Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.04.2004

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, örtliche zuständigkeit, öffentliches interesse, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, heimbewohner

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 461/04
Datum:
14.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 461/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 1069/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der
Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer
Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des
Antragsgegners vom 26. Mai 2003 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 372,92 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist unbegründet.
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Streitgegenständlich ist vorliegend allein der Leistungszeitraum vom 1. Juni 2003 bis
zum 31. August 2003, da der zurückgenommene Bewilligungsbescheid nur die
Gewährung von Pflegewohngeld bis zum 31. August 2003 regelte und mithin die
Rücknahmeentscheidung, über deren sofortige Vollziehung gestritten wird, keinen
darüber hinausgehenden Zeitraum erfasste.
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Soweit es um das formale Erfordernis der Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) geht, folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Beschluss.
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Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung erfordert
eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides
sprechenden Gesichtspunkte. Dabei sind in erster Linie die dem Rechtsbehelf bei
summarischer Prüfung zuzubilligenden Erfolgsaussichten von Bedeutung, darüber
hinaus aber gegebenenfalls auch das Ergebnis einer allgemeinen und umfassenden
Interessenabwägung im Sinne einer die möglichen Handlungsalternativen - sofortiger
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Vollzug oder Absehen hiervon - in den Blick nehmenden Folgenbetrachtung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 - 1 ER 301.92 -, NJW 1993, 3213; OVG
NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 1994 - 5 B 193/94 -, NJW 1994, 2909, vom 14. März
1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, und vom 22. März 1999 - 16 B 115/99 -.
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Ergibt danach die summarische Prüfung, dass dem eingelegten Widerspruch bzw. der
erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist die
aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im
entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs
bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde
auf ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines (sonstigen)
Beteiligten berufen kann (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 8 B 2570/98 -.
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Lässt sich der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht
abschließend ermitteln, greift die allgemeine und umfassende Interessenabwägung
Platz, wobei auch in deren Rahmen die aufgrund summarischer Prüfung
anzunehmende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ein beachtlicher
Gesichtspunkt ist.
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Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -,
Juris, und Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4.
Auflage (1998), Rn. 855 bis 864.
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Auf der Grundlage dieses Maßstabes ist der Antrag der Antragstellerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage unbegründet.
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Der auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützte Rücknahmebescheid sowie das
Erstattungsbegehren hinsichtlich des bei Erlass des Rücknahmebescheides bereits
angewiesenen Pflegewohngeldes für den Monat Juni 2003 sind offensichtlich
rechtmäßig.
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Die Bewilligung von Pflegewohngeld erweist sich jedenfalls für die hier in Rede
stehende Zeit ab Juni 2003 als rechtswidrig. Auch wenn aufgrund der am 3. Juni 2003
vorgelegten Vermögenserklärung der heimpflegebedürftigen Frau H. N. nicht mehr
davon ausgegangen werden kann, dass schon deren wirtschaftliche Lage der
Leistungsbewilligung entgegenstand, fehlte es doch an der weiteren Voraussetzung der
örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die Leistung von Pflegewohngeld für den
Heimplatz der Frau N. .
13
Sowohl § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-
Versicherungsgesetzes vom 19. März 1996, vorliegend in der Gesetzesfassung vom 9.
Mai 2000 (Art. 21 des Zweiten Modernisierungsgesetzes, GV. NRW S. 462, 470) -
Landespflegegesetz; im folgenden: PfG NRW a.F. - für die Zeit bis einschließlich zum
