Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.1997

OVG NRW (der rat, bebauungsplan, antragsteller, kindergarten, öffentliches interesse, fläche, landwirtschaftlicher betrieb, geschlossene bauweise, amtsblatt, juristische person)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 51/93.NE
Datum:
06.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 51/93.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller sind Eigentümer des aus den Parzellen 664 und 723 bestehenden
Grundstücks Am L. 42 in L. . Die Straße Am L. verläuft in West-Ost-Richtung, zu ihr in
etwa parallel in einem Abstand zwischen 160 und 210 m die P. Straße (B 55). Etwa 80
m östlich des Grundstücks der Antragsteller kreuzt die in Nord-Süd-Richtung
verlaufende P. Straße die Straße Am L. ; parallel zur P. Straße verläuft in einer
Entfernung von etwa 340 m der C. N. (L 73), zu dem die Straße Am L. durch Poller
abgebunden ist. Zur stark befahrenen P. Straße und zum C. N. besteht überwiegend
geschlossene Bauweise. Entlang der P. Straße sind im Erdgeschoßbereich der dort
zwei- und dreigeschossigen Häuser eine Reihe von Einzelhandelsgeschäften und -
nach übereinstimmender Einschätzung von Antragstellern und Antragsgegnerin nicht
störenden - Gewerbebetrieben vorhanden. In etwa mittig zwischen C. N. und P. Straße
besteht ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Gebäude teilweise unter
Denkmalschutz stehen, der nach Feststellung des Gewerbeaufsichtsamtes reine
Felderwirtschaft betreibt. Der geschlossene Gebäuderiegel schirmt den
landwirtschaftlichen Betrieb zum Inneren der im vorbeschriebenen Straßenkarree
liegenden Fläche (im folgenden: Innenfläche) ab. Nach Angaben der Eigentümerin
dieses Grundstücks umfaßt die dort seit Generationen betriebene Landwirtschaft sowohl
die Felderwirtschaft als auch die Vieh- und Kleintierwirtschaft; 1990 wurden zwei Pferde
gehalten, denen ein Teil der "Innenfläche" als Weideland diente.
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Die Gebäude entlang der P. Straße und der Straße Am L. , überwiegend
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zweigeschossige Einzel- oder Doppelhäuser, sind in offener Bauweise errichtet.
Die "Innenfläche" ist neben der erwähnten landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie
brachliegenden Geländes überwiegend gärtnerisch angelegt. Sie ist nahezu eben,
allerdings fällt das Gelände im westlichen Bereich zum C. N. über einen
Geländeversprung stark ab.
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Das vorbeschriebene Straßengeviert ist Gegenstand des Bebauungsplanes Nr.
76460/05 der Antragsgegnerin. Dieser sieht die Erschließung der "Innenfläche" über
eine von der Straße Am L. abführende, sich im Innenbereich in einen östlichen und
einen westlichen Strang verzweigende Erschließungsstraße vor. Beide Äste der
Erschließungsstraße sollen in Wendehämmern enden. Vom westlichen Wendehammer
führt eine weitere etwa 50 m lange Stichstraße nach Süden. Die Erschließungsstraße
dient nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Erschließung eines in offener,
zweigeschossiger Bauweise vorgesehenen allgemeinen Wohngebietes. Als
allgemeines Wohngebiet ist auch der vorhandene Baubestand entlang der Straßen des
Straßengevierts überplant, die Bauweise ist dabei entlang der P. Straße und der Straße
Am L. offen, entlang der P. Straße und des C. N. geschlossen vorgesehen. Entlang der
P. Straße sind nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Betriebe des
Beherbergungsgewerbes und nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Südlich der inneren Erschließungsstraße, und zwar an ihrem östlichen Ast ist eine
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten geplant. Westlich
dieser Gemeinbedarfsfläche weist der Bebauungsplan einen von der inneren
Erschließungsstraße bis zur P. Straße führenden Fußweg aus. Der Bebauungsplan trifft
schließlich Festsetzungen bezüglich zu erhaltender bzw. zu pflanzender Bäume. Eine
Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation) sieht er im rückwärtigen Bereich des
Grundstücks Am L. 28/30 vor.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im wesentlichen folgenden
Verlauf: Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschloß der Rat der
Antragsgegnerin am 27. März 1990, den Bebauungsplan aufzustellen. Der
Bebauungsplanentwurf wurde nach Veröffentlichung in der Zeit vom 17. April bis 17.
