Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2007

OVG NRW: geburt, beweiswürdigung, staatsangehörigkeit, aufenthaltserlaubnis, eltern, familiennachzug, härte, schwangerschaft, vaterschaft, ehescheidungsverfahren

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2065/06
Datum:
31.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 2065/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 7553/04
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis deutsche Staatsangehörigkeit Geburt
Vaterschaftsanfechtung Verlust Familiennachzug
Normen:
RuStAG § 4 Abs.1 Satz 1; StAG § 4 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 28 Abs. 1
Leitsätze:
Eine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit entfällt
durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung rückwirkend zum
Erwerbszeitpunkt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 -
2 BvR 696/04 - , InfAuslR 2007, 79) und ermöglicht deshalb keinen
Familiennachzug mehr nach § 28 Abs. 1 AufenthG.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Hinsichtlich des allein benannten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den
entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der
Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und
warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich
zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon
allein auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
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Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 – 18 A 1279/02 -,
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InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111.
Davon ausgehend werden mit dem Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.
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Soweit die Kläger geltend machen, die Klägerin zu 1. habe den Ausführungen ihres
früheren Ehemannes, Herrn X. L. , im Ehescheidungsverfahren nicht entgegen
treten können, weil sie jene nicht habe zur Kenntnis nehmen können, wird bereits nicht
ersichtlich, welche entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
damit in Zweifel gezogen werden sollen. Hierzu sei deshalb nur angemerkt, dass die
Klägerin zu 1. in ihrem Ehescheidungsverfahren selbstverständlich Gelegenheit gehabt
hätte, zu den fraglichen Ausführungen ihres damaligen Ehemannes Stellung zu
nehmen. Jene sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht E. am 9.
Juni 2000 zu Protokoll erklärt worden, das anschließend ihren damaligen
Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist. Da die Klägerin zu 1. an der mündlichen
Verhandlung nicht teilgenommen hatte, wurde am 18. August 2000 eine erneute
mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Klägerin zu 1. trotz Anordnung ihres
persönlichen Erscheinens erneut nicht erschien. Unter diesen Umständen ist es
rechtlich unproblematisch, aus dem Ehescheidungsprozess auch die hier in Rede
stehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren zu verwerten; ihnen kommt eine –
hier im Übrigen von der Klägerin zu 1. nach wie vor nicht widerlegte - Indizwirkung zu.
Dass von ihnen keine Bindungswirkung ausgeht,
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- vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 – 18 B 2215/06 -
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hat das Verwaltungsgericht beachtet.
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Erfolglos ist auch die von den Klägern als Letztes geltend gemachte, aber systematisch
vorrangig zu prüfende Rechtsauffassung, dass die Klägerin zu 3. deutsche
Staatsangehörige sei und schon deshalb ihrer Mutter und ihrem Bruder, den Klägern zu
1. und 2., eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse. Insofern verkennen die
Kläger, dass der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) durch
Geburt eingetretene Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der am 26. Februar
1997 geborenen Klägerin zu 3. nach der Feststellung des Nichtbestehens der
Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen Herrn X. L. , mit dem die Mutter
der Klägerin zu 3. im Zeitpunkt derer Geburt verheiratet war, durch Urteil des
Amtsgerichts N. vom 26. April 2000 – 47 F 154/99 – rückwirkend zum
Erwerbszeitpunkt wieder entfallen ist.
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Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 696/04 -,
InfAuslR 2007, 79; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 – 3 Bf
238/03 -, InfAuslR 2004, 398; ferner Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000
– 18 B 1706/99 -.
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Damit scheidet für die Klägerin zu 1. ein insoweit allein in Erwägung zu ziehender
Familiennachzug als Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes zur Ausübung
der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) bereits vom Ansatz her ebenso
aus wie ein sich daran anschließender Kindernachzug für den Kläger zu 2. gemäß § 32
AufenthG.
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Mit ihrem weiteren Vorbringen (Nr. 2 und 3. der Begründung des Zulassungsantrags)
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wenden sich die Kläger der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts. Dabei verkennen sie insbesondere, dass das Verwaltungsgericht
seine Entscheidung nicht nur aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ableitet. Es stützt
seine Entscheidung vielmehr auch auf die Erkenntnisse aus den beigezogenen Akten
des vorerwähnten Vaterschaftsanfechtungverfahrens, des Ehescheidungsverfahrens
(Amtsgericht E. – 256 F 2229/98 -) und des Betreuungsverfahrens bezüglich des
Herrn L. (Amtsgericht Krefeld – 31 XVII K 7875 -). Nach Auswertung aller zur
Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten stand für das Gericht fest, dass die
Klägerin zu 1. zu keinem Zeitpunkt habe annehmen dürfen, dass der deutsche
Staatsangehörige Herr L. der Vater der Klägerin zu 3. ist, mithin diese also
ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Davon ausgehend gelangt das
Gericht zu der Feststellung, dass mangels eines schutzwürdigen Vertrauens auf ein
Daueraufenthaltsrecht in Deutschland die vom Senat in seinem Beschluss gleichen
Rubrums vom 9. Juni 2004 – 18 B 2093/03 – in Erwägung gezogene außergewöhnliche
Härte im Sinne des für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1.
allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vorliegt. Dem sind die
Kläger nicht erfolgreich entgegen getreten.
