Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2000

OVG NRW: achtung des familienlebens, gefahr, politische verfolgung, provinz, irak, bundesamt, abschiebung, anerkennung, ausländer, freiheit

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2904/98.A
Datum:
12.04.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2904/98.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2239/95.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Das Urteil wird aufgehoben, soweit es zu Gunsten der Beigeladenen zu
2. bis 5. die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG enthält. Die beiden
Hilfsanträge der Beigeladenen zu 2. bis 5. werden als unzulässig
abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen
erstinstanzlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1/2 und die
Beigeladenen zu 1. bis 5. zu je 1/10; die zweitinstanzlichen Kosten des
Klägers tragen die Beigeladenen zu 2. bis 5. zu je 1/4. Die Beklagte trägt
ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zur Hälfte selbst,
die zweite Hälfte tragen die Beigeladenen zu 1. bis 5. zu je 1/5; die
zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten tragen die Beigeladenen zu 2.
bis 5. zu je 1/4. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. tragen ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten beider Instanzen jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die am 10. Januar 1960 in Zacho/Irak geborene frühere Beigeladene zu 1. und deren
ebenfalls in Zacho (1981, 1982, 1985 und 1989) geborene Kinder, die Beigeladenen zu
2. bis 5., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten
nach ihren Angaben am 26. Oktober 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragten am 31. Oktober 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer
Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das
Anhörungsprotokoll vom 3. November 1995.
3
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Beigeladenen als
Asylberechtigte an und stellte zugleich fest, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
4
Gegen die Anerkennung als Asylberechtigte hat der Kläger Klage erhoben. Er hat
geltend gemacht, der Beigeladenen zu 1. stehe das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG
nicht zu, da die behaupteten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Eine Zuerkennung des
Familienasyls für die Beigeladenen zu 2. bis 5. komme daher ebenfalls nicht in Betracht.
Außerdem stehe die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht zweifelsfrei fest.
5
Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 1995 aufzuheben, soweit das
Asylrecht gemäß Art. 16 a GG gewährt worden ist.
7
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Die Beigeladenen haben beantragt,
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die Klage abzuweisen,
11
die Beigeladenen zu 2. bis 5. darüber hinaus hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis
5. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte
zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG
hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis 5. bezüglich des Irak vorliegen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und
auf den Hilfsantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5. die Beklagte verpflichtet festzustellen,
dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis 5. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die
Beigeladenen hätten nicht nachgewiesen, dass sie auf dem Luftweg in die
Bundesrepublik eingereist seien. Den Beigeladenen zu 2. bis 5. sei jedoch
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, weil ihnen vor ihrer
Ausreise wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung
gedroht habe und diese Gefahr auch bei ihrer Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der
Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
14
Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren
Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -
bezieht.
15
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. bis
5. einen Verpflichtungsausspruch zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG enthält, und den entsprechenden Hilfsantrag der Beigeladenen
zu 2. bis 5. abzulehnen.
17
Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache ebenfalls nicht Stellung.
18
Die Beigeladenen zu 2. bis 5. stellen keinen Antrag und nehmen zur Sache ebenfalls
nicht Stellung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten
zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 2. August 1999 näher bezeichnet
sind.
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II.
21
Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz
3 VwGO angehört worden.
22
Die Beteiligten sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom 2. August 1999 auf
die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen
Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten
diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren sind die
Beigeladenen zu 2. bis 5. aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen
Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative
vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist
innerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat nicht erfolgt. Etwaige
Hinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern,
sind nicht geltend gemacht worden.
23
Die zugelassene Berufung ist begründet.
24
Das Verwaltungsgericht war nicht befugt, auf den (ersten) Hilfsantrag der Beigeladenen
zu 2. bis 5. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der
Beigeladenen zu 2. bis 5. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser
Hilfsantrag ist als unzulässig abzulehnen.
25
Ob - wie das Verwaltungsgericht meint - aus § 66 Satz 2 VwGO, wonach der notwendig
Beigeladene abweichende Sachanträge stellen kann, die Befugnis für einen notwendig
26
Beigeladenen folgt, sich wie ein Streitgenosse nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zu
gerieren und einen neuen Anspruch in den Prozess einzuführen, kann offen bleiben.
Vgl. zum Meinungsstreit: Bier, in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Kommentar zur
VwGO, § 66 Rdnr. 6; Martens, Streitgenossenschaft und Beiladung, Verwaltungsarchiv
1969, S. 197 ff. (252 ff.).
