Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006

OVG NRW: hochschule, qualifikation, verfassungskonforme auslegung, quote, chancengleichheit, vergabeverfahren, wartezeit, medizin, einfluss, satzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 174/06
Datum:
07.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 174/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 68/06 (vormals 9 Nc 234/05)
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Münster vom 20./23. Januar 2006 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 3.750,-
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller/innen befindet,
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vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003
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- 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 4/60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S
29/05 -,
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sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem vorgegebenen
Prüfungsrahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der
Antragsteller/innen rechtfertigt nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der X. X1. -
Universität N. (XX1.N.) im Wintersemester 05/06 über die Quote des
Hochschulauswahlverfahrens stattzugeben.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass Rechtsgrundlage für den geltend
gemachten Zulassungsanspruch § 5 Abs. 1 AuswahlVf-Satzung der XX1.N. i. V. m. §§ 1
bis 3 AuswVfG, § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG, Art. 13 StV und § 10 VergabeVO NRW ist, im
vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Rechtswirksamkeit
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des von der XX1.N. auf der Grundlage der angeführten Regelungen durchgeführten
Auswahlverfahrens ausschließlich an Hand der Durchschnittsnote (DN) der
Hochschulzulassungsberechtigung (HZB) auszugehen ist und ein Auswahlanspruch
der Antragsteller/innen wegen ihres hohen Rangs und des Grenzrangs nicht glaubhaft
ist.
Zur Wirksamkeit eines mit demjenigen der XX1.N. im Wesentlichen gleichen
Auswahlverfahrens einer anderen Hochschule des Landes hat der Senat bereits durch
Beschluss vom 3. März 2006 - 13 B 75/06 - wie folgt entschieden:
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"Die Auswahl ausschließlich nach der DN der HZB hält sich im Rahmen des
Auswahlverfahrensgesetzes (§ 2) und des Hochschulrahmengesetzes (§ 32 Abs. 3).
Beide Regelungen führen neben anderen Kriterien den Grad der Qualifikation nach § 27
(HRG) als ein Auswahlkriterium an, wobei diesem ein maßgeblicher Einfluss gegeben
sein muss. Zwar ist in § 27 HRG weder vom Grad der Qualifikation die Rede noch der
Grad sinngemäß definiert. Die Auswahl nach dem Grad der nach § 27 HRG
nachgewiesenen Qualifikation (§ 32 Abs. 3 Nr. 1. HRG) wird jedoch in der VergabeVO
NRW durch die Regelungen der Auswahl in der Abiturbestenquote konkretisiert, für die
in § 11 Abs. 3 Satz 2 VergabeVO NRW die Rangfolge und damit der Qualifikationsgrad
nach der DN bestimmt wird.
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Beide o.a. gesetzliche Regelungen der Auswahlkriterien fordern weder, dass alle
angeführten Kriterien auswahlrelevant werden müssen, noch verbieten sie die Auswahl
ausschließlich nach dem gewichtigsten - maßgeblichen - Kriterium der Qualifikation, d.
h. nach der DN der HZB. Im Gegenteil ist den Hochschulen nach dem eindeutig zum
Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers erlaubt, die Auswahl auch zu 100
% nur unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts vorzunehmen.
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Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum
Auswahlverfahrensgesetz, LT-Drucks. 13/6102 S. 9.
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Soweit von Bewerberseite geltend gemacht wird, der Landesgesetzgeber sei davon
ausgegangen, dass die Hochschulen neben der DN der HZB noch weitere
Auswahlkriterien heranziehen sollten, mag das ein hochschulpolitischer Wunsch oder
eine Hoffnung gewesen sein; zu einer normativen Verbindlichkeit ist das allerdings nicht
geworden.
