der Formulierung in der Bescheinigung ausdrücklich fest, dass die in
der zugehörigen Anlage 1 aufgeführten Abschlüsse (nur) den Abschlüssen an
Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen gleich stünden.
12
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 19.
November 2002 zugelassen.
13
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, Art 37 Abs. 1 des EV verdränge
landesrechtliche Vorschriften. Der Beklagte behandele sie wie eine Ausländerin, die
außerhalb des Geltungsbereichs des HRG ihre Qualifikation erlangt habe, statt ihre
Fachhochschulqualifikation zu akzeptieren.
14
Die Klägerin beantragt,
15
das erstinstanzliche Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheids vom 28. August 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 5. September
16
2000 zu verpflichten, sie als Teilzeitstudentin im Zusatzstudiengang Wirtschafts- und
Arbeitsrecht einzuschreiben.
Der Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grund der Ermächtigung des § 88 HG
bestimme letztendlich jede Hochschule in Nordrhein-Westfalen durch die genehmigte
Prüfungsordnung, welche Einschreibungsvoraussetzungen vorliegen müssten, damit
eine Immatrikulation in den betreffenden Studiengang erfolgen könne. In § 3 der
Prüfungsordnung werde klar und deutlich bestimmt, dass zugelassen werde, wer eine
Abschlussprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule
bestanden habe. Es werde dort nicht festgelegt, dass auch Abschlüsse zum Studium
berechtigten, die als Abschlüssen an Fachhochschulen vergleichbar anerkannt worden
seien. Zudem verweist der Beklagte auf Art. 37 Abs. 6 EV und die dazu ergangenen
Beschlüsse der Kultusministerkonferenz.
19
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101
Abs. 2 VwGO) entscheiden.
23
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
des Beklagten vom 28. August 2000 und sein Widerspruchsbescheid vom 5. September
2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einschreibung in den Zusatzstudiengang
Wirtschafts- und Arbeitsrecht gemäß § 65 Abs. 2, § 88 HG und § 3 der Prüfungsordnung
für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität -
Gesamthochschule in I. vom 3. Juni 1997 - Prüfungsordnung - in Verbindung mit Art. 37
Abs. 1 Satz 2 EV sowie Art. 3 des Grundgesetzes - GG -.
24
1. Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HG ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für
einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie/er die hierfür erforderliche Qualifikation
nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 HG kann die
Hochschule zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen
nach einem abgeschlossenen Studium ein Aufbau- oder Zusatzstudium anbieten. Das
Nähere über den Zugang zu den Studiengängen sowie über die Durchführung und den
Abschluss des Studiums bestimmt nach § 88 Abs. 1 Satz 3 HG die Hochschule. Die
Fernuniversität - Gesamthochschule - in I. hat die Zugangsvoraussetzungen für das
Zusatzstudium "Wirtschafts- und Arbeitsrecht" in der zitierten Prüfungsordnung geregelt,
die noch auf der Grundlage des § 87 Abs. 3 des Gesetzes über die Universitäten des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993
(GV NRW S. 532) ergangen ist. Nach § 3 der Prüfungsordnung kann in das
25
Zusatzstudium eingeschrieben werden, wer eine Abschlussprüfung in einem
Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder an einer entsprechenden
staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Hoch- oder
Fachhochschulprüfung außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes bestanden hat.
2. Der Beklagte hat die Klägerin danach einzuschreiben, weil sie gemäß Art. 37 Abs. 1
Satz 2 EV und Art. 3 GG so zu stellen ist, als ob sie ein Studium im Sinne des § 88 Abs.
1 HG abgeschlossen, also eine Fachhochschulabschlussprüfung im Sinne des § 3 Alt. 1
der Prüfungsordnung bestanden hat.