31. Juli 2003 als auch § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landespflegegesetzes in der seit dem 1.
August 2003 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW
S. 380; im folgenden: PfG NRW n.F.) bestimmen, dass unter den weiteren dort
genannten Voraussetzungen zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen
einen Anspruch auf bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse (Pflegewohngeld)
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gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder - vorliegend außer Betracht
bleibend - gegen den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge haben. Mit dieser
Bezugnahme auf den örtlichen Sozialhilfeträger verweisen beide Fassungen des
Landespflegegesetzes auf die sozialhilferechtliche Zuständigkeitsregelung des § 97
BSHG und speziell - da es sich um die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung handelt - auf dessen Absatz 2. Danach ist die örtliche
Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe begründet, in dessen Bereich der
Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten
vor der Aufnahme zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Aufgrund der
"Bewohnerorientierung" der Pflegewohngeldgewährung, die auch darin zum Ausdruck
kommt, dass § 14 Abs. 1 PfG NRW a.F. bzw. § 12 Abs. 2 PfG NRW n.F. die
Anspruchsberechtigung der Pflegeeinrichtung von den wirtschaftlichen Verhältnissen
des jeweiligen pflegebedürftigen Bewohners abhängig macht, ist auch die in Bezug
genommene Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 2 BSHG so zu verstehen, dass auf
die Aufenthaltsverhältnisse des Pflegebedürftigen und nicht des (primären)
Leistungsempfängers, also der Pflegeeinrichtung, abzustellen ist. Dies wird daran
deutlich, dass das Bundessozialhilfegesetz, auf welches das Landespflegegesetz
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit verweist, durchgängig personenbezogene Hilfen,
nicht aber die Förderung von hilfegewährenden Institutionen vorsieht.
Dementsprechend sind auch die Zuständigkeitsregelungen des
Bundessozialhilfegesetzes, selbst wenn sie wie vorliegend lediglich entsprechend
anzuwenden sind, auf die natürliche Person des materiell Hilfebedürftigen bzw. dessen
Aufenthaltsverhältnisse und nicht etwa auf die örtliche Belegenheit der Sachleistungen
erbringenden Einrichtung zugeschnitten. Außerdem passt das Tatbestandsmerkmal der
"Aufnahme in die Einrichtung" nur für die jeweilige natürliche Person des
Hilfeempfängers und nicht etwa für die Einrichtung selbst.
Diese Zuständigkeitsregelung, deren Anwendung im Rahmen der Gewährung des
bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses im Hinblick auf Heimbewohner, die bei
oder unmittelbar vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Land Nordrhein-Westfalen hatten, weitgehend außer Streit steht,
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vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 =
ZFSH/SGB 2003, 692,
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beansprucht auch dann Geltung, wenn der Heimbewohner, für den der
Aufwendungszuschuss begehrt wird, seinen nach § 97 Abs. 2 BSHG maßgeblichen
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatte, wie dies auf Frau N.
zutrifft, die vor der Heimaufnahme in C. Q. und mithin im Land Niedersachsen lebte.
Dem Gesetz, das heißt den beiden für den hier relevanten Leistungszeitraum vom 1.
Juni 2003 bis zum 31. August 2003 geltenden Fassungen des Landespflegegesetzes,
kann eine eingeschränkte Anwendung der in Bezug genommenen
Zuständigkeitsregelung nach § 97 Abs. 2 BSHG, die nach dem Bundesland des
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der heimpflegebedürftigen Person differenziert,
nicht entnommen werden. Es kann schon wegen des offensichtlichen Fehlens der
Verbandskompetenz nicht angenommen werden, dass der nordrhein-westfälische
Gesetzgeber Verpflichtungen von Sozialhilfeträgern aus anderen Bundesländern
schaffen wollte. Fehlt es demnach für Heimplätze in Nordrhein-Westfalen, die von
Pflegebedürftigen aus anderen Bundesländern belegt werden, an einer
Zuständigkeitsbestimmung, kommt es auch nicht darauf an, dass die jeweiligen
Vorschriften des Landespflegegesetzes keinen speziellen Vorbehalt der
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Leistungsgewährleistung für "Landeskinder" statuieren. Denn die
Zuständigkeitsregelung ist für sich gesehen eindeutig, so dass es einer ausdrücklichen
Regelung im Gesetz bedurft hätte, wenn für Heimbewohner, die aus anderen
Bundesländern als dem Land Nordrhein-Westfalen stammen, eine
Kompetenzzuweisung an Sozialhilfeträger aus Nordrhein-Westfalen hätte erfolgen
sollen. Eine derartige - positive - Normierung wäre auch deshalb erforderlich gewesen,
weil es angesichts der für Pflegeheimbewohner aus anderen Bundesländern ins Leere
gehenden Verweisung auf § 97 BSHG keine Bestimmung des für sie im Hinblick auf die
Pflegewohngeldgewährung örtlich zuständigen Leistungsträgers gäbe; denn die
Eigenständigkeit der Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 2 BSHG für die Hilfe in
Einrichtungen steht einem gleichsam automatischen Rückgriff auf die Regelung des §
