Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2002

OVG NRW: etikettierung, pflege, rechtsmittelfrist, wechsel, rechtfertigung, rechtsschutz, berechtigung, verwaltungsprozess, datum, bereinigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 966/01
07.01.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Beschluss
16 E 966/01
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1630/99
Die als zugelassen geltende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Da der am 7. Dezember 2001 eingegangene Zulassungsantrag fristgerecht innerhalb der
Rechtsmittelfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. gestellt worden ist, gilt die
Beschwerde gemäß § 194 Abs. 3 VwGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur
Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3987) als zugelassen. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil das
Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klage mangels
Rechtsschutzbedürfnisses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG angelegten Verpflichtung der Verwaltung, das vom
Gesetzgeber geschaffene Maßnahmesystem mit seinen deutlichen Unterschieden
zwischen Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe einzuhalten, würde nur dann die
Berechtigung des Klägers folgen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige
Handhabung der einschlägigen Regelung in Anspruch zu nehmen, wenn ihm durch die
erstrebte Einhaltung der gesetzlichen Strukturen auch selbst Vorteile entstünden. Mit der
Rechtsmittelschrift sind zwar Strukturunterschiede zwischen den genannten Hilfearten
aufgezeigt worden, dem Kläger ist aber nicht die Darlegung gelungen, dass eine
Etikettierung der ihm zuteil werdenden Unterstützung als Eingliederungshilfe an Stelle von
Hilfe zur Pflege konkrete rechtserhebliche Folgen speziell für seine persönliche Situation
nach sich ziehen würde. Tatsächlich auftretende und nicht nur theoretisch mögliche
Nachteile aus der bloßen Hilfeart bei ansonsten voller Bedarfsdeckung, die von Klägerseite
nicht in Frage gestellt wird, sind weder geltend gemacht noch aus den vorliegenden
Unterlagen ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte greifbar, nach denen der Kläger eine
Einschränkung des Betreuungsangebotes der Einrichtung hinzunehmen hatte oder ihm
eine solche Einschränkung droht.
Soweit eine unrichtige Etikettierung zur Vorbereitung eines Verlangens dienen kann,
5
6
7
8
9
10
entsprechend der gesetzlichen Leistungszuweisung aus der stationären
Behinderteneinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB XI in eine stationäre
Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI zu wechseln,
vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 L 3846/00 -, FEVS 52, 361,
Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 35/00 -, FEVS 52, 87 (90), jeweils unter Bezugnahme auf
Beschluss vom 26. Januar 1998 - 4 O 530/98 -, FEVS 48, 460,
stellt sich eine Rechtsgutbeeinträchtigung des Klägers ebenfalls als bloß theoretische
Möglichkeit ohne erkennbaren konkreten Hintergrund dar. Dieser theoretischen Restgefahr,
dass vom Kläger dennoch dereinst ein Wechsel der Einrichtungen verlangt wird, kommt für
eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im vorliegenden
Verfahren nicht die erforderliche Relevanz zu.
Vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. September 2001 - 16 E 620/01 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 166
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.