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Das Auswahlverfahrensgesetz ist in diesem Punkt entgegen der Ansicht einiger
Bewerber auch nicht verfassungswidrig oder einer verfassungskonformen Auslegung
bedürftig. Es ist sowohl hinsichtlich der Bereitstellung der möglichen Auswahlkriterien
als auch hinsichtlich der Bestimmung des Kriteriums Grad der Qualifikation klar und
eindeutig, so dass für eine verfassungskonforme Auslegung bereits kein Ansatz
gegeben ist. Das gilt insbesondere bezüglich der Bestimmung des Qualifikationsgrads
deshalb, weil diesbezüglich auf § 27 HRG verwiesen ist, wo von der von einigen
Bewerbern für notwendig gehaltenen Länderquote oder einem Länderausgleich nicht
die Rede ist, und ferner weder § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG noch § 2 Abs. 1 AuswVfG auf § 32
Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 ff HRG Bezug nehmen. Eine Länderquotenbildung ist nach dem
Bundesrahmenrecht, dem das Landesrecht folgt, lediglich für das Auswahlverfahren der
ZVS betreffend die Abiturbestenquote gewollt, nicht für das Auswahlverfahren der
Hochschulen nach oder u. a. nach dem Grad der Qualifikation. Das
Auswahlverfahrensgesetz nimmt entgegen der Ansicht einiger Bewerber auch weder
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wörtlich noch sinngemäß Bezug auf den in Landesrecht transformierten Art. 13 Abs. 1
Nr. 1 Satz 5 StV. Diese Regelung gilt ferner nur für das Allgemeine Auswahlverfahren
der ZVS nach Qualifikation nach früherem Vergaberecht - heute allenfalls vergleichbar
mit dem zentralen Auswahlverfahren gemäß Abiturbestenquote, wofür gemäß § 12 Abs.
1 VergabeVO NRW die "Zentralstelle" - und nur diese und nur für diese Quote -
Länderquoten bildet. Im Übrigen wäre der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, ein
einmal vereinbartes, mit Gesetzeskraft versehenes Auswahlkriterium durch - ebenfalls -
Gesetz zu modifizieren und dem aktuelleren Gesetz Maßgeblichkeit zuzusprechen.
Eine Auswahl ausschließlich nach dem Qualifikationsgrad DN der HZB ist grundsätzlich
ein sachliches, auch verfassungsrechtlich unbedenkliches Kriterium. Ein solches
Kriterium, mag es auch die Zulassungschance von nur einer Ziffer hinter dem Komma
abhängig machen, wird seit Beginn der zentralen Studienplatzvergabe praktiziert und ist
bisher keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterlegen, weil und
solange die Nichtauswahl eines Bewerbers nach diesem Kriterium im Gesamtgefüge
der Studienplatzvergaberegelungen nicht zum im Ergebnis endgültigen Ausschluss des
jeweiligen grundsätzlich hochschulfähigen Bewerbers vom angestrebten Studium führt.
Mängel bei der Vergleichbarkeit von HZBen und DNn bei - unterstellt - gleicher
schulischen Leistung der Bewerber, die ihren Grund in kultuspolitischen
Länderunterschieden oder landesinternen unterschiedlichen schulischen
Schwerpunkten oder schlicht menschlichen Wertungsunterschieden finden und nie
ausgeschlossen und egalisiert werden können, ändern an der grundsätzlichen Eignung
des Auswahlkriteriums DN der HZB nichts, auch wenn die Qualifikation eines
Bewerbers für ein bestimmtes Studium möglicherweise treffsicherer unter Heranziehung
weiterer sachbezogener Kriterien festgestellt werden könnte. Es besteht für die zu einer
Auswahl unter grundsätzlich in gleicher Weise hochschulfähigen Bewerbern
aufgerufene Behörde auch keine grundgesetzliche oder einfachgesetzliche
Verpflichtung, die Qualifikation des Bewerbers für ein bestimmtes Studium durch
weitergehende Kriterien neben der DN zu bestimmen und den Bewerber entsprechend
rangmäßig einzuordnen. Auch die ausschließliche Bestimmung der Qualifikation nach
der DN lässt sich sachlich rechtfertigen und ist daher als Entscheidung im Rahmen des
normativen Ermessens zu akzeptieren. Denn die DN einer HZB stellt eine Bewertung
einer Leistung des Bewerbers in einer gewissen Fächerbreite und über einen längeren
Zeitraum dar, die eine mehr oder weniger große Allgemeinkenntnis, generelle
Leistungsfähigkeit und - bereitschaft des Bewerbers für das angestrebte Studium - hier
der Medizin - zum Ausdruck bringen kann, auf die die Hochschule möglicherweise Wert
legt. Von daher ist es jedenfalls vertretbar, die Auswahl der Studienbewerber nur von
diesem Kriterium und nicht auch von weiteren Kriterien, etwa von einer ebenfalls mit
Schwächen behafteten "Momentaufnahme" des Eignungsgesprächs oder "punktuellen"
Fachnote etc. abhängig zu machen, obgleich solches ebenfalls sachlich begründbar
wäre.