26
a) Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Artikel 3 EV genannten Gebiet oder
in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)
abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und
verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Mit Art. 37 Abs. 1
Satz 2 EV ist auf staatsvertraglicher und nicht abänderbarer Grundlage eine
eigenständige und abschließende Anspruchsgrundlage geschaffen worden. Diese nach
Art. 45 Abs. 2 EV als Bundesrecht geltende Bestimmung enthält eine nicht auf die
Ergänzung oder Ausführung durch den Landesgesetzgeber angelegte Regelung der
Gleichstellung von beruflichen Abschlüssen und Befähigungsnachweisen.
27
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24 (28 ff.).
28
Die Gleichwertigkeit wird gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV von der jeweils zuständigen
Stelle festgestellt. Dies ist nach Artikel 1 Satz 1 des "Abkommens zwischen den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die
Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen
gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages" - Abkommen - (Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 11. Oktober 1991 in der von den Regierungschefs der
Länder am 12. 3. 1992 unterzeichneten Fassung, Sammlung der Beschlüsse der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
Nr. 1965.5) grundsätzlich der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des
vertragsschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der
Bildungsabschluss erworben wurde.
29
b) Auf dieser Grundlage ist die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses der Klägerin
mit einem Fachhochschulabschluss festgestellt worden. Das Thüringer Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst hat der Klägerin unter dem 22. November 1993
ausdrücklich die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses mit einem Abschluss, der
an einer Fachhochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde,
in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, bescheinigt und im Wege
der Nachdiplomierung den Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule (FH) zuerkannt.
30
Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist nach Art. 2 Satz 1 des Abkommens in allen
vertragsschließenden Ländern wirksam und mithin von allen Behörden zu beachten. In
Entscheidungszusammenhängen, in denen die festgestellte Gleichwertigkeit der
Abschlüsse von Bedeutung ist, darf hierüber nicht abweichend entschieden werden.
Das Verwaltungsabkommen ist als vertragliche Regelung für die Vertragsparteien und
damit auch für den Beklagten rechtlich bindend.
31
Vgl. Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 105 Rdnr. 49
ff.
32
Etwas anderes folgt auch nicht aus Artikel 2 Satz 2 des Abkommens, wonach sich die
Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien richtet, die die Ständige Konferenz der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Dieser Bestimmung lässt sich
nicht entnehmen, dass jedes Bundesland berechtigt sein soll, die Einhaltung der
Kriterien für eine Gleichwertigkeitsfeststellung im Einzelfall zu überprüfen. Bei einem
solchen Verständnis liefe die Regelung über die Wirksamkeit der Feststellung in allen
Bundesländern im Wesentlichen ins Leere. Der erkennbar mit Art. 2 Satz 1 des
Abkommens verfolgte Zweck, Rechtssicherheit über die einmal getroffene Feststellung
in den vertragsschließenden Ländern zu schaffen, könnte so nicht erreicht werden. Es
ist nicht anzunehmen, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
33
Ob die Bindung an die Gleichwertigkeitsfeststellung unabhängig von Art. 2 Satz 1 des
Abkommens auch daraus folgt, dass es sich hierbei um einen so genannten
"überregionalen Verwaltungsakt" handelt und es zum Wesen des landeseigenen
Vollzugs von Bundesgesetzen gehört, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes
ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet
Geltung hat, kann dahin stehen.
34
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 (19); Lerche,
in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 83 Rdnr. 49 ff.
35
Denn jedenfalls folgt bereits aus Art. 2 Satz 1 des Abkommens, dass die Behörden aller
Bundesländer an die Gleichwertigkeitsfeststellung gebunden sind.
36
c) Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin die Gleichwertigkeit ihres
Abschlusses mit einem Fachhochschulabschluss zutreffend bescheinigt worden ist. Die
Gleichwertigkeitsfeststellung ist nicht widerrufen, zurückgenommen, anderweitig
aufgehoben oder auf sonstige Weise erledigt. Der Verwaltungsakt ist auch nicht gemäß
§ 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig. Zur Nichtigkeit führt nach dieser
Bestimmung nur ein besonders schwerwiegender Fehler, der in einem so erheblichen
Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden
Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der
Verwaltungsakt die mit ihr intendierten Rechtswirkungen hätte.