Mai 1990 ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Bedenken
und Anregungen wurden von den Antragstellern und anderen Anwohnern insbesondere
im Hinblick auf die Auswirkungen der Bebauungsverdichtung auf die Funktion der
"Innenfläche" namentlich als Ruhezone sowie die befürchtete Belastung durch
Verkehrsimmissionen vorgetragen. Am 16. Juli 1991 beschloß der Rat der
Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, den Bebauungsplan als Satzung
und seine Begründung. Der Bebauungsplan wurde dem Regierungspräsidenten L. mit
Schreiben vom 29. Juli 1991 angezeigt. Mit Verfügung vom 4. November 1991 teilte der
Regierungspräsident L. mit, daß die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht
geltendgemacht werde. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 6. Januar
1992 bekanntgemacht.
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Mit am 6. Januar 1993 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom selben
Tage rügten die Antragsteller die Verletzung folgender Verfahrens- und
Formvorschriften: Weder dem Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Rates am 27. März
1990 noch dem Bebauungsplan lasse sich entnehmen, daß der Rat der
Antragsgegnerin den ausgelegten Bebauungsplanentwurf und dessen Begründung
gebilligt habe. Vielmehr sei das Wort "Billigung" in der Planurkunde gestrichen. Dem
Auslegungsbeschluß des Rates vom 27. März 1990 und dem Satzungsbeschluß vom
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16. Juli 1991 liege kein mit Datum versehener Bebauungsplanentwurf zugrunde. Es
könne daher nicht nachvollzogen werden, ob der ausgelegte Bebauungsplanentwurf
bzw. der ausgefertigte Bebauungsplan mit dem jeweils vom Rat der Antragsgegnerin
beschlossenen Bebauungsplanentwurf übereinstimme. Ort und Dauer der Auslegung
seien wie auch die Schlußbekanntmachung nicht in den gesetzlichen Anforderungen
genügender Weise bekanntgemacht worden. Zwar sei die Auslegung entsprechend der
Hauptsatzung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht worden. Das
Amtsblatt genüge jedoch nicht den sich aus der Bekanntmachungsverordnung
ergebenden Anforderungen, da es Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen nicht
nenne. Die Angabe des Herausgebers, der Redaktion bzw. der Druckerei genügten zur
Konkretisierung der Bezugsmöglichkeiten ebensowenig wie die Angaben von
Einzelpreis und Preis des Jahresabonnements zur Konkretisierung der
Bezugsbedingungen. Träger öffentlicher Belange seien am Verfahren zur Aufstellung
des Bebauungsplanes nicht beteiligt worden. Es sei mangels Angabe eines Datums
nicht nachvollziehbar, ob der Bebauungsplan vor Bekanntmachung ausgefertigt worden
sei. Dem Regierungspräsidenten sei der Bebauungsplan ohne die vom Rat der
Antragsgegnerin nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen angezeigt worden.
Die Antragsteller haben am 29. April 1993 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen
Begründung sie einen Teil der mit Schriftsatz vom 6. Januar 1993 geltendgemachten
Form- und Verfahrensfehler anführen und darüber hinaus ausführen: Ihr durch
großzügige Freiflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich geprägtes repräsentatives
Anwesen werde durch die vorgesehene Wohnnutzung, die auch ihren Garten in
Beschlag nehme, und durch die verkehrlichen Auswirkungen der Bebauungsplanung,
die durch den geplanten Kindergarten verstärkt würden, massiv beeinträchtigt; sie seien
daher antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft und deshalb nichtig.