97 Abs. 1 BSHG entgegen.
Die Gesetzgebungsgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis. Während des
Gesetzgebungsverfahrens, das zur Schaffung des PfG NRW a.F. führte, hat die
"Landeskinderproblematik", soweit dies aus den Materialien hervorgeht, keine Rolle
gespielt. Anders verhielt es sich - jedenfalls im Ansatz - im Gesetzgebungsverfahren
zum PfG NRW n.F. im Jahre 2003. So bezeichnete der Landtagsabgeordnete Michael T.
(SPD) bei der ersten Lesung am 19. Februar 2003 "das Problem der so genannten
Landeskinderregelung, die im grenznahen Raum und z.B. auch in Ostwestfalen-Lippe
zu sozialen Ungerechtigkeiten führen kann", als eines der Themen, denen man sich im
weiteren Gesetzgebungsverfahren noch widmen müsse. Auch der Wortbeitrag des
Abgeordneten S. I. (CDU) in derselben Plenardebatte machte deutlich, dass er -
allerdings ohne eine Tendenz für die gewünschte gesetzliche Regelung erkennen zu
lassen - die Frage der "Landeskinder" in den Ausschüssen erörtert sehen wollte.
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Vgl. im einzelnen Plenarprotokoll 13/82 zu Ziffer 9 - Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 13/3498 -.
19
Jedenfalls den Darlegungen des Abgeordneten T. lässt sich entnehmen, dass das
seinerzeit geltende Gesetz wegen des Fehlens einer ausdrücklichen
"Landeskinderregelung" im negativen Sinne verstanden worden ist, d.h. als Normierung,
die aufgrund ihrer Bestimmung über die (örtliche) Zuständigkeit Pflegebedürftige, die
aus anderen Bundesländern stammend in eine nordrhein-westfälische
Pflegeeinrichtung aufgenommen worden sind, von der Leistungsberechtigung
ausschloss. Denn nur vor diesem Verständnishorizont ließe sich erklären, warum das
Gesetz ohne die gewünschte Ergänzung nach der Einschätzung des Abgeordneten zu
"sozialen Ungerechtigkeiten" führen könnte. Nachdem aber dieser Punkt in den
folgenden Ausschussberatungen gerade nicht thematisiert worden ist,
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die dem Senat vorliegenden Ausschussprotokolle vom 12. März 2003 (13/804 und
13/808), vom 30. April 2003 (13/846), vom 11. Juni 2003 (13/899) und vom 18. Juni 2003
(13/905 und 13/908) verhalten sich nicht zur "Landeskinderproblematik",
21
er in der Beschlussempfehlung des Ausschusses nicht auftaucht
22
- vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit,
Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 23. Juni 2003,
Landtags- Drucksache 13/4072 -
23
und schließlich auch bei der zweiten Lesung im Landtag am 4. Juli 2003 nicht mehr
24
aufgegriffen worden ist,
vgl. Plenarprotokoll 13/96 zu Ziffer 5,
25
kann das nur dahingehend gedeutet worden, dass der vorgefundene Gesetzeszustand,
wiewohl von einzelnen Abgeordneten als sozial unbefriedigend bewertet, beibehalten
werden sollte oder auf parlamentarischer Ebene kein Einvernehmen über eine
Änderung hergestellt werden konnte. Dementsprechend enthält das PfG NRW n.F.
hinsichtlich der (örtlichen) Zuständigkeit für die Gewährung des Pflegewohngeldes
keine Änderung gegenüber der alten Gesetzesfassung.
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Es kommt auch nicht in Betracht, aufgrund der Neufassung der diesbezüglichen
Verordnung eine bereits auf den vorliegend streitigen Leistungszeitraum rückwirkende
Regelung für nicht iSv § 97 Abs.2 BSHG aus Nordrhein-Westfalen stammende
Pflegebedürftige anzunehmen. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Förderung der
Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den
bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen
(Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) - vom 15. Oktober
2003, GV. NRW S. 613, bestimmt, dass für Heimbewohner und Heimbewohnerinnen,
die zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim oder in den zwei Monaten vor der
Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen hatten, der
Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig ist,
in dessen Bereich sich der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin tatsächlich
aufhält. Eine unmittelbare Geltung des § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO für den hier
streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2003 scheidet hier
schon deshalb aus, weil die Verordnung erst am 1. November 2003 in Kraft getreten ist
(vgl. § 8 PflFEinrVO), während die bis dahin geltende Verordnung - Verordnung über
Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO) vom 4. Juni 1996 (GV.
