Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2003

OVG NRW: widerruf, wiederaufnahme, behörde, gewässer, wirtschaftlichkeit, sanierung, erstellung, subjektiv, öffentlich, unternehmung

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2844/02
Datum:
16.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2844/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1388/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.000,-
EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Dieser
Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erst-
instanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der
Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder
einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis
durchschlagen, genügen hingegen nicht.
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Das Antragsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf
genüge den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW a.F., nicht in ergebnisrelevanter
Weise in Frage. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW a.F. sind - im Übrigen ebenso
wie nach der derzeit geltenden Fassung der Norm und der bundesrechtlichen Regelung
- die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu
ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung soll auch die Gesichtspunkte
erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen
ist, § 39 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW. Die Beklagte hat den Widerruf im Wesentlichen
darauf gestützt, dass die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG abgelaufen und eine
Wiederaufnahme der Nutzung nicht konkret absehbar gewesen sei. Diese Erwägungen
sind in die Begründung eingestellt, was den Anforderungen des Gesetzes genügt.
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Soweit das Antragsvorbringen einen Begründungsmangel daraus ableiten will, dass der
nach Auffassung der Klägerin gegebene Umstand, die Beklagte habe ihr - der Klägerin -
zur Unterbrechung der bereits begonnenen Sanierungsarbeiten "geraten", zwingend in
die Begründung habe aufgenommen werden müssen, betrifft dies nicht die
Ordnungsgemäßheit der Begründung des Widerrufs, sondern im Kern die Frage, was
die Beklagte inhaltlich hätte erwägen müssen, also eine materiell-rechtliche Frage.
Die Auffassung der Klägerin, die dem Widerruf beigefügte Begründung sei nicht
vollständig, stellt demgegenüber nicht in Frage, dass die von ihr aufgezeigten Umstände
nach Meinung der Beklagten ersichtlich nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht fielen.
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Das Antragsvorbringen ruft in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils nicht mit dem Hinweis hervor, die Beklagte habe der Klägerin
anlässlich des Ortstermins vom 4. Juli 1996 angeraten, Sanierungsmaßnahmen nicht
durchzuführen. Dieser - sowohl im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen
des Widerrufs als auch hinsichtlich der Ermessensausübung bemühte - Gedanke greift
hier wie dort bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht durch. Die Klägerin konnte die Anlage
sanieren und die Nutzung der alten Wasserrechte wieder aufnehmen oder zumindest
eine entsprechende Absicht überzeugend darlegen. Es stand ihr frei, die Vorarbeiten zur
Nutzungsaufnahme auf das Risiko einer Fehlinvestition bei reduzierter Zuflussmenge
hin unmittelbar voranzutreiben, oder zuvor eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unter
Berücksichtigung geänderter Rahmenbedingungen zu erstellen, um nur auf gesicherter
Grundlage kostenintensiven Sanierungsaufwand zu betreiben. Sie hat aber schlechthin
nichts unternommen. Sie hat insbesondere Berechnungen niemals vorgelegt, sondern
zunächst vorgetragen, das Wasserrecht könne bei der angekündigten Beschränkung
nicht wirtschaftlich genutzt werden. Später hat sie dann erklärt, eine Berechnung habe
auch bei gegebener Einschränkung des Wasserrechts die Wirtschaftlichkeit der
Unternehmung ergeben, um nachfolgend mitzuteilen, von der Erstellung eines solchen
Gutachtens aus Kostengründen abgesehen zu haben. Warum die Klägerin im Übrigen
allein durch das Verhalten der Beklagten von der Durchführung der Sanierung
abgehalten worden sein soll, wenn sie - wie sie im Zulassungsvorbringen erklärt - aus
finanziellen Gründen schon nicht in der Lage war, eine bloße
Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen, erschließt sich nicht.