Die vorhandene Wohnstruktur, die durch den grünen Blockinnenbereich, der der
ungestörten Erholung und gärtnerischer Nutzung diene, werde krass verschlechtert. Die
Belange der Anwohner seien anscheinend überhaupt nicht berücksichtigt worden, da
sich die Abwägungen der Antragsgegnerin ausschließlich mit der Bedeutung der
Grünfläche für die Tier- und Pflanzenwelt auseinandersetze. Der Bebauungsplan
schaffe einen nicht bewältigten Emissionskonflikt. Die Erwägungen zur
Lärmreduzierung im Blockinnenbereich durch Schaffung einer Sackgasse würden durch
die Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Kindergarten in ihr Gegenteil verkehrt, da sämtliche in das Gebiet einfahrenden
Kraftfahrzeuge zwangsläufig im Bereich des östlichen Wendehammers drehen würden.
Ein Großteil der Eltern würde seine Kinder mit Kraftfahrzeugen zum Kindergarten, der
der Bedarfsdeckung des gesamten Ortsteils L. -C. dienen solle, bringen und nicht den
vorgesehenen Fußweg nutzen. Nicht erwogen habe der Rat der Antragsgegnerin, ob
nicht eine Durchgangsstraße zu einer geringeren Verkehrsbelastung führen würde als
die Verdoppelung des Verkehrsaufkommens durch die Ausbildung einer Sackgasse.
Abzuwägen gewesen wäre auch eine Erschließung des neuen Wohngebietes über eine
in die P. Straße oder den C. N. einmündende Straße. Für die Anwohner dieser Straßen
würde der zu erwartende zusätzliche Verkehr angesichts der dortigen Vorbelastung
durch Verkehrslärm dieser beiden Straßen keine bzw. nur eine geringe Belastung
bedeuten. Eine Erschließung sei beispielsweise über die zum größten Teil unbebaute
Parzelle 655 möglich. Die Bebauungsplanung führe zu einer massiven Versiegelung
der bislang unbeeinträchtigten Grünfläche ohne hinreichenden ökologischen Ausgleich.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. 76460/05 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
12
Sie führt zur Antragserwiderung aus: Der Bebauungsplan leide nicht an erheblichen
Form- oder Verfahrensfehlern. Die Bebauungsplanung führe zu einer maßvollen und
aufgelockerten Bebauung, die auch die Wohnqualität des Grundstücks der Antragsteller
nicht nachhaltig verändere. Vielmehr werde auf die vorhandene Bebauung Rücksicht
genommen, verbleibe den Antragstellern doch eine Gartentiefe von 25 m und ein
Abstand von 40 m zur vorgesehenen Bebauung. Mit einer wesentlichen
Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse sei nicht zu rechnen. Die von den
Antragstellern als fehlgewichtet gerügten Abwägungsbelange seien rechtsfehlerfrei
abgewogen worden. Das Interesse an einer zweckmäßigen Bodennutzung für weiteren
Wohnungsbau überwiege das Interesse der Anwohner am ursprünglichen Zustand des
Blockinnenbereichs. An der Errichtung des Kindergartens bestehe ein überragendes
öffentliches Interesse; er sei als übliche Auswirkung familiengebundenen Wohnens
hinzunehmen. Eine am 8. und 9. Februar 1995 durchgeführte Querschnittszählung habe
im Bereich des Hauses der Antragsteller eine Spitzenstundenbelastung der Straße Am
L. von 60 Kraftfahrzeugen in beiden Richtungen ergeben. Bei einem Neubau von 60
Wohneinheiten würde sich dieser Wert einschließlich der möglichen Belastung durch
den vom Kindergarten ausgelösten Verkehr um 30 Kraftfahrzeuge erhöhen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen zur Aufstellung
des Bebauungsplanes 76460/05 Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
16
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des
Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer
Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I 1626 (6. VwGOÄndG) erhalten hat, kann den
Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede
natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift
oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt
zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6.
VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl die Antragsteller
den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit
noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis
bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift
oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil
erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat.
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Vgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -;
Beschluß vom 18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE -; Urteil vom 13. März 1997 - 11a D
142/94.NE -.
