Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.1998

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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 3/98
Datum:
22.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 3/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 NC 75/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO), der nur zu bejahen ist bei
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses, nicht aber seiner Begründung
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- vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1997 - 13 B 1612/72 -, RdL 1998, 27 -,
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liegt nicht vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung zutreffend wegen fehlender Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruches abgelehnt, was auch durch die verschiedenen mit der
Zulassungsschrift vorgetragenen Einwände nicht erschüttert wird.
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Soweit die Antragstellerin meint, als Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie (415, 88
+ (38 + 5) x 2 =) 501,88 DS einstellen zu können, was zu wenigstens einem weiteren
Studienplatz führen würde, ist dem nicht zu folgen. Dabei braucht sich der Senat nicht
mit allen Erwägungen der Antragstellerin, die für das von ihr angenommene
Lehrangebot sprechen sollen, auseinanderzusetzen. Denn bereits wenn, was der Fall
ist, die von ihr geforderte Erhöhung des Deputatsansatzes für zwei näher bezeichnete
Stellen um insgesamt 5 DS nicht erfolgen kann, kommt ein Zulassungsanspruch der
Antragstellerin nicht in Betracht. Auch wenn das Lehrangebot auf nur 497 DS zu
erhöhen wäre, würden sich nach Rundung nach unten nur 120 Studienplätze, also die
festgesetzte und vergebene Zulassungszahl, ergeben. Die Antragstellerin erkennt auch
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selbst, daß eine Berücksichtigung der seit dem Studienjahr 1992/93 durch
Stellenverminderung eingetretene Reduzierung des semesterlichen Lehrangebotes um
38 DS allein nicht ausreichen würde.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, über die nach ihrer Auffassung zu
berücksichtigenden 38 DS hinaus sei für den wissenschaftlichen Angestellten (befr.) S.
und für den wissenschaftlichen Angestellten (unbefr.) Dr. T. -L. eine um 1 bzw. 4 DS
erhöhte Lehrverpflichtung anzusetzen, ohne daß diese mit dem Lehrangebotsdefizit
infolge am Stichtag unbesetzter, aber mit den Betreffenden besetzbarer Stellen hätten
verrechnet werden dürfen, widerspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Senats
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- vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 1988 - 13 A 848/87 u. a. - und Beschlüsse vom
21. April 1988 - 13 B 4064/88 u. a. -.
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Vielmehr ist insoweit die Vorgehensweise und auch die Feststellung ausreichender
"verrechenbarer" Vakanzen durch das Verwaltungsgericht richtig. Da schon deswegen
das für einen 121. Studienplatz erforderliche Lehrangebot nicht erreicht wird, braucht der
Senat zur Berücksichtigungsfähigkeit der Angebotsreduzierung um 38 DS infolge -
teilweise schon in früheren Studienjahren erfolgter - Stellenverminderungen nicht
Stellung zu nehmen. Er verweist aber auf seine Beschlüsse vom 10. September 1998 -
13 C 19/98 u. a. -, wo er ausgeführt hat:
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"Das Vorbringen einiger Studienbewerber, seit dem Sommersemester 1994 seien in der
Lehreinheit Medizin bei der Antragsgegnerin Stellenreduzierungen vorgenommen
worden, ohne daß ersichtlich sei, ob dabei das Grundrecht der Berufsfreiheit der
Studienbewerber ausreichend berücksichtigt worden sei, begründet gleichfalls nicht die
Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar ist es zutreffend, daß
beispielsweise dem Brutto-Lehrangebot im Berechnungsjahr 1993/94 52 Stellen
zugrundegelegt worden sind, während in das Berechnungsjahr 1997/98 50 Stellen
eingegangen sind. Die nunmehr angesetzten 50 Stellen entsprechen aber der
bindenden Vorgabe im Haushaltsplan des Landes für 1997 und tragen damit dem
Umstand Rechnung, daß das Kapazitätsrecht vom sog. Stellenprinzip beherrscht wird,
d.h. daß der Ermittlung des Lehrangebots die Zahl der Haushaltsstellen und nicht die
Zahl der Lehrpersonen zugrunde zu legen ist (vgl. § 8 KapVO). Gründe, welche Anlaß
zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die entsprechenden Festsetzungen des
Haushaltsplanes bieten könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Bei
der Entscheidung steht dem Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seines
gesetzgeberischen Ermessens ein weiter Gestaltungsspielraum zu; andere wichtige
Gemeinschaftsbelange und die jeweils zur Verfügung stehenden - begrenzten -
Haushaltsmittel müssen mitberücksichtigt werden. Auch dem Haushaltsgesetzgeber
sind hierbei keine Handlungspflichten auferlegt, aus denen dem Studienbewerber ein
Anspruch auf eine möglichst kapazitätsintensive Stellendisposition erwächst,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10/86 u.a. -, a.a.O., S. 364; BVerfG, Urteil
vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561."
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Hiervon abzuweichen gibt auch der von der Antragstellerin herangezogene Beschluß
des OVG Berlin vom 13. März 1996 - 7 NC 1447/95 -, NVwZ 1996, 1240 keine
Veranlassung, der die Sondersituation des gesetzlichen Abbaus vorklinischer
Studienanfängerplätze an der Humboldt-Universität und der Freien Universität um im
Durchschnitt 44 % betrifft. Hiermit ist der Rückgang der Studienanfängerplätze im
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Studiengang Psychologie (D) an der WWU Münster von 141 im WS 1992/93 auf
nunmehr 120 schon deshalb nicht vergleichbar, weil er auch Folge der Veränderung der
Anteilquote dieses Studiengangs von damals 85 % auf jetzt 66 % ist
- vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 11. Januar 1994 - 14 C 19/93 u. a. - .
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Im übrigen schließt auch jene Rechtsprechung des OVG Berlin nicht aus, daß innerhalb
eines Abbauprogramms im Einzelfall gerechtfertigte Eingriffe in die vorhandene
Kapazität erfolgen können, wozu z. B. das Ausscheiden der "Akademischen Räte alter
Art" mit der erhöhten Regellehrverpflichtung von 12 DS gehören kann.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen auch nicht im Hinblick
auf den Dienstleistungsabzug von 113,06 SWS. Er ist rechnerisch richtig, bezüglich der
angesetzten Curricularanteile und Nachfragerzahlen in Kenntnis der Gegebenheiten der
betreffenden importierenden Studiengänge nachvollziehbar und realistisch und deshalb
entgegen der Antragstellerin hinreichend begründet.
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Soweit die Antragstellerin die Ermittlung der Anteilquoten der der Lehreinheit
zugehörigen Studiengänge aus den Bewerberzahlen und die damit einhergehende
Verminderung der Quote für den streitbefangenen Studiengang beanstandet, führt auch
das nicht zu ernstlichen Zweifeln. Die KapVO steht dieser Ermittlungsmethode nicht
entgegen, und das Kapazitätserschöpfungsgebot ist bei der bloßen Verteilung der
erschöpfend ermittelten Ausbildungskapazität einer Lehreinheit auf die zu bedienenden
Studiengänge nicht verletzt. Im Gegenteil dürfte diese Methode die Quantität der
Nachfrage der Studienbewerber nach dem einen und nach dem anderen der von der
Lehreinheit bedienten Studiengänge und damit den Bedarf realitätsnäher erfassen als
frühere etwa an die Zahlen eingeschriebener Studenten anknüpfende
Ermittlungsmethoden. Sie ist daher sachlich zumindest vertretbar und keinesfalls
willkürlich. Für eine von der Antragstellerin bei der Anteilsquotenbildung ferner
geforderte Gewichtung bei Studiengängen im Nebenfach ist eine sachliche
Rechtfertigung nicht erkennbar, weil die curriculare Nachfrage im Nebenfach nicht etwa
eine geringere ist.
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Gegen den nach dem Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor 1/0,93,
dessen Berechnung vorgelegt worden ist, bestehen trotz seiner Verringerung keine
Bedenken.
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Nach den vorstehenden Darlegungen hat die Sache auch keine besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich die insoweit
aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der Stellenverminderungen mit der
Folge einer Kapazitätsreduzierung angesichts der obigen Ausführungen nicht stellen
würde.
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Auch die Divergenzrüge (§§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 146 Abs. 4 VwGO) greift nicht durch. Eine
zulassungsbegründende Divergenz ist nicht schon dann gegeben, wenn das
Verwaltungsgericht einen in einer Entscheidung der in der genannten Vorschrift
aufgeführten Gerichte aufgestellten Grundsatz übergangen, übersehen oder regelwidrig
angewandt oder möglicherweise den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat. Mit der
Abweichungsrüge muß vielmehr unter genauer Bezeichnung der Entscheidung, von der
das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, ein prinzipieller Auffassungsunterschied
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in einer Frage aufgezeigt und dargetan werden, inwieweit die angegriffene
Entscheidung darauf beruhen soll. Eine Abweichung liegt nämlich nur dann vor, wenn
das Verwaltungsgericht den obergerichtlichen Kriterien widersprochen, also andere
Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung
wegen Abweichung. Das Verwaltungsgericht hat aber keinen von der aufgeführten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts
abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Streitwert entspricht der ständigen Praxis des Senats.
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