Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2008

OVG NRW: diabetes mellitus, wahrscheinlichkeit, beamtenverhältnis, altersgrenze, probe, gesellschaft, klinik, verwaltungsverordnung, sammlung, beschränkung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4819/05
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4819/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7175/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Die Klägerin meint, dem beklagten Land sei es entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts verwehrt, die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe auf das Gutachten der Amtsärztin beim Gesundheitsamt
der Stadt X. Dr. I. vom 8. Mai 2002 und auf deren weitere Stellungnahme vom 16. März
2005 zu stützen. Die darin enthaltenen prognostischen Aussagen seien nicht auf sie -
die Klägerin - bezogen, sondern gäben nur eine generelle Einschätzung wieder, die
nicht geeignet sei, im Einzelfall die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu
versagen.
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Dem ist nicht zu folgen. An der gesundheitlichen Eignung fehlt es bereits dann, wenn
die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit
vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, DVBl. 1993, 953.
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Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung bedarf es daher einer Prognose
dahingehend, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Möglichkeit künftiger Erkrankungen
oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nahe
legen. Eine solche Prognose wird zwar naturgemäß am individuellen
Gesundheitszustand des Bewerbers anknüpfen müssen, wie er sich gegenwärtig und in
der Vergangenheit dargestellt hat, kann aber zudem auch den Rückgriff auf
wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte erfordern.
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Dementsprechend ist die Amtsärztin verfahren. Sie hat die Prognose richtigerweise auf
einen Zeitraum erstreckt, der der im Zeitpunkt der Prognoseerstellung voraussichtlich
noch abzuleistenden Dienstzeit der Klägerin entsprach, und darüber hinaus
berücksichtigt, dass die Diabeteserkrankung bei ihr bereits seit etwa zwanzig Jahren
bestand. Die Amtsärztin hat ihrer Prognose zu Grunde gelegt, dass die Klägerin im
Hinblick auf ihre Diabeteserkrankung medikamentös befriedigend eingestellt ist und bei
ihr bisher keine über diese Erkrankung als solche hinausgehenden gesundheitlichen
Auswirkungen der Grunderkrankung festzustellen waren. Weitere Grundlage der
Prognose war die auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte gestützte
Annahme, dass eine Diabeteserkrankung mit einiger Wahrscheinlichkeit selbst bei
optimal eingestellten Patienten verschiedenste Folgeerkrankungen und Spätschäden im
Bereich des Herz-Kreislauf-Systems, der Nieren, der Augen und des Nervensystems
hervorzurufen vermag, die auch eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit bewirken
können. Dabei ist die Amtsärztin davon ausgegangen, dass die Wahrscheinlichkeit
solcher Folgeerkrankungen und Spätschäden mit der Dauer der Grunderkrankung
zunimmt. Schließlich hat sie die benannten allgemeinen wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Erfahrungswerte auf die Situation der Klägerin übertragen und eine
auf deren Person bezogene Prognose erstellt, nach der bei der Klägerin mit dem
vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss. Die
Richtigkeit der dieser Prognose zu Grunde liegenden Annahmen wird durch das
Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die in der privatärztlichen Stellungnahme
des Dr. L. genannte DCCT- Studie, wonach bei intensivierter Insulintherapie im
Beobachtungszeitraum von zehn Jahren das Auftreten und Voranschreiten von
Netzhautschäden mit fortschreitender Sehschwäche sowie diabetischer Nieren- und
Nervenerkrankungen deutlich vermindert werden konnte, wirft insoweit keine
durchgreifenden Zweifel auf. Die Amtsärztin hat im gerichtlichen Verfahren mit
Schreiben vom 16. März 2005 unwidersprochen erläutert, dass auch bei Patienten, die
mit einer intensivierten Insulintherapie behandelt würden, das Risiko von
Komplikationen im Herz-Kreislauf-Bereich unverändert bleibe. Was die Verbesserungen
im Bereich sonstiger Folgeerkrankungen und Spätschäden angehe, sei zu
berücksichtigen, dass der hier in Rede stehende Prognosezeitraum den
Beobachtungszeitraum der DCCT-Studie bei weitem überschreite. Eine positive
Prognose sei im Falle der Klägerin nicht möglich.
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Das beklagte Land ist auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass bei ihr die
Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor
Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden könne und ihr deshalb die gesundheitliche Eignung für die
Einstellung in das Beamtenverhältnis fehle. Diese Einschätzung ist nach den
vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
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Die Auffassung der Klägerin, das beklagte Land sei bei der Ausübung des ihm im
Zusammenhang mit der Einstellung von Bewerbern in das Beamtenverhältnis auf Probe
zustehenden Ermessens durch die Richtlinien über die Beschäftigung von Diabetikern
im öffentlichen Dienst (Runderlass des Innenministers vom 22. November 1982, MBl.
NRW, S. 1918) dahingehend gebunden, dass die gesundheitliche Nichteignung eines
Bewerbers nur auf der Grundlage eines fundierten Diabetes-Gutachtens eines
Facharztes oder einer Diabetes- Klinik festgestellt werden dürfe, trifft nicht zu. Für den
hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das
Einstellungsgesuch der Klägerin ergibt sich aus den besagten Richtlinien in Verbindung
mit den darin in Bezug genommenen Richtlinien der Deutschen-Diabetes-Gesellschaft
für die Einstellung von Diabetikern in den öffentlichen Dienst vom 20. April 1982 (MBl.
NRW 1982, S. 1918) weder eine solche noch eine andere Ermessensbindung. Der
Runderlass des Innenministers vom 22. November 1982 ist gemäß § 6 Abs. 2 der
Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der
Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961 (SMBl.NRW.1141) nicht mehr in Kraft.
Nach dieser Regelung treten Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der
obersten Landesbehörden, die nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl.NRW) aufgenommen werden und keine
Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des
Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind. Der Runderlass des
Innenministers vom 22. November 1982, der diese Voraussetzungen erfüllt und dessen
Weitergeltung auch nicht ausdrücklich angeordnet worden ist, hat seine Gültigkeit mithin
bereits