18
Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von
seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem
Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in
Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnet als in § 42 Abs. 2 VwGO die
Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, greift das Gesetz nunmehr für die
Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die
Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO n.F. ergebende Rechtsfolge entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die
Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte Antragsbefugnis sollte an
die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden.
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Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, S. 9 f.
20
Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein,
wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des
Antragstellers auswirken können.
21
Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.
22
Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Bebauungsplan
überplant einen Teil ihres bislang als Gartenfläche genutzten Grundstücks mit der
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und sieht im Bereich des klägerischen
Grundstücks und benachbarter Grundstücke die Errichtung von dieser Festsetzung
entsprechenden Baukörpern vor. Gegenüber dieser Planfestsetzung machen die
Antragsteller hinreichend substantiiert geltend, daß in ihr Eigentum fehlerhaft
eingegriffen werde, da die Bebauungsplanung rechtlich fehlerhaft erfolgt sei.
23
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
24
Das Bebauungsplanverfahren ist nicht mit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes
führenden Fehlern behaftet.
25
Der Rat der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplanentwurf und seine Begründung
nicht nur gebilligt, sondern ausweislich des Auszugs aus dem Beschlußbuch des Rates
der Antragsgegnerin über die Sitzung vom 27. März 1990 ausdrücklich beschlossen;
dies hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unter dem 29. März 1990 bestätigt.
In der Bebauungsplanurkunde ist deshalb das Wort "Billigung" als eine der von der
Antragsgegnerin von der Beschlußfassung unterschiedene Verfahrensvariante
gestrichen.
26
Welcher Bebauungsplanentwurf beschlossen und sodann ausgelegt bzw. nach
Offenlage als Satzung beschlossen worden ist, ergibt sich aus den entsprechenden
Angaben auf der Planurkunde, die gemäß § 418 ZPO Beweis über die bezeichneten
Vorgänge begründet. Auch nur Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der mit der Urkunde
bezeugten Tatsachen haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Auf die Datumsangabe
als bloße Formalie kommt es ohnehin nicht an, um den Vorschriften über die
Bürgerbeteiligung zu genügen.
27
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21.
28
Das Amtsblatt der Antragsgegnerin genügt den sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmVO
29
ergebenden Anforderungen, wonach das Amtsblatt die Bezugsmöglichkeiten und
Bezugsbedingungen angeben muß. Dem Impressum des Amtsblattes der
Antragsgegnerin sind Herausgeber, Redaktion und Druckerei zu entnehmen, ohne daß
zugleich angegeben wäre, bei welcher dieser drei Stellen das Amtsblatt bezogen
werden kann. Dies ist unschädlich. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmVO hat den Sinn
sicherzustellen, daß sich jeder von einer Bekanntmachung Betroffene Kenntnis über
ihren Inhalt auch durch Bezug des Amtsblattes verschaffen kann; der Zugang zum
Amtsblatt soll ihm durch Angabe von Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen
soweit erleichtert werden, daß er ohne weitere tatsächliche Hemmnisse über die Frage
entscheiden kann, ob und bei wem er das Amtsblatt beziehen will bzw. beziehen kann.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 1987 - 10a NE 48/84 -, DÖV 1988, 647; Urteil
vom 6. Juni 1988 - 10a NE 95/84 -; Heldt u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-
Westfalen, § 7 GO Anm. 5.13; Rehn u.a. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, § 7 GO Anm. 4.
30
Nicht erforderlich ist jedoch, dem Interessierten jede ohne weiteres mögliche
Gedankenarbeit abzunehmen. Daß ein Druckerzeugnis beim Herausgeber bezogen
werden kann, folgt bereits aus der Funktion, in der sich der Herausgeber sieht. Daß das
Presse- und Informationsamt Teil des Herausgebers ist und daher für diesen im
Rahmen seiner Befugnisse handelt, bedarf ebenfalls keiner weiteren Erläuterung, ist
aber auch deshalb für die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage ohne
Bedeutung, weil § 5 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmVO die Benennung mehrerer Bezugsquellen
zuläßt, wie sich bereits aus der Verwendung des Plural (Bezugsmöglichkeiten) ergibt.