NRW. S. 200) - keine derartige Bestimmung enthielt, sondern im Gegenteil in § 3 Abs. 1
Satz 3 nochmals die entsprechende Geltung von § 97 BSHG betonte. Es sprechen auch
keine überzeugenden Gründe dafür, aus § 6 Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO Rückschlüsse
auf den Willen des Gesetzgebers bei der Novellierung des Landespflegegesetzes im
Juli 2003 oder gar bei Schaffung der vormaligen Fassung des Landespflegegesetzes im
Jahre 1996 zu ziehen. Die Erwartung der Landtagsabgeordneten T. und I. , das
"Landeskinderproblem" werde im Gesetzgebungsverfahren beraten und einer Regelung
zugeführt, ist unerfüllt geblieben. Andere Anhaltspunkte für einen - vom
Gesetzeswortlaut abweichenden - Willen des Gesetzgebers haben keinen erkennbaren
Niederschlag im Gesetz gefunden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei den
Beratungen zur PflFEinrVO
27
- vgl. den vom Antragsgegner vorgelegten Verordnungsentwurf mit dem Datumszusatz
vom 8. September 2003 -
28
wurde dementsprechend im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung ausgeführt:
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"Eine solche Regelung ist erforderlich, da im Gesetz keine Landeskinderregelung für
das Pflegewohngeld vom Gesetzgeber beschlossen worden ist. Würde für
Heimbewohner, die vor Heimeintritt außerhalb von NRW gewohnt haben, die örtliche
Zuständigkeit wie bisher über § 97 Absatz 2 BSHG bestimmt, könnte das
Landespflegegesetz in diesen Fällen nicht angewendet werden und der Wille des
Gesetzgebers würde nicht eingehalten."
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Scheidet demnach für den streitgegenständlichen Zeitraum die Anwendung des § 6
Abs. 1 Satz 4 PflFEinrVO aus, muss vorliegend nicht abschließend der Frage
nachgegangen werden, ob diese Regelung überhaupt von der
Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 6 Satz 1 PfG NRW n.F. gedeckt ist. Allerdings
weist der Senat in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Nach § 12 Abs. 6 Satz 1
PfG NRW n.F. ist unter anderem "das Nähere über die Voraussetzungen der
Leistungsgewährung" durch Verordnung zu regeln. Diese Formulierung dürfte
dahingehend zu verstehen sein, dass der Verordnungsgeber lediglich zu ergänzenden
Detailbestimmungen befugt sein sollte, nicht aber zu einer eigenständigen und
gegebenenfalls von den im Gesetz selbst getroffenen Vorgaben abweichenden
Regelung der Anspruchsvoraussetzungen. Nur ein solches Verständnis dürfte auch den
verfassungsrechtlichen Anforderungen für Verordnungsermächtigungen (vgl. Art. 70
Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen) entsprechen, nach denen
Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung in dem
ermächtigenden Gesetz bestimmt sein müssen.
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Vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 1. Dezember 1992 - VerfGH 11/92 -, OVGE 43, 232
(235) = DVBl. 1993, 201 = NVwZ-RR 1993, 490 = NWVBl. 1993, 132, mwN.
32
Nachdem das PfG NRW eine erschöpfende Regelung über die materiellen und
formellen Voraussetzungen der Pflegewohngeldgewährung getroffen und dabei auch
eine eindeutige Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit vorgesehen hat, spricht viel
dafür, dass der Verordnungsgeber daran gehindert war, für einen - wenngleich relativ
geringen - Teil der Fälle eine davon abweichende Regelung herbeizuführen.
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Der Antragsgegner hat des Weiteren im Hinblick auf den bei der Rücknahme
begünstigender Verwaltungsakte anzustellenden Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 1 Halbs.