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Die in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund einer Nichtvergleichbarkeit von
Hochschulzugangsberechtigungen aus verschiedenen Bundesländern nebst
zugehörigen DNn zur Wahrung einer relativen Chancengleichheit der Studienbewerber
vielfach erhobene Forderung nach Bildung von Länderquoten auch bei der Auswahl der
Hochschule nach Qualifikation führt entgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls
nicht zur Verfassungswidrigkeit des Auswahlgesetzes und der AuswahlV-Satzung. Eine
derart gesplittete Qualifikationsauswahl ist weder vom Bundesgesetzgeber und
Landesgesetzgeber für notwendig befunden worden und gewollt noch aus Sicht des
Senats verfassungsrechtlich geboten. Der Bundesgesetzgeber hat die rahmenrechtliche
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Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 HRG zur Bildung von Landesquoten, die nach
wie vor in das Vergabeverfahren, wenn auch jetzt bezüglich einer geringeren Quote,
implantiert sind, bewusst nicht in § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG übernommen. Das rechtfertigt
sich bereits aus dem Verbleib der Länderquoten in der Abiturbestenquote, womit der
Forderung nach relativer Chancengleichheit der grundsätzlich hochschulreifen
Bewerber aus verschiedenen Bundesländern noch genügt ist, und ferner aus Gründen
der für die Bewältigung massenhafter Studienbewerbungen in kürzester Zeit gebotenen
Übersichtlichkeit und Praktikabilität, weil bei Bildung von Landesquoten durch jede
Hochschule eine Unmenge landes- und hochschulbezogener sowie
studienfachbezogener Grenzkriterien anfielen und die - zur Einschaltung der ZVS nicht
verpflichtete - Hochschule in der Regel nicht über die hierfür erforderlichen statistischen
Erkenntnisse und die Ausstattung zu deren Verarbeitung verfügt.
Eine Anwendung der Regelungen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 4 ff HRG auf das
Hochschulauswahlverfahren führte mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch
nicht zu befriedigenden Ergebnissen. Zwar konkurrierten Bewerber auf einer
Landesquote nur mit Bewerbern aus dem selben Land, die Zahl der Konkurrenten um
die - wenigeren - Plätze und damit auch derjenigen mit besserer DN - die bei
landesfremden Hochschulen dann nicht zum Zuge kommen könnten - stiege dagegen.
Dass dies für Bewerber aus ein und dem selben Land zu einer erhöhten
Auswahlchance und angesichts der verbleibenden Wertungsunterschiede, die auch bei
HZBen aus dem selben Land unvermeidlich sind, zu mehr Chancengleichheit führte, ist
zumindest zweifelhaft. Dem gegenüber hat ein Bewerber auch mit einer weniger guten
DN der HZB bei einer allein an der DN ausgerichteten Auswahl der Hochschule ohne
Landesquoten immerhin die Chance, bei geschickter Auswahl der Hochschulen
jedenfalls an einer weniger nachgefragten Hochschule ausgewählt und zugelassen zu
werden. Schon diese Erwägungen führen dazu, dass das normative Ermessen des
Gesetzgebers und des Satzungsgebers bei der Gestaltung des Auswahlkriteriums der
Qualifikation nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens gebunden ist. Das wird
dadurch bestärkt, dass es bei - dann notwendigerweise bundesweit zu praktizierender -
länderquotierter Qualifikationsauswahl angesichts der Ziele des 7. HRG-
Änderungsgesetzes nicht zu rechtfertigen wäre, eine für Bewerber mit guter DN aus
einem anderen Bundesland unattraktive und von diesen kaum gewählte Hochschule zur
Besetzung der betreffenden Landesquote mit schlecht benoteten Bewerbern zu
verpflichten.
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Das verfassungsrechtlich gestützte Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf
Aufnahme des Studiums seiner Wahl ist durch ein hochschulinternes Auswahlverfahren
allein nach der DN der HZB und ohne Länderquoten weder vereitelt noch in
unzumutbarer Weise erschwert. Ein in einem solchen Auswahlverfahren erfolgloser
Bewerber ist nicht dauerhaft vom Studium ausgeschlossen, sondern lediglich auf eine
Auswahl nach den übrigen Kriterien verwiesen, nach denen er nach gewisser Wartezeit
- im Studiengang Medizin gegenwärtig vier Jahre - zum Studium zugelassen wird.
Zudem liegt es in seiner Hand, die Wartezeit durch die von der Vergabeverordnung
gebotenen Möglichkeiten zu verkürzen (§ 14 Abs. 3 und 4 VergabeVO NRW).