Die Bezugsbedingungen sind durch die Angabe des Einzelpreises (1,- - DM), der
wöchentlichen Erscheinungsweise und des Preises des Jahresabonnements (52,-- DM)
ebenfalls in einer den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BekanntmVO hinreichenden
Weise umschrieben. Die Angabe jeder Einzelheit einer etwaigen Vertragsbeziehung ist
nicht erforderlich. Die von den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vermißte
Angabe zur Laufzeit eines Bezugsvertrages ergibt sich bereits daraus, daß im
Impressum zwischen Einzelpreis und Jahresabonnement unterschieden wird, also dem
Grunde nach Einzelhefte bezogen werden können oder ein Jahresabonnement
abgeschlossen werden kann. Die Angabe der Versandkosten ist ebenfalls nicht
erforderlich, da mangels gegenteiliger Angaben der Leistungsort nicht der Wohnsitz des
am Amtsblatt Interessierten ist (vgl. § 269 Abs. 1 BGB), bei Amtsblattversendung
demnach mit den üblichen Versandkosten ohnehin gerechnet werden muß.
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Die Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes mit Anhörungsschreiben vom 24. Juni 1988 und 3. April 1990
beteiligt.
32
Der Bebauungsplan ist fehlerfrei ausgefertigt. Nach Landesrecht genügt es mangels
ausdrücklicher normativer Vorhaben für die Ausfertigung eines Bebauungsplanes, wenn
eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Vorsitzende des Rates - hier die
Vertreterin des Oberbürgermeisters - vor der Verkündung der Satzung schriftlich
bestätigt, daß der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Plan als Satzung
beschlossen hat.
33
Vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -.
34
Der Bebauungsplan ist am 29. Juli 1991 und damit vor seiner Bekanntmachung am 6.
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Januar 1992 ausgefertigt worden; er genügt daher auch den Anforderungen des § 12
BauGB.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -.
36
Ausweislich der Auflistung der dem Regierungspräsidenten mit Anzeige vom 2. August
1991 vorgelegten Unterlagen waren der Anzeige des Bebauungsplanes auch die
eingegangenen Bedenken und Anregungen beigefügt.
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Sonstige Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich wären, sind nicht
ersichtlich.
38
Auch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden.
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Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben,
wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen
Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist.
40
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.
41
Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem
Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich
beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen.
42
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4.
43
Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und bei
einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen
planerischen Mißgriffen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1.
45
Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Der
Bebauungsplan verfolgt vorrangig das Ziel, einen innerstädtischen Bereich, der - bis auf
die erforderlichen Kindergartenplätze - über ausreichende infrastrukturelle
Einrichtungen verfügt, zusätzlicher Wohnbebauung zuzuführen und hierfür eine
innerstädtische Fläche in Anspruch zu nehmen, die angesichts ihrer Größe einer
maßvollen Bebauungsverdichtung zugänglich ist. Darüber hinaus will der Rat einer
bestehenden Versorgungslücke, die durch den vorgesehenen weiteren Wohnungsbau
vergrößert würde, begegnen und deshalb eine Fläche für einen Kindergarten sichern.
All dies sind städtebaulich beachtliche Belange, die im übrigen von den Antragstellern
der Sache nach auch nicht in Zweifel gezogen werden, wenngleich sie die Verfolgung
der genannten Planungsziele am vorgesehenen Standort für untunlich halten.
46
Der Bebauungsplan trifft dem Katalog des § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB entsprechende
Festsetzungen, die hinreichend bestimmt sind.
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Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs.
6 BauGB.
48
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß.
Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im
Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -,a.a.O.; Urteil vom 5. Juli
1974 - IV C 50.72 -, a.a.O.; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.