2 iVm Abs. 2 SGB X) eine zutreffende Abwägung vorgenommen. Auch wenn in diese
Abwägung die Belange beider Begünstigter, also der Antragstellerin und des
Einrichtungsträgers, einzubeziehen waren, musste das öffentliche Interesse des
Antragsgegners dahinter nicht zurückstehen. Dieses öffentliche Interesse besteht darin,
nicht weiterhin als rechtswidrig erkannte Leistungen erbringen zu müssen, wobei die
vom Antragsgegner dargelegten und glaubhaften finanziellen Probleme zusätzlich zu
Buche schlagen. Dem stehen keine gleichwertigen Schutzbedürfnisse des
Einrichtungsträgers bzw. der Antragstellerin gegenüber.
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Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die
Pflegewohngeldbewilligung lediglich für die Zukunft, nicht etwa, wie grundsätzlich
gleichfalls vom Gesetz eröffnet, auch für die Vergangenheit zurückgenommen hat. In
einem solchen Falle stellt sich nicht das Problem, dass der Leistungsempfänger bereits
im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Bewilligungsbescheide über die ihm
gewährten Leistungen verfügt hätte. Das gilt auch für die im Zeitpunkt des
Bescheiderlasses bereits angewiesene Zahlung des Pflegewohngeldes für den Monat
Juni 2003, über den vor der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides noch nicht verfügt
werden konnte. Auch für konkrete Vermögensdispositionen, die in Erwartung der
Weitergewährung von Pflegewohngeld getroffen worden sind, ist nichts ersichtlich.
Ohnehin beschränkt sich die nachteilige Wirkung der Bewilligungsrücknahme bzw. der
daraus resultierenden Leistungseinstellung für den Einrichtungsträger darauf, dass er
darauf verwiesen wird, den auf die investiven Kosten entfallenden Teil des (im
Ausgangspunkt) vom Heimbewohner zu bestreitenden Heim- und Pflegeentgelts
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nunmehr diesem in Rechnung zu stellen. Die Heimbewohnerin, Frau N. , wäre ihrerseits
gegebenenfalls gehalten, die ihr zusätzlich in Rechnung gestellten Heimkosten bei dem
für sie gemäß § 97 Abs. 2 BSHG zuständigen (niedersächsischen) Sozialhilfeträger
geltend zu machen. Sonstige Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen nicht ein.
Die somit im Hinblick auf den Vertrauensschutz unbedenkliche Rücknahme der
Pflegewohngeldbewilligung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner war
sich, wie aus dem angefochtenen Rücknahmebescheid und dem
Widerspruchsbescheid hervorgeht, seines Ermessensspielraums bewusst und hat seine
diesbezüglichen Erwägungen - die sich nicht in eindeutiger Weise von den Erwägungen
trennen lassen, die bereits im Rahmen des zu wahrenden Vertrauensschutzes
anzustellen waren - offengelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei Umstände
übersehen oder fehlerhaft gewichtet worden sind, die gegen die getroffene
Rücknahmeentscheidung hätten sprechen können.
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Erweist sich danach der Rücknahmebescheid ebenso wie die Erstattungsforderung
hinsichtlich der Pflegewohngeldzahlung für den Monat Juni 2003 als offensichtlich
rechtmäßig, kann sich schließlich der Antragsgegner auch auf ein öffentliches Interesse
an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 26. Mai 2003 stützen,
ohne dass es dabei allein auf die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegebene
schriftliche Begründung des Antragsgegners ankäme.
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Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind fiskalische Erwägungen, wie sie der
Antragsgegner ins Feld führt, geeignet, ein den Sofortvollzug rechtfertigendes
öffentliches Interesse zu begründen. Das gilt vor allem mit Rücksicht auf die
bekanntermaßen angespannte Haushaltslage der Kommunen, die bereits zu
umfangreichen Sparmaßnahmen, auch im sozialen Bereich, geführt hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3
GKG und berücksichtigt, dass die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners einen
Zeitraum von drei Monaten und daher eine Leistungsbewilligung in Höhe von 745,83
Euro erfasste und dass wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Rechtsschutzes eine
Halbierung dieses Betrages die Bedeutung des Verfahrens angemessen wiedergibt
(vgl. zum Letzteren Ziffer I.7. des sog. Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt etwa bei Redeker/von Oertzen, aaO., § 165 Rn.
19).
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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