Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2001

OVG NRW: anspruch auf bewilligung, ausstellung, behörde, anhörung, ausführung, erheblichkeit, aufnahmebewerber, zustandekommen, nationalität, rüge

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3233/00
Datum:
28.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3233/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 304/94
Tenor:
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem
Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr
Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach §
166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die von den Klägern zunächst als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die
Rechtssache nicht auf. Gründe für besondere rechtliche Schwierigkeiten werden selbst
in der Antragsbegründung substantiiert nicht vorgetragen. Die dort behaupteten
tatsächlichen Schwierigkeiten vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Allein der
Umstand, dass "sich der vorliegende Rechtsstreit insgesamt mit einem Zeitraum von
über 30 Jahren befasst", führt bei der Beurteilung des vertriebenenrechtlich relevanten
Sachverhaltes zu keinen besonderen Schwierigkeiten. Bei vertriebenenrechtlichen
Aufnahmeverfahren sind regelmäßig Handlungen und Erklärungen zu beurteilen, die in
der Zeit nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfolgt sind.
Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein besonders schwieriger Sachverhalt
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vorliegt, sind in der Antragsbegründung nicht vorgetragen worden und auch nicht
ersichtlich.
Auch der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) liegt nicht vor.
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Zur Begründung ihres Zulassungsantrages machen die Kläger geltend, das
Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären, insbesondere ein erneutes
"Auskunftsersuchen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung" richten müssen,
weil "nicht alle Fragen des Fragenkatalogs" an die Klägerin zu 1) gerichtet worden
seien. Die damit erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des
Verwaltungsgerichts kann jedoch schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung
führen, weil in der Antragsbegründung nicht in der prozessrechtlich gebotenen Form
substantiiert dargelegt worden ist, aus welchen tatsächlichen Gründen sich dem
Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung damit begründet, dass ein
Bekenntnis der Klägerin zu 1) im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum
6. September 2001 geltenden Fassung nicht festgestellt werden könne, weil die
Klägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses durch den Antrag auf
Eintragung der Nationalität "Russin" ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen
Volkstum abgegeben und nicht den Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit erbracht
habe, sich später im Jahre 1993 mit der Änderung des Nationalitätseintrags in ihrem
Inlandspass in "Deutsche" zum deutschen Volkstum "hingewandt" zu haben. Es hat sich
dabei auf den Akteninhalt, insbesondere auf "ihre eigenen Einlassungen über das
Zustandekommen des russischen Nationalitätseintrages im ersten Inlandspass bei ihrer
Anhörung am 19. November 1999 in B. " sowie über den Vortrag der Kläger "zum
Nachweis ihrer behaupteten nachträglichen Hinwendung zum deutschen Volkstum"
hinaus auf die Erklärungen des Vaters der Klägerin zu 1) in der mündlichen
Verhandlung vom 22. März 2000 gestützt.
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Anhaltspunkte dafür, dass sich bei dieser Würdigung des Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes aufdrängt, haben die
Kläger in der Antragsschrift substantiiert nicht dargelegt. Über die bloße Behauptung
hinaus, der Großteil der Fragen des Fragenkatalogs sei nicht an die Klägerin zu 1)
gerichtet worden, haben sie insoweit konkret lediglich darauf hingewiesen, dass nicht
geklärt worden sei, bei welcher Behörde die Klägerin zu 1) sich um die Änderung ihres
Nationalitätseintrags bemüht habe, dass der Klägerin zu 1) "zu keinem Zeitpunkt die
Frage nach dem 'warum' der Änderung ihres Nationalitäteneintrags gestellt worden" sei
und dass bei korrekter Ausführung des Fragenkatalogs nachvollziehbar gewesen wäre,
dass die Eheschließung eine Hinwendung der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum
bewirkt habe. Diese Darlegungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Zeit
zwischen der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahre 1967 und dessen
Änderung im Jahre 1993 und sollen die in der Antragsbegründung vertretene
Auffassung der Kläger begründen, durch die Eheschließung sei bei der Klägerin zu 1)
"eine intensivere Hinwendung zum Deutschtum vorgenommen worden". Sie sind
deshalb für die Frage, ob die Klägerin zu 1) die besondere Ernsthaftigkeit ihrer
nachträglichen Hinwendung zum deutschen Volkstum durch die Passänderung im
Jahre 1993 nachgewiesen hat, nicht erheblich. Hierzu hätte es vielmehr, wie das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die
einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden
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Senates zutreffend festgestellt hat, der Darlegung äußerer Tatsachen bedurft, die einen
ernsthaften inneren Bewusstseinswandel objektiv belegen können. Da solche
Tatsachen auch in der Antragsbegründung substantiiert nicht vorgetragen worden sind,
ist nicht erkennbar, warum sich dem Verwaltungsgericht die weitere Aufklärung des
Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen.
Hiervon ausgehend ist auch in der Ablehnung des Beweisantrages durch das
Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Denn die damit unter Beweis
gestellten Tatsachen bezogen sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
angenommen hat, nicht auf Tatsachen zum objektiven Nachweis der Ernsthaftigkeit der
Hinwendung zum deutschen Volkstum im Zusammenhang mit der Passänderung,
sondern auf die Frage, aus welchen subjektiven Gründen die Klägerin zu 1) versuchte,
ihren Inlandspass zu ändern.
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Schließlich rechtfertigt auch die von den Klägern erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO) nicht die Zulassung der Berufung. Denn das Verwaltungsgericht hat die
vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Erheblichkeit einer Änderung der
Nationalitätseintragung im Inlandspass aufgestellten Rechtsgrundsätze in der
angefochtenen Entscheidung unter Zitierung der einschlägigen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts einschließlich des in der Antragsbegründung insoweit in
Bezug genommenen Urteils vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133,
zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Anhaltspunkte
dafür, dass es dabei von diesen Grundsätzen abgewichen ist, legt die
Antragsbegründung nicht dar. Änderungsbemühungen hinsichtlich des
Nationalitätseintrags im Inlandspass können danach für sich gesehen gerade nicht die
Ernsthaftigkeit einer nachträglichen Hinwendung zum deutschen Volkstum belegen,
sondern nur in Verbindung mit weiteren äußeren Tatsachen, aus denen sich ein Wandel
des inneren Volkstumsbewusstseins herleiten lässt, ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum ergeben.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1997 - NVwZ-RR 1998, 266.
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Im Übrigen wäre in einem Berufungsverfahren nicht darüber zu befinden, ob hier eine
wirksame Hinwendung zum deutschen Volkstum erfolgt ist. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG in der auch für das vorliegende Verfahren dann anzuwendenden Fassung des
Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001, BGBl I S. 2256, muss der
Aufnahmebewerber sich nur zum deutschen Volkstum bekannt haben. Die nach der
bisherigen Rechtslage bestehende Möglichkeit, ein Gegenbekenntnis durch ein
anderes Bekenntnis zu revidieren, ist danach ausgeschlossen (vgl. Entwurf eines
Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus, Begründung Besonderer Teil zu
Nr. 2, BT- Drs. 14/6310).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3
VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 125 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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