Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2007

OVG NRW: dachgeschoss, unterordnung, breite, form, subsumtion, bauvolumen, baurecht, gestaltung, balkon, bestandteil

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2327/06
Datum:
14.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 2327/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1453/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
2
Aus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich weder die geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. ihre grundsätzliche Bedeutung
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 13. September 2002 für die Änderung eines bestehenden
Wohngebäudes durch die Errichtung von zwei Dachgauben und einem Balkon. Dabei
wendet sich der Kläger im Zulassungsverfahren nur noch gegen die als Dachgauben
genehmigten Bauteile. Insoweit gibt das Zulassungsverfahren keinen Anlass, die
Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei den Veränderungen im
Dachgeschoss handele es sich (noch) um abstandrechtlich privilegierte Dachgauben,
die keine Abstandflächen auslösen.
4
In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Dachgauben im
Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW Dachaufbauten für stehende Fenster sind,
5
welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer
Außenwand errichtet sind.
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2001 - 10 B 860/01 -, BRS 64 Nr. 122
m.w.N..
6
Dabei hängt die Frage, ob ein Dachaufbau im Einzelfall abstandrechtlich privilegiert ist,
davon ab, ob er bei wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil des Daches
anzusehen ist oder ob er als weitgehend selbständiger Bauteil in Erscheinung tritt. Als
mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung kommen beispielsweise in Betracht:
Die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum
Dach, die Funktion des Dachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen,
die der Dachaufbau auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange
haben kann.
7
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127.
8
Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Qualifizierung der
hier strittigen Dachaufbauten als Dachgauben bejaht, weil sie sich den Dachflächen
unterordnen und von allen Seiten der jeweiligen Dachfläche zurücktreten. Zwar betrage
der Abstand von Traufe und First nur einige Dezimeter, der Abstand von den jeweiligen
Dachrändern liege jedoch deutlich über 1,80 m. Das Dach als solches und seine
Konturen blieben erkennbar, auch sei die Funktion des Daches, das Haus nach oben
abzuschließen und Schirm gegen Witterungseinflüsse zu sein, im Erscheinungsbild des
Hauses noch erkennbar. Von der jeweiligen Dachfläche würden durch die genehmigten
Dachgauben nur etwa 37 % überdeckt. Die Gauben höben sich weder durch ihre
Funktion noch durch ihr Bauvolumen hervor, sondern entsprächen in Form und Größe
zahlreichen Gauben in der Umgebung.
9
Das Zulassungsvorbringen gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass. Der Umstand,
dass als traufseitige Begrenzungen der Gauben "zwei Meter hohe Wände mit
Glaselementen" genehmigt seien, stellt die Qualifizierung als Dachaufbauten für
stehende Fenster nicht in Frage. Für Fenster gibt es keine absolute Höhenbegrenzung,
vielmehr können auch bei Aufenthaltsräumen hinter senkrecht aufstehenden Wänden
die Fenster im Einzelfall bis nahe zum Boden herunter reichen. Der hier gewählte
Abstand von rd. 50 cm zum Fußboden des Dachgeschosses lässt es lediglich aus
Sicherheitsgründen nicht zu, dass die Glasfronten insgesamt geöffnet werden können.
Aus den Ansichten wird ferner deutlich, dass die Gauben in dem Mittelhaus der
Reihenhauszeile keineswegs die "Wirkung eines selbständigen Staffelgeschosses"
vermitteln. Der Umstand, dass das Dachgeschoss - in Querrichtung zum Dachfirst
gemessen - nunmehr auf einer Tiefe von rd. 9 m des insgesamt rd. 10 m tiefen
Gebäudes eine lichte Höhe von 2,30 m aufweist, besagt für die Qualifizierung der
Gauben als untergeordnete Dachaufbauten nichts, denn eine vergleichbare Wirkung ist
regelmäßig Folge des Einbaus von Dachgauben. Entscheidend ist das Verhältnis der
Breite der Gauben zur Breite des Hauses, die mit 3,64 m zu 7,30 m noch gerade unter
50 % bleibt und im Ergebnis dazu führt, dass die beiden Gauben jeweils nur etwas mehr
als ein Drittel der Fläche der jeweiligen Dachhälfte überdecken und sich insoweit dem
Dach noch unterordnen.
10
Ob durch die strittigen Gauben erstmals die Möglichkeit geschaffen wird, im
Dachgeschoss den Anforderungen des § 48 BauO NRW gerecht werdende
11
Aufenthaltsräume einzurichten, kann dahinstehen. Diese Möglichkeit könnte ersichtlich
auch durch kleinere Gauben geschaffen werden. Der Kläger musste daher stets damit
rechnen, dass durch abstandrechtlich privilegierte Dachgauben eine Nutzbarkeit des
Raums unter dem hier nur eine relativ geringe Neigung aufweisenden Dach zu
Aufenthaltszwecken geschaffen wird. Der Umstand, dass das Dachgeschoss bei der
hier gewählten Ausgestaltung der Gauben umfangreichere Aufenthaltsmöglichkeiten
bietet, ist für die rechtliche Beurteilung der Gauben als untergeordnete Dachaufbauten
ohne Bedeutung. Insoweit kommt es nicht so sehr auf die im Zulassungsverfahren
vertiefte Betrachtung der Intensität der im Dachgeschoss ermöglichten
Aufenthaltsnutzungen an, sondern auf die bereits angesprochene von Außen
erkennbare Wirkung der Dachaufbauten auf die Gesamterscheinung des Daches. Dass
der Beigeladene in dieser Hinsicht die Grenzen der für eine abstandrechtliche
Privilegierung von Dachgauben in erster Linie maßgeblichen Unterordnung "ausgereizt"
hat, macht das ihm mit der hier strittigen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben noch
nicht rechtswidrig.
Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen der
weiter geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO
aus. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von abstandrechtlich
privilegierten Dachgauben und -aufbauten sind, soweit sie überhaupt einer über den
Einzelfall hinausgehenden Umschreibung zugänglich sind, in der bereits
angesprochenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Die konkrete
Subsumtion unter diese Voraussetzungen weist keine besonderen Schwierigkeiten auf,
sondern gehört zu den im Baurecht üblichen Normalfällen einer Bewertung der
jeweiligen konkreten Gegebenheiten.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
13
Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
14
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§
124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
15
16