27
Denn jedenfalls müssen für diesen neuen Anspruch die allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klageerhebung vorliegen. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28
Der zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 20. April 1998 erklärte Hilfsantrag
der Beigeladenen zu 2. bis 5. enthält der Sache nach ein Verpflichtungsbegehren. Die
Beklagte soll verpflichtet werden, zu Gunsten der Beigeladenen zu 2. bis 5. die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Diesem Begehren steht die
Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamtes vom 6. Dezember 1995, der
ehemaligen Beigeladenen zu 1. zugestellt am 22. Dezember 1995, entgegen. Durch
diesen Bescheid hat das Bundesamt über den Asylantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5.,
der sich gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigte
als auch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG bezog, abschließend entschieden, nämlich dahin, dass den Beigeladenen zu 2.
bis 5. als minderjährigen Kindern der ehemaligen Beigeladenen zu 1. Familienasyl
zuerkannt und zugleich gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG von Feststellungen zu § 51 Abs. 1
AuslG abgesehen wurde. Damit war der gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellte
Asylantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5. objektiv verbraucht. Wenn die Beigeladenen
zu 2. bis 5. eine Korrektur der Entscheidung des Bundesamtes vom 6. Dezember 1995
im Sinne einer Ergänzung um einen Feststellungsausspruch hinsichtlich des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hätten erreichen wollen, hätten sie
innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG, d.h. bis 5. Januar 1996, eine
entsprechende Verpflichtungsklage erheben müssen. Die erst am 20. April 1998 und
damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO hilfsweise erhobene
Verpflichtungsklage ist somit verspätet und daher unzulässig.
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Unabhängig von der Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage
liegen auch die materiellen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die
Beigeladenen zu 2. bis 5. nicht vor.
30
Die Beigeladenen zu 2. bis 5. haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich
des Iraks, weil dort ihr Leben oder ihre Freiheit nicht wegen ihrer Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
31
Vgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden
Maßstäben einschließlich der Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen
Fluchtalternative: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.
32
Denn sie können jedenfalls auf das autonome Gebiet in der Provinz Dohuk verwiesen
werden. Dieses genügt auch bei Zugrundelegung des herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung
wie auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische
33
Fluchtalternative zu stellen sind.
Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die
autonomen Kurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C
17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.
34
Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die Schutzgewährung
wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete
seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung
hinreichend sicher ist und ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die
nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht
bestünde.
35
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315
(342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil
vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259.
36
Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,
37
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260,
38
keine ernsthaften Zweifel, dass die Beigeladenen zu 2. bis 5. im autonomen
Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher sind.
Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen
Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an
der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte,
die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit
erscheinen lassen, sind nicht gegeben.
39
Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend die in
der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orient-
Instituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne,
wie lange der "status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat
in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden
könnten.
40
Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln, dass die
Sicherheitslage im Nordirak auf Grund des Streits im UN-Sicherheitsrat hinsichtlich der
Fortsetzung der UNSCOM-Inspektionen insgesamt instabiler geworden ist.
41
Es besteht auch kein Zweifel, dass die Beigeladenen zu 2. bis 5. vor einem Anschlag
irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher sind. Wie der Senat in dem
genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden,
die nach außen erkennbar herausgehobene politisch- oppositionelle Funktionen oder
herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für
kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen
Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen
Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehören die Beigeladenen zu 2. bis 5.
offenkundig nicht.
42
Den Beigeladenen zu 2. bis 5. drohen auch keine anderen Gefahren, als ihnen in den
von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt
zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums.
43
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.
44
Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die
Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche
Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten
gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des
dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen
gewährleisteten,
45
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.,
46
lässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten Abschiebungsschutz Günstiges für die
Beigeladenen zu 2. bis 5. nicht ableiten. Denn diese stammen aus der Provinz Dohuk
und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt und waren in ihre Sippe eingebunden, die
ihren Lebensunterhalt und den ihrer Mutter auch nach der Verhaftung ihres Vaters
sicherstellte. Die Beigeladenen selbst haben auch nicht geltend gemacht, wegen
fehlender wirtschaftlicher Existenzgrundlage ausgereist zu sein. Sie können daher
davon ausgehen und darauf vertrauen, dass sie bei etwaigen Versorgungsproblemen
oder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützt werden, so dass sie bei der
gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existenziellen Nöte fürchten
müssen.