Engpassbedingte Verzögerungen bei der Aufnahme einer Berufsausbildung sind in
heutiger Zeit nicht außergewöhnlich und in einer Mangelsituation nicht unzumutbar. Die
den im allein auf die DN abstellenden Auswahlverfahren der Hochschule erfolglosen
Studienbewerbern bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtgefüges der
Studienplatzvergabe nach wie vor in nachfolgenden Semestern verbleibenden
Auswahlmöglichkeiten der Abiturbestenquote oder Wartezeitquote, über die 40 % der
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Reststudienplätze vergeben werden, und ggf. der Härtequote (§ 15 VergabeVO NRW)
sowie in Auswahlverfahren anderer Hochschulen, die neben der DN auch andere, dem
Bewerber ggf. günstigere Kriterien berücksichtigen, bieten deshalb auch unter
Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum früheren
Vergaberecht der 70-er Jahre,
vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977
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- 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291/317,
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von dem sich die gegenwärtigen differenzierenden Regelungen allerdings grundlegend
abheben, hinreichende Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums der Wahl in einer der
Mangelsituation angemessenen Zeit, so dass das vom Bundesverfassungsgericht a.a.O.
herausgearbeitete Gebot der "Chancenoffenheit" gewahrt ist.
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Vgl. im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Beschluss
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vom 29. November 2005 - 3 W 19/05 -.
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Das gilt um so mehr, als sich der "Konkurrenzdruck" im überwiegend oder
ausschließlich an der DN orientierten Auswahlverfahren der Hochschule für Bewerber
des weiten mittleren DN-Bereichs nach Abschichtung der Konkurrenten über die
Abiturbestenquote nicht wesentlich höher als in der Vergangenheit darstellen dürfte. Im
Übrigen ist einem Bewerber auch im Auswahlverfahren der Hochschule nach der DN
die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Auswahlchance gemäß § 11 Abs. 5
VergabeVO NRW gegeben.
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Das bundesrahmenrechtlich vorgezeichnete und landesrechtlich aufgegriffene Konzept
des hochschulinternen Auswahlverfahrens lässt zwar eine Kombination des Kriteriums
Grad der Qualifikation nach § 27 HZB mit weiteren Kriterien zu, schreibt sie aber nicht
vor und sieht ferner - verfassungsrechtlich unbedenklich - eine Länderqotenbildung nicht
vor. Insoweit ist den Hochschulen außer dem in § 32 Abs. 3 Satz 2 HRG und § 2
AuswVfG gesetzten Rahmen bewusst ein Freiraum belassen, um die Autonomie der
Hochschule zu stärken und ihr Einfluss auf ein ihren Leistungsanforderungen
entsprechendes Niveau ihrer Studentenschaft zu geben und damit ein eigenes, sie in
der Hochschullandschaft abhebendes Image aufzubauen. Der in dieser Konzeption zum
Ausdruck kommende hochschulpolitische Richtungswechsel ist rechtlich zu
akzeptieren.
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...
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Nach dem für den Antragsteller mit der DN ... im angefochtenen Bescheid
ausgewiesenen Rang ... und dem Grenzrang ... für den letzten besser qualifizierten
Bewerber ist auch aus Sicht des Senats der zur Sicherung geltend gemachte
Zulassungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft.
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Soweit der Antragsteller schließlich eine Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität
der Hochschule im angestrebten Studiengang und Semester geltend macht, kann er
damit nicht durchdringen. Das Auswahlverfahren der Hochschule erfasst nur die aus der
normativen Zulassungszahl abgeleitete Studienplatzquote. Das ergibt sich daraus, dass
§ 6 VergabeVO NRW von den "festgesetzten" Zulassungszahlen ausgeht und die von
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der Hochschule zu vergebende Quote Gegenstand der Gesamtaufteilung durch die
VergabeVO NRW (§§ 6 Abs. 4, 10) ist. Studienplätze jenseits der normativen
Zulassungszahl sind mit einem an die Hochschule gerichteten Antrag geltend zu
machen, mit dem eine unausgeschöpfte Ausbildungskapazität gerügt wird und der nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ggf. in einem unmittelbar gegen
sie gerichteten Rechtsstreit - dem sog. nc-Rechtsstreit, in dessen Mittelpunkt die
Ausbildungskapazität nach der KapVO steht - weiter zu verfolgen. Hieraus folgt
umgekehrt, dass die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazität im
Vergabeverfahren der ZVS wie im hochschulinternen Auswahlverfahren nicht
erfolgreich geltend gemacht werden kann."
Hieran hält der Senat fest.
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Die Nebenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47
Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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