Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2003

OVG NRW: psychotherapie, psychische störung, ärztliche behandlung, psychotherapeutische behandlung, krankheit, aufenthalt, chronifizierung, duldung, verfügung, psychiatrie

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2140/02
Datum:
20.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 2140/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2002 abzuändern
und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Kosten einer Psychotherapie einschließlich der Dolmetscherkosten für sie zu
übernehmen,
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ist nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen keine Änderung des
angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach wie vor ist ein
Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht.
Dies gilt unabhängig davon, ob das geltend gemachte Begehren nach § 4 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG oder - wofür mit Rücksicht auf den langjährigen Bezug von
Asylbewerberleistungen durch die Antragstellerin und die Erwägungen zum Vorliegen
eines Abschiebungshindernisses im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 7. März 2003 - 24 L 4353/02 - einiges spricht - gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in
entsprechender Anwendung der §§ 37 Abs. 1, 38 BSHG zu beurteilen ist.
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Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht erfüllt. Es
erscheint zwar zweifelhaft, ob das schon daraus folgt, dass für die begehrte
Psychotherapie kein muttersprachlicher Therapeut zur Verfügung steht. Die Möglichkeit
unmittelbarer Kommunikation mit dem Therapeuten in der Muttersprache fördert
sicherlich den Therapieerfolg. Die Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für
Flüchtlinge in Düsseldorf vom 25. Oktober 2002 deutet jedoch darauf hin, dass eine
Psychotherapie auch unter Einschaltung von Sprachmittlern erfolgreich praktiziert
werden kann. Unabhängig von dieser Frage scheitert ein Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz
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1 AsylbLG aber, weil das depressive Syndrom, dessentwegen die Antragstellerin sich
einer Psychotherapie unterziehen will, keine akute Erkrankung im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG ist. Von einer akuten Erkrankung kann nur bei einem plötzlichen
Auftreten bzw. bei einem heftigen und kurzfristigen Verlauf ausgegangen werden.
Senatsbeschluss vom 7. Februar 2000 - 16 A 3897/99 -, S. 3 des Beschlussabdrucks.
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Anderenfalls handelt es sich um eine chronische Erkrankung, für die abgesehen von der
Schmerzbehandlung kein Leistungsanspruch besteht.
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Senatsbeschluss vom 7. Februar 2000 - 16 A 3897/99 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 4. Mai 1998 - 7 S 920/98 -, FEVS 49, 33 (34 f.) m.w.N.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann zu machen sein, wenn chronische
Erkrankungen zu akuten, konkret behandlungsbedürftigen Krankheitszuständen führen.
Einen darüber hinausgehenden Behandlungsbedarf bei chronischen Leiden erfasst § 4
Abs. 1 Satz 1 AsylbLG demgegenüber nicht.
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Ebenso VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. April 1997 - 8 G 638/97 (1) -, S. 3 ff. des
Beschlussabdrucks.
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Dafür sprechen neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Gesetzesmaterialien, aus
denen sich ergibt, dass langfristige Therapien, wie sie bei chronischen Erkrankungen
typischerweise angezeigt sind, und selbst unaufschiebbare Maßnahmen zur
Behandlung chronischer Erkrankungen keine Leistungspflicht auslösen sollen.
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Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 2.
März 1993, BT-Drucks. 12/4451, S. 9 (zu § 3); Beschlussentwurf und Bericht des
Ausschusses für Familie und Senioren vom 24. Mai 1993, S. 14 (zu § 3 Abs. 1).
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Bei dem der Antragstellerin attestierten depressiven Syndrom handelt es sich um eine
dauerhafte und damit chronische Krankheit. Die erstrebte Psychotherapie dient der
Ermittlung und Aufarbeitung der Ursachen dieser Erkrankung, nicht bloß der
Behandlung der sich im Zuge des chronischen Verlaufs akut einstellenden Symptome,
die gesondert medikamentös behandelt werden. Eine Übernahme der Therapiekosten
scheidet demgemäß aus.