47
Vgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, InfAuslR 2000, 32,
wonach sonstige Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative
regelmäßig nicht verfolgungsbedingt sind, wenn - wie hier - Herkunftsort und Ort der
inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch sind.
48
Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beigeladenen zu 2.
bis 5. über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen
Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk berührt zu werden, konkret im Sinne einer
"realen" Möglichkeit betroffen sein werden, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes
gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu
ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen
kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und
Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten.
49
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.
50
Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch
nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland.
51
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.
52
Die danach für die Beigeladenen zu 2. bis 5. verfolgungsfreien und auch im Übrigen
unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im
Norden des Iraks sind für sie ohne Weiteres zu erreichen.
53
Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative
innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -,
NVwZ 1993, 1210; Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, NVwZ 2000, 331.
54
Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz
Dohuk zu gelangen, müssen die Beigeladenen zu 2. bis 5. zentralirakisches
Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie können vielmehr unmittelbar über die türkische
Grenze in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Dohuk
einreisen.
55
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.
56
Der zweite Hilfsantrag der Beigeladenen zu 2. bis 5. ist ebenfalls unzulässig.
57
Für dieses Verpflichtungsbegehren auf Feststellung des Vorliegens von
Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG fehlt das Rechtsschutzinteresse. Denn
die Beigeladenen zu 2. bis 5. haben bisher beim Bundesamt keinen Antrag auf
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gestellt. Eine solche
Antragstellung ist jedoch Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach
§ 75 VwGO.
58
Im Übrigen liegen auch bezüglich dieses Verpflichtungsbegehrens die materiellen
Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
bestehen nicht.
59
Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4
AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im
Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.
60
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.
61
Sowohl der irakische Staat als auch die zurzeit innerhalb der kurdischen
Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen verfügen, wie bereits dargelegt, nicht
über eine effektive Gebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand auch
auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen.
62
Den Beigeladenen zu 2. bis 5. drohen auch bei ihrer Rückkehr in die kurdischen
Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG begründen.
63
Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht.
64
Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es
im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht
oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das
Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat
ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten"
Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben
65
oder Freiheit zu werden; es muss eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit sein, wobei
allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche
Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen
Gefährdungssituation statuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei
bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigende Element der
Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt
danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit
drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines
Herkunftslandes entziehen kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.
66
Dies ist hier der Fall. Die Beigeladenen zu 2. bis 5. können sich im Hinblick auf einen
ihnen möglicherweise drohenden Zugriff durch den irakischen Staat diesem dadurch
entziehen, dass sie in die autonomen Kurdengebiete ausweichen. Denn der irakische
Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und administrativen
Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer Geheimdienstangehöriger haben die
Beigeladenen zu 2. bis 5. aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu
befürchten.
67
Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Beigeladenen zu 2. bis 5.
innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-individuellen Leibes- oder
Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein werden, kann, wie im
Rahmen der inländischen Fluchtalternative zu § 51 Abs. 1 AuslG, nicht ausgegangen
werden.
68
Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa auf Grund des Aufflammens
kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge
kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch türkische
Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der
Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die
Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren
ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen.
69
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.
70
Derartige gerade den Beigeladenen zu 2. bis 5. drohende extreme Leibes- oder
Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen
Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische
Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht
punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf die
Beigeladenen zu 2. bis 5. konkretisieren.
71
Schließlich haben die Beigeladenen zu 2. bis 5. auch keine Gefahr auf dem Reiseweg
zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten.
72
Für sie besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem gültigen (Transit)Visum für
die Türkei über die Türkei und den offenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen
73
Sicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur,
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.,
74
in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Dohuk einzureisen.
Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass
- völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im
Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik
Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern
nachdrücklich belegen.
75
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.
76
Soweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden
Iraks nicht durchführbar sind, hindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes
aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn den Beigeladenen zu 2. bis 5. kann eine
legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen werden, da
hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die
zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und
Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden
kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht.
77
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.
78
Ein Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Mutter
der Beigeladenen zu 2. bis 5. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt. Der
über § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK geschützte Anspruch auf Achtung des
Familienlebens stellt lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dar, das
nicht vom Bundesamt, sondern allein von der Ausländerbehörde im Rahmen des
Vollzugs der Abschiebung zu berücksichtigen ist.
79
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, DVBl. 1998, 282.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1
VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
82