37
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 44 Rdnr . 8.
38
Der Fehler muss zudem offensichtlich sein. Dafür bestehen hier keine greifbaren
Anhaltspunkte. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin
mit einem Fachhochschulabschluss ist zwar weder nach der ThürNachDiplVO noch
nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 11. Oktober 1991 in der Fassung
vom 18. April 1997, a.a.O., Nr. 1965.1, geändert und ergänzt durch Beschluss vom 24.
April 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000, a.a.O., Nr. 1965.1.1, für die einschlägige
Fallgruppe - 3-jährige Berufstätigkeit nach einem Ingenieurschulabschluss (IV. des
Beschlusses vom 11. Oktober 1991) - vorgesehen. Auch aus allgemeinen Erwägungen
ist sie für die Nachdiplomierung an sich nicht erforderlich. Die nachträgliche Verleihung
des Grades "Diplom-Ingenieur" wertet eine Ausbildung grundsätzlich nicht zur
Fachhochschulausbildung auf. Die Nachdiplomierung erfolgt vielmehr häufig gerade
deswegen, weil die absolvierte Ausbildung an sich nicht zur Diplomierung berechtigt.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 41.99 -, juris; BSG, Urteil vom 8.
Dezember 1982 - 9a RV 6/82, juris.
40
Die Gleichwertigkeitsfeststellung leidet deshalb aber jedenfalls nicht an einem
gravierenden Rechtsfehler in dem dargelegten Sinne.
41
Dafür spricht schon der bei der Bewertung der Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 37 EV
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzulegende großzügige
Maßstab. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit genügt die Niveaugleichheit des in
der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses. Ausreichend ist ein Ausbildungsniveau,
das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in
dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um
die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung in die
beruflichen Anforderungen erwarten lässt. Erforderlich ist in erster Linie eine formelle
und funktionale Gleichheit. Inhaltlich ist nur eine fachliche Annäherung zu verlangen.
42
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, a.a.O., S . 30 ff. und S. 37 f.,
und vom 19. März 1998 - 2 C 2.97 -, BVerwGE 106, 253 (257 f.).
43
Hinzu tritt, dass der Klägerin in nicht zu beanstandener Weise der Diplom-Grad im
Wege der Nachdiplomierung zuerkannt worden ist und sie danach wie ein Absolvent
einer Fachhochschule zur Führung dieser staatlichen Bezeichnung berechtigt ist. Der
Diplomgrad ist der nach außen gerichtete Nachweis, dass sein Träger einen
berufsqualifizierenden Studiengang mit einer Abschlussprüfung erfolgreich durchlaufen
hat. Auch wenn die Graduierung vom Studium und der Prüfung zu unterscheiden ist,
weist das Recht zur Führung eines Hochschulgrades inzident auf eine einmal erbrachte
Leistung hin.
44
Vgl. Karpen, in: Hailbronner/Geis: Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 18 Rdnr.
1 f.
45
Hiervon ausgehend lässt sich den zur Nachdiplomierung entwickelten Grundsätzen der
Kultusministerkonferenz die Wertung entnehmen, dass der Bildungsabschluss der
Klägerin einem Fachhochschulabschluss zumindest in gewissem Umfang angenähert
ist.