50
Eine Verletzung des Erfordernisses des Abwägungsgebotes liegt nicht darin, daß der an
der P. Straße gelegene landwirtschaftliche Betrieb als allgemeines Wohngebiet
überplant worden ist. Aus den Stellungnahmen des Gewerbeaufsichtsamtes und der
Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes geht hervor, daß sich im Bereich des
Bebauungsplangebietes die Betriebsausübung auf die Unterbringung von
landwirtschaftlichem Gerät sowie die Haltung von zwei Pferden im Bereich der
"Innenfläche" beschränkt. Daß die Haltung von zwei Pferden im Bereich der
"Innenfläche" der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entgegensteht, hat der
Rat der Antragsgegnerin erkannt; seine Annahme, daß die Betriebsführung durch die
Bebauungsplanfestsetzung zwar beschränkt, aber nicht bedroht werde, bedurfte
angesichts des geringen Umfangs der Tierhaltung am Betriebssitz (2 Pferde) keiner
näheren Prüfung. Im übrigen ist der Rat der Antragsgegnerin zutreffend davon
ausgegangen, daß der Betrieb wegen der in seiner unmittelbaren Umgebung bereits
vorhandenen Wohnbebauung ohnehin in besonderem Maße rücksichtnahmeverpflichtet
ist. Erweiterungsabsichten des Betriebes am Standort P. Straße waren nicht bekannt
und sind von der Eigentümerin des Betriebes auch nicht vorgebracht worden; eine
Fehlgewichtung der betroffenen Belange des landwirtschaftlichen Betriebes ist bei
dieser Ausgangslage nicht erkennbar.
51
Abwägungsfehlerfrei ist auch die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin, zur
Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) die
"Innenfläche" mit einem allgemeinen Wohngebiet zu überplanen. Es besteht kein Anhalt
für die Annahme der Antragsteller, daß die Belange der Grundstückseigentümer im
Plangebiet von der Antragsgegnerin nicht erkannt worden wären. Vielmehr ist das
gesamte Bebauungsplanverfahren namentlich durch die Auseinandersetzung mit den
von den Anliegern vorgebrachten Bedenken und Anregungen geprägt, mit denen sich
der Rat der Antragsgegnerin im einzelnen auseinander gesetzt hat. Seinen
Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen
Nutzung, wonach im Bereich der "Innenfläche" eine maßvolle und aufgelockerte
Bebauung vorgesehen worden ist, ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Wie die
Antragsgegnerin im Verfahren zutreffend vorgetragen hat, bleiben zwischen der
vorhandenen Wohnbebauung und den ausgewiesenen Baufenstern derartige
Freiflächen, daß auch nach Verwirklichung der Bebauungsplanung von einer
aufgelockerten Bebauung gesprochen werden kann, wenngleich diese nicht derart
großzügig wie bislang sein wird.
52
Der Rat der Antragsgegnerin hat sich abwägungsfehlerfrei auch mit den durch den
Kraftfahrzeugverkehr zu erwartenden Auswirkungen befaßt. Die Erschließungsstraße,
die in das Innere des Plangebietes führt, ist als Sackgasse ausgebildet, was einen
Durchgangsverkehr ausschließt. Der zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr für etwa 60
Wohneinheiten hält sich in einem bescheidenen Rahmen, der angesichts der
Erschließung einer bislang nicht für Wohnzwecke genutzten Grundstücksfläche der hier
in Rede stehenden Dimension hinzunehmen ist. Daß ein Mehrverkehr deshalb zu
erwarten ist, weil in diesem Bereich auch ein Kindergarten ausgewiesen wird, steht der
Annahme abwägungsfehlerfreier Gewichtung der von der Bebauungsplanung
betroffenen Belange nicht entgegen. Zunächst soll der Kindergarten nicht etwa nur der
Versorgung eines Fehlbedarfs in L. -C. außerhalb des Bebauungsplangebietes dienen,
sondern gerade auch der Deckung des Bedarfs an Kindergartenplätzen im Wohngebiet
selbst. Daß die Anlieger in diesem Bereich auch nur wenige Meter mit dem
Kraftfahrzeug fahren würden, um ihre Kinder zum Kindergarten zu bringen, ist entgegen
der Annahme der Antragsteller eher lebensfremd. Darüber hinaus ist jedoch ein
Kindergarten in einem allgemeinen Wohngebiet eine notwendige Einrichtung, die
gerade dort ihren Platz finden sollte, wo der Bedarf entsteht, auch um längere Wege
zum Kindergarten zu vermeiden. Schließlich ist die Größe des Kindergartens mit dem
Bebauungsplan selbst noch nicht im einzelnen festgelegt. Soweit überhaupt mit von
Kindergartennutzern ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen ist, dürfte dieser
jedenfalls nicht über die Zahl hinausgehen, die die Antragsgegnerin mit durch Wohn-
und Kindergartennutzung zusammen ausgelösten 30 Kraftfahrzeugen pro Stunde
angenommen hat. Ein derartiges Verkehrsmehraufkommen im bisher dort nicht mit
Verkehr belasteten rückwärtigen Bereich der Grundstücke des Straßengevierts Am L. ,
P. Straße, P. Straße und C. N. ist zu geringfügig, als daß dem öffentlichen Interesse an
der Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Kindergarten Nachrang gegen den Interessen der vorhandenen Grundstückseigentümer
hätte eingeräumt werden müssen.