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An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn das Anordnungsbegehren
nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend
§§ 37 Abs. 1, 38 BSHG iVm §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V zu beurteilen ist. § 27 Abs. 1
Satz 1 SGB V gewährt einen Anspruch auf Krankenbehandlung, falls diese notwendig
ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung in diesem Sinne umfasst
insbesondere auch die ärztliche Behandlung einschließlich der Psychotherapie als
ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V). Das
gilt aber nur, wenn die Maßnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig und
zweckmäßig ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Kann hingegen keines der in § 27 Abs. 1
Satz 1 SGB V und gleichlautend in § 37 Abs. 1 BSHG aufgeführten Behandlungsziele
erreicht werden, ist der Anspruch ausgeschlossen.
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Vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, 2002, § 37 Rn. 9.
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Dass im Fall der Antragstellerin die angestrebte Psychotherapie eine taugliche
Behandlungsmaßnahme wäre, ist nicht mit dem gebotenen hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Ausweislich zweier amtsärztlicher
Stellungnahmen des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. ist die
psychische Störung der Antragstellerin zwar dringend behandlungsbedürftig, wobei der
Arzt in seiner ersten, in einem Schreiben der Amtsärztin Dr. C. vom 8. April 2002
wiedergegebenen Stellungnahme auf eine medikamentöse Therapie verweist. Eine
Psychotherapie erachtet er seiner zweiten, vom 1. Juli 2002 stammenden
Stellungnahme zufolge aber nur unter der Voraussetzung für sinnvoll, dass - abgesehen
von der Verständigungsproblematik - der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland
langfristig gesichert ist, weil ein vorzeitiger Therapieabbruch zur Retraumatisierung und
damit zu einer schweren psychischen Krise führen könnte. Mit dieser plausiblen
Einschätzung deckt sich die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des
Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge vom 25. Oktober 2002 insofern, als auch darin
"eine langfristige aufenthaltsrechtliche Sicherheit" als "Voraussetzung für einen
langfristigen Therapieerfolg" bezeichnet wird; anderenfalls könne es bei dem Patienten
"zur Verstärkung der Abwehrmechanismen, zu einer Verschärfung der Symptomatik und
im ungünstigsten Fall zu einer Chronifizierung" kommen. Andererseits wird in der
genannten Stellungnahme allerdings betont, eine Psychotherapie sei auch bei einem
aufenthaltsrechtlich unsicheren Status "sinnvoll und effektiv", da in der nach dem
anfänglichen Prozess der Vertrauensbildung zwischen Patient und Therapeut folgenden
Stabilisierungsphase Schritte unternommen werden könnten, "um die physische und
psychische Gesundheit ... zu verbessern, eine Chronifizierung des Beschwerdebildes
und eine mögliche Dekompensation zu vermeiden". Diese unterschiedlichen
Feststellungen lassen sich ohne weitere Begründung, die in der Stellungnahme nicht
enthalten ist und sich dem Senat auch nicht auf andere Weise erschließt, nicht
miteinander in Einklang bringen. Dies gilt um so mehr, als die Risiken eines
ungesicherten Aufenthalts nicht nur auf bestimmte Arten psychischer Leiden bezogen
werden; traumatische Störungen sind insoweit nur beispielhaft benannt.
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Von einem langfristig gesicherten Aufenthalt der Antragstellerin, ohne den hiernach die
Tauglichkeit und Zweckmäßigkeit der gewünschten Therapie nicht als glaubhaft
gemacht anzusehen ist, kann nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin verfügt nur
über eine aktuell bis zum 16. Oktober 2003 befristete Duldung. Das in Betracht zu
ziehende Abschiebungshindernis wegen der medizinischen und medikamentösen
Versorgungslage im Heimatland der Antragstellerin hängt ab vom Fortbestand der
dortigen aktuellen Verhältnisse und kann deshalb keinen auf Dauer gesicherten
Aufenthaltstatus vermitteln.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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