46
3. Die Bindungswirkung der Gleichwertigkeitsfeststellung erstreckt sich entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf die Gleichwertigkeit der
Abschlussprüfung. Es entspricht weder der Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV noch
dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, trotz der Feststellung der Gleichwertigkeit des
Abschlusses die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung in Frage zu stellen und insoweit
eine erneute Bewertung der Ausbildung und Prüfung vorzunehmen. Art. 37 Abs. 1 Satz
2 EV stellt ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit einer (Abschluss-)Prüfung (oder eines
Befähigungsnachweises) ab. Die auf dieser Grundlage erfolgte Bescheinigung über die
Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin bedeutet folglich nichts anderes als die
Feststellung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung. Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass zwischen der Bewertung der Gleichwertigkeit des Abschlusses, der
Abschlussprüfung oder des Studiums differenziert werden könnte. Der Maßstab für die
Bewertung der Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung ist nach der dargelegten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die "Niveaugleichheit" des fraglichen
47
Abschlusses, die sich an der formellen und funktionalen Gleichheit der Ausbildung in
dem betroffenen Berufsfeld orientiert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, a.a.O., S. 25 (Leitsatz 3) und
S. 38, und vom 19. März 1998 - 2 C 2.97 -, a.a.O., S. 257 f.).
48
Auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung der Richtlinien
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - TdL-Richtlinien - über die Eingruppierung von
Fachschulabsolventen folgt kein anderes Ergebnis. Danach wird der Feststellung der
Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses mit einer Fachhochschulausbildung für die
vergütungsrechtliche Regelung in den TdL-Richtlinien keine Bedeutung beigemessen,
sondern an die Fachschulausbildung in der ehemaligen DDR angeknüpft. Die
Gleichstellung mit einer Fachhochschulausbildung, wie sie nur die alten Bundesländer
kannten, bleibt nach dieser Rechtsprechung jedoch deshalb ohne Auswirkungen, weil
sich die TdL-Richtlinien für die Eingruppierung an den Ausbildungsgängen in der
ehemaligen DDR orientieren und diese nur die Ausbildung an Hochschulen oder
Fachschulen vorsahen.
49
Vgl. BAG, Urteile vom 17. Juli 1997 - 6 AZR - 634/95 -, juris.
50
4. Schließlich steht auch Art. 37 Abs. 6 EV dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
Während Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV eine den Anwendungsbereich von Art. 37 EV
insgesamt umfassende materiellrechtliche Grundnorm für die Anerkennung von
Bildungsabschlüssen enthält,
51
vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 2.97 -, a.a.O., S. 256,
52
stellt Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV eine Spezialvorschrift dar, welche die durch die
Abschlusszeugnisse der Ingenieur- und Fachschulen der DDR vermittelten
Hochschulzugangsberechtigungen betrifft und in ihrem Anwendungsbereich die
allgemeine Anerkennungsvorschrift verdrängt.
53
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 6.97 -, Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 3.
54
Im vorliegenden Verfahren ist Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV nicht einschlägig, weil es nicht
um die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung der Klägerin geht. Diese ist
zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch Art. 37 Abs. 6 Satz 2 EV führt zu keinem
anderen Ergebnis. Danach sind weiter gehende Grundsätze und Verfahren für die
Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul-
und Hochschulausbildungen im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
Dieser Satz trifft keine verbindliche materielle Regelung, sondern ist eher als
Programmsatz zu qualifizieren.
55
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 6.97 -, a.a.O., S. 2 f.
56
Er knüpft - wie sich aus dem Wort "weiter gehende" ergibt - an die Regelung des Satzes
1 an und dürfte sich daher ebenfalls auf die Frage der Hochschulzugangsberechtigung
beziehen. Im vorliegenden Verfahren bedarf es aber letztlich keiner abschließenden
Klärung, für welche Fälle Art. 37 Abs. 6 Satz 2 EV auf die Entwicklung von Grundsätzen
in der Kultusministerkonferenz verweist. Denn jedenfalls ist weder ein Beschluss der
Kultusministerkonferenz noch eine spezielle Regelung mit Rechtssatzcharakter zur
57
Frage der Zugangsberechtigung zu einem Zusatzstudiengang für Absolventen an
Ingenieurschulen ersichtlich. Es besteht deshalb kein Hinderungsgrund, für die
Zugangsberechtigung zu einem Zusatzstudiengang auf eine wirksame
Gleichwertigkeitsfeststellung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV abzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
59