Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2005

OVG NRW: zusammensetzung, prüfer, staatsprüfung, ausschreibung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 955/05
Datum:
13.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 955/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 344/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Mit seinem
Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass das
Verwaltungsgericht dem Antragsbegehren hätte entsprechen müssen.
Die vom Antragsgegner in die Ausschreibung für die Stelle einer
Fachleiterin/eines Fachleiters am Studienseminar aufgenommene
besondere Eignungsvoraussetzung der Lehramtsbefähigung für die
Sekundarstufe I und II ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
festgestellt hat - sachgerecht, weil sie u.a. der Sicherung einer
unbeschränkten Verwendungsmöglichkeit als Prüfer und jederzeitigen
ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse dient
(vgl. § 32 Abs. 2 Satz 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der
Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP - vom 11.
November 2003 [GV NRW S. 699]) dient. Hiergegen kann der
Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die fehlende
Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I "eines" Prüfers stehe
angesichts des Umstandes, dass sämtliche im Bereich der
Bezirksregierung Arnsberg an Studienseminaren tätigen Fachleiter (ca.
190 Personen) über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und
II verfügten, einer jederzeitigen ordnungsgemäßen Zusammensetzung
des Prüfungsausschusses nicht entgegen. Zwar trifft dies - begrenzt auf
einen einzigen Prüfer - zu. Die Sachgerechtigkeit der in Rede stehenden
Eignungsvoraussetzung wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt.
Vielmehr unterstreicht die Überlegung des Antragstellers diese. Denn
nur auf Grund dessen, dass die Vorgehensweise des Antragsgegners
die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse nach
§ 32 Abs. 2 Satz 3 OVP jederzeit und umfassend gewährleistet, bliebe
eine auf eine Sekundarstufe begrenzte Lehramtsbefähigung eines
einzigen Prüfers insoweit folgenlos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 154
Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt (vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes).