Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2003

OVG NRW: pflichtstundenzahl, gymnasiallehrer, unterricht, gymnasium, mehrarbeit, ermessensspielraum, anschluss, form, rechtsgutachten, eltern

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2361/02
Datum:
09.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2361/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1410/99
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Der Kläger, der als Studienrat an einem Gymnasium die Fächer Englisch und
Katholische Religionslehre unterrichtet, erstrebt eine Verpflichtung des beklagten
Landes, die für Gymnasiallehrer mit dem Schuljahresbeginn 1997/98 eingeführte
Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 23,5 auf 24,5 Stunden rückgängig
zu machen und die von ihm seitdem geleistete zusätzliche Wochenstunde als
Mehrarbeit zu vergüten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet
angesehen: Die vom Kläger beanstandete Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 22. Mai 1997, GV NRW 88,
sei - mit der Folge, dass auch eine Vergütung für Mehrarbeit ausscheide - rechtlich nicht
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zu beanstanden. Sie verstoße insbesondere nicht gegen § 78 Abs. 1 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden nicht
übersteigen dürfe. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beamten liege
deshalb nicht vor. Das Maß der Unterrichtsverpflichtung sei lediglich ein Teil der von
Lehrern im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung. Die
Arbeitszeit der Lehrer sei nur insoweit exakt messbar. Im Übrigen könne sie nur grob
pauschalierend geschätzt werden. Bei der Überprüfung des zeitlichen Umfangs der
jährlichen Gesamtarbeitszeit der Lehrer sei die vom Dienstherrn geforderte
Arbeitsleistung maßgebend. Dabei könne der Dienstherr auch den Standard der
Vorbereitung des Unterrichts in seine Erwägungen einbeziehen und von den
Lehrkräften allgemein eine stärkere Konzentration auf den Unterricht verlangen.
Hiernach erscheine nach der allein möglichen typisierenden und pauschalierenden
Betrachtung die Erfüllung der Dienstpflichten des Lehrers an einem Gymnasium auch
nach der Pflichtstundenerhöhung innerhalb der für alle Beamten geltenden
regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers müsse der
Dienstherr nicht wenigstens das ungefähre Ausmaß der Arbeitszeit durch neue
Sachverständigenerhebungen ermitteln und im Einzelnen erläutern, von welcher
durchschnittlichen Arbeitszeit er ausgehe. Die so genannte "weiche" Arbeitszeit
insbesondere der Unterrichtsvorbereitung sei nicht exakt messbar, und es komme nicht
auf die Ansicht der Lehrer, welchen zeitlichen Aufwand sie insoweit für erforderlich
hielten, sondern auf die diesbezüglichen Anforderungen des Dienstherrn an.
Mit der innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichten Begründung
des Zulassungsantrages macht der Kläger geltend: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts müsse geklärt werden, wie hoch die gesamte Arbeitsbelastung von
Lehrern sei, wie sich die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf die Gesamtarbeitszeit der
Lehrer auswirke und ob durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl die
Gesamtbelastung der Lehrer im Vergleich zu der Stundenbelastung der sonstigen
Beschäftigten im öffentlichen Dienst höher sei oder nicht. Eine Stunde mehr Unterricht
pro Woche bedeute für einen Lehrer automatisch eine Stunde mehr Gesamtarbeitszeit.
Die Tätigkeit außerhalb der Unterrichtsstunden sei nicht reduziert worden, und etwaige
entlastende Maßnahmen fingen die Erhöhung der Pflichtstundenzahl nicht hinreichend
auf. Demzufolge müssten Lehrer mehr arbeiten als andere Beamte. Allerdings wisse
niemand, wie viele Stunden in der Woche Gymnasiallehrer wirklich arbeiteten. Die
aktuelle empirische Untersuchung von Mummert und Partner, die von der
Landesregierung nicht übernommen worden sei, komme zu dem Ergebnis, dass
Gymnasiallehrer vor der Erhöhung der Pflichtstundenzahl rund 1.900 Stunden im Jahr
gearbeitet hätten. Dem Verwaltungsgericht sei nicht darin zu folgen, dass das beklagte
Land trotz des Fehlens fundierter empirischer Untersuchungen die Wochenbelastung
der Lehrer erhöhen dürfe. Die Landesregierung habe das früher selbst anders gesehen,
aber offenbar aus fiskalischen Erwägungen auf eine neue Untersuchung verzichtet. Das
sei von dem Ermessensspielraum des Dienstherrn nicht mehr gedeckt, wie sich auch
aus dem Rechtsgutachten von Benda/Umbach ergebe. Eine bloße Willkürkontrolle
durch das Gericht reiche nicht aus. Es müsse zumindest das ungefähre
durchschnittliche Ausmaß der zusätzlich anfallenden Arbeitszeit ermittelt werden.
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Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in
Frage gestellt. Im Anschluss an die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom
4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - und vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - gilt Folgen-des:
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, die
Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine
beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem besonderen Um- stand
Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der
eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen
entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen
Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und
dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden
kann. Vielmehr ist insoweit nur eine - grob pauschalierende - Schätzung möglich. In
diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für
Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB
2.89 -, Recht im Amt 1990, 194; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -;
grundlegend Urteil vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 -, Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 38, 191.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser groben
Schätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
der übrigen Beamten bleiben.
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Vgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O. (195).
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Ausgehend von diesem rechtlichen und tatsächlichen Ansatz kommt es für die
Beantwortung der Frage, ob die verlangte Arbeitszeit über den danach definierten
Rahmen hinausgeht, nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher
Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist.
Entscheidend ist vielmehr die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Er allein
bestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und
zweckmäßig ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 2 C 40.77 -, BVerwGE 59, 142 (147);
BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O. (195).
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Dabei unterliegt es dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis
zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen
für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. Der Dienstherr
bestimmt somit, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber letztlich auch
qualitativer Hinsicht - an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Eltern-
besprechungen, den Konferenzaufwand und den übrigen außerrichtlichen
Arbeitsaufwand zu stellen sind. Diese Einschätzung des Dienstherrn ist nur in sehr
engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie darf nicht offensichtlich fehlsam,
insbesondere nicht willkürlich sein.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - und vom 14. Juli 2003 - 6
A 2040/01 - .
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Unter Berücksichtigung dieses - sehr eingeschränkten - Prüfungsmaßstabs bestehen
keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche
Einschätzung und Bewertung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an Gymnasien
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tätigen Lehrer durch das beklagte Land. Die Festlegung des Standards ist insoweit, wie
bereits ausgeführt, allein Sache des Dienstherrn. Seine dahingehende Entscheidung
mag rechtspolitisch angreifbar sein. Rechtlich fassbare Mängel der aufgezeigten Art
lassen sich jedoch dem Antragsvorbringen des Klägers nicht entnehmen. Derartige
Mängel sind für den Senat auch aus sonstigen Umständen nicht erkennbar.
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die von ihm aufgeworfene Frage,
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ob der Dienstherr tatsächlich ohne weiteres berechtigt ist, aus eigenem Ermessen die
Pflichtstundenzahl zu erhöhen, oder ob er nicht vielmehr verpflichtet ist, vorher durch
entsprechende Maßnahmen zu klären, ob diese Pflichtstundenerhöhung nicht die
Arbeitszeit der Lehrkräfte insgesamt verändert und von den Lehrkräften somit im
Unterschied zu den anderen Beamten eine höhere zeitliche Belastung verlangt wird,
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bedarf schon deshalb keiner obergerichtlichen Klärung in dem angestrebten Beru-
fungsverfahren, weil sie durch die materiellen Ausführungen in den erwähnten Ent-
scheidungen des Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - und vom 14. Juli 2003 - 6 A
2040/01 - geklärt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§
13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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