Das Gebot der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt, dass das
Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde
legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche
Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung
zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem
unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände
übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In
solchen Fällen fehlt es an der Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des
Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze
einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine
Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind.
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Vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158/94 -, NVwZ 1995,
175; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2003 – 18 A 4911/01 -.
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Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass das angefochtene Urteil den vorstehenden
Anforderungen nicht entspricht. Es wird nicht in konkreter Auseinandersetzung mit der
Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dargetan, gegen welche Beweisprinzipien
das Gericht verstoßen haben soll. Mit der Begründung des Zulassungsantrags, die auf
die vom Verwaltungsgericht praktizierte Gesamtschau aller zur Entscheidung
herangezogenen Erkenntnisgrundlagen nicht näher eingeht, wird vielmehr im
Wesentlichen lediglich die Ansicht vertreten, dass die Aussagen des Zeugen L. ,
auf die das Verwaltungsgericht seine Beurteilung maßgeblich gestützt habe,
unglaubhaft seien, während den Einlassungen der Klägerin zu 1., insbesondere bei
ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die den
Aussagen des Zeugen L. entgegen stehen, zu folgen sei. Damit wird jedoch
lediglich die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts einschließlich der
Zeugenaussagen und der Einlassungen der Klägerin zu 1. dargetan. Das genügt nicht,
um eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darzutun.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. August 1998 – 4 B 81/98 -, NVwZ
1999, 64; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2003 – 18 A 4911/01 -.
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Insofern sei Folgendes hervorgehoben: Soweit die Kläger auf angebliche Widersprüche
in den Einlassungen des Zeugen L. zu seinem Aufenthaltsort zum
Empfängniszeitpunkt der Klägerin zu 3. verweisen und in diesem Zusammenhang
ausführen, die hierauf bezogene Argumentation des Verwaltungsgerichts sei "einfach
unzulässig", geht dies an der Sache vorbei. Der Zeuge L. hatte zwar im Rahmen
des Betreuungsverfahrens am 28. November 1996 ausgesagt, von Mai bis Juli 1996 bei
seinen Eltern in Belgien gewohnt zu haben, während er bei der Beweisaufnahme vor
dem Verwaltungsgericht am 2. Februar 2006 erklärte, sich insoweit nicht erinnern zu
können. Darin liegt noch kein Widerspruch. Die unterschiedlichen Einlassungen
verlangen allerdings eine Bewertung durch das Verwaltungsgericht, die dieses im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung dahin vorgenommen hat, dass der Zeuge nach
seiner Überzeugung seinerzeit bei seinen Eltern in C. gewohnt habe. Daraus hat das
Gericht weiter mit Blick auf das Geburtsdatum der Klägerin zu 3. (26. Februar 1997) und
den Umstand, dass die Geburt nach neunmonatiger Schwangerschaft erfolgte, den
Schluss gezogen, dass der Zeuge L. nicht deren Vater sein könne. Dagegen lässt
sich rechnerisch nichts einwenden, weshalb die Grenze einer objektiv willkürfreien, die
Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung
nicht überschritten wird. Des Weiteren hat das Gericht von seinem Standpunkt aus
folgerichtig aus dem Umstand, dass dem Zeugen L. bei seiner Eheschließung die
Schwangerschaft der Klägerin zu 1. bekannt war, nicht geschlossen, dass er auch von
seiner Vaterschaft ausging.
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Bezüglich der Kläger 2. und 3. werden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil
es an einer konkreten Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlt. Nach dessen Ansicht müssen sich
diese Kläger das Verhalten ihre gesetzlichen Vertreterin, der Klägerin zu 1., zurechnen
lassen, weshalb bei ihnen ebenfalls mangels eines schutzwürdigen Vertrauens auf
einen Daueraufenthalt in Deutschland keine auf ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4
Satz 2 AufenthG führende außergewöhnliche Härte vorliege. Außerdem – so das
Gericht – könnten minderjährige, ausländische Kinder unter 16 Jahren – wie die Kläger
zu 2. und 3. - nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer
Integration in die hiesigen Verhältnisse ein eigenständiges, vom Aufenthalt ihrer Eltern
losgelöstes Aufenthaltsrecht erwerben.
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Insoweit behaupten die Kläger zunächst einmal sinngemäß, hinsichtlich der Kläger zu 2.
und 3. müsse eine von den Rechten der Klägerin zu 1. unabhängige Prüfung ihrer
Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Damit wird schon dem
Darlegungserfordernis nicht entsprochen; denn es wird nicht ausgeführt, warum die vom
Verwaltungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vertretene Rechtsansicht falsch sein soll.
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Im Übrigen verweisen die Kläger unsubstanziiert auf die vom Verwaltungsgericht zur
Begründung seiner ablehnenden Entscheidung lediglich ergänzend herangezogene
und verneinte Verwurzelung der Kläger zu 2. und 3. in die Verhältnisse in Deutschland
und legen im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast zudem nicht dar, über
welche intensiven persönlichen und familiären Bindungen jene in Deutschland
verfügen, aufgrund derer sie in ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern
geworden sind.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2006 – 18 A 2644/06 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
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