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Vor diesem Hintergrund ist auch die mit dem Antragsvorbringen angegriffene Annahme
des Verwaltungsgerichts, von einem Widerruf habe nicht abgesehen werden können,
weil in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Benutzung nicht zu rechnen
gewesen sei, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme aus
dem mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellten Umstand gefolgert, dass
funktionstüchtige Anlagen zur Ausübung der Rechte nicht mehr vorhanden waren und
die Klägerin der Aufforderung, eine Wirtschaftlichkeitsberechung vorzulegen, nicht
nachgekommen war (Urteilsabdruck Seite 23), was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, die Beklagte habe eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht fordern dürfen. Die Behörde ist insbesondere dann,
wenn die Wiederaufnahme der Nutzung seit längerem nicht ausgenutzter Wasserrechte
erhebliche Investitionen erfordert, die Wiederaufnahme der Nutzung also nicht allein
vom Wollen des Berechtigten abhängt, befugt, eine dahingehend lediglich behauptete
Absicht auf ihren Realitätsgehalt zu prüfen. Insofern konnte die Klägerin zwar nicht
rechtsverbindlich verpflichtet werden, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzulegen;
der Umstand, dass über bloße Absichtserklärungen hinaus - und entgegen der
getroffenen Absprache betreffend die Vorlage einer solchen Berechnung - zur
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Untermauerung dieser Absichtserklärung nichts Konkretes dargetan wurde, was auf
eine tatsächliche Nutzung der alten Wasserrechte in absehbarer Zeit hätte schließen
lassen können, trägt aber die Erwägung der Beklagten, mit einer Wiederaufnahme der
Nutzung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, ebenso wie die dahingehende
Annahme des angegriffenen Urteils.
Soweit die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel gezogen wird, weil aus § 15
Abs. 4 Satz 2 Ziff. 2 WHG zu folgern sei, dass ein Recht allein wegen Ablaufs der Drei-
Jahres-Frist nicht widerrufen werden dürfe, steht dem schon entgegen, dass das
angegriffene Urteil mit der zitierten Aussage ("Die in § 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 WHG
genannten Voraussetzungen sind erfüllt", Urteilsabdruck Seite 21) ersichtlich auf die
tatbestandlichen Anforderungen der Vorschrift rekurriert, während das
Antragsvorbringen insofern die Rechtsfolgenseite bemüht. Zudem zeigt gerade der
vorliegende Fall, dass im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 WHG der
Widerruf in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Drei-Jahres-Frist abgelaufen ist und -
wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die ein berechtigtes Interesse am
Fortbestand des Wasserrechts aufzeigen und ein Absehen vom Widerruf rechtfertigen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 B 114.93 -, ZfW 1994, 394.
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Soweit vorgetragen ist, das Verwaltungsgericht habe zu wenig Wert auf die Feststellung
gelegt, die Klägerin habe bis Ende 1997 von der bloßen Änderung ihrer Wasserrechte
ausgehen können, während der Widerruf völlig überraschend und ohne jegliche
Ankündigung erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin ist bereits mit
Anhörungsschreiben vom 2. Juni 1998 auf den beabsichtigten Widerruf hingewiesen
worden; eine angesichts des weiteren Verfahrensablaufs dennoch auf Seiten der
Klägerin subjektiv empfundene "völlige Überraschung" ist nicht nachvollziehbar. Dass
die Beklagte zunächst nur eine Einschränkung der Wasserrechte ins Auge gefasst hat,
konnte die Klägerin im Übrigen nicht daran hindern, die Wiederaufnahme der Nutzung
der - gegebenenfalls eingeschränkten - Wasserrechte insbesondere durch Prüfung
deren Wirtschaftlichkeit zu betreiben.. Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Annahme des
Verwaltungsgerichts, eine zweckwidrige Ermessenausübung sei nicht gegeben, ruft das
Antragsvorbringen ebenso nicht hervor. Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an,
dass allein die behördliche Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche
Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wieder herzustellen, zur
zweckentsprechenden Ausübung der Widerrufsbefugnis ausreiche. Dass derjenige,
dessen Recht widerrufen wird, durch das widerrufene Recht gerade befugt war, das
Gewässer in einer bestimmten Weise zu nutzen, ist eine Selbstverständlichkeit, die der
Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegensteht. Soweit vorgetragen ist,
ernstliche Zweifel ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die Frage der
Rechtmäßigkeit des Widerrufs "einzig und allein an den Erfordernissen des § 39 VwVfG
NRW a.F. geprüft" habe, wird verkannt, dass das angegriffene Urteil die materiell-
rechtliche Seite des Widerrufs ausdrücklich anspricht (Urteilsabdruck Seite 21). Der
Vortrag der Klägerin, der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 WHG habe nicht
vorgelegen, weil ihr die Beklagte angeraten habe, bauliche Sanierungsmaßnahmen
nicht vorzunehmen, geht aus den oben genannten Gründen fehl.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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