53
Der Rat der Antragsgegnerin hat schließlich durchaus erwogen, ob die Erschließung
der "Innenfläche" auch an anderer Stelle als über die von der Straße Am L.
abzweigende Erschließungsstraße möglich ist. Entsprechende Erwägungen sind
bereits Gegenstand der Erläuterungen zum Bebauungsplan- Vorentwurf (Seite 127 f. der
Aufstellungsunterlagen) gewesen. Auch die von den Antragstellern benannte Parzelle
655 ist in die Betrachtungen einbezogen worden. Sie bietet sich als
Erschließungsstraße allerdings schon wegen ihrer Nähe zum Kreuzungsbereich P.
Straße/P. Straße und auch deshalb nicht an, weil dort alter Baumbestand zu beseitigen
und zumindest ein Garagengebäude abzubrechen gewesen wäre, um die Führung der
Erschließungsstraße in den Innenbereich zu ermöglichen. Darüber hinaus würde eine
durchgehende Straße, wie sie die Antragsteller für zweckmäßiger halten, die Gefahr des
Mehrverkehrs (Schleichverkehr) mit sich bringen, und mußte der Rat diese
Lösungsmöglichkeit schon aus diesem Grunde nicht als sachgerechter gegenüber der
gewählten Trassenführung annehmen.
54
Es ist schließlich nicht abwägungsfehlerhaft, daß der Rat der Antragsgegnerin die
Riegelfunktion der geschlossenen Bauweise zur P. Straße und zum C. N. betont hat,
gleichwohl eine in die bislang ruhige "Innenfläche" führende Erschließungsanlage
geplant hat. Die Erschließungsstraße wird angesichts der vorgesehenen
Bebauungsmöglichkeiten unter Einschluß des Kindergartens keine nennenswerte
Verkehrsbelastung, die über die eines der Größe nach vergleichbaren reinen
55
Wohngebietes hinausginge, erfahren.
Der Plangeber hat schließlich die sonstigen, von der Bebauungsplanung betroffenen
Belange zutreffend erkannt, gewichtet und in einen (sach-)gerechten Ausgleich
gebracht. Dies gilt auch bezüglich der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, die der Plangeber gesehen und bezüglich der vorhandenen Bäume
auch katastermäßig erfaßt hat. Durch die Festsetzungen zum Schutz der vorhandenen
Bäume sowie die Ausweisung zahlreicher Standorte für anzupflanzende Bäume
namentlich entlang der Erschließungsstraße, hat er einen Ausgleich für den Eingriff in
den bislang begrünten Innenbereich in dem Umfange vorgesehen, wie dies unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Wohnnutzung möglich war. Soweit er darüber
hinaus ausgeführt hat, daß sich Eingriffe durch die beabsichtigte Planung nicht
vermeiden lassen, hat er der Wohnbebauung Vorrang gegenüber den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege gegeben; dies ist nach Maßgabe des der Gemeinde
zustehenden Abwägungsspielraums nicht zu beanstanden.
56
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -.
57
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
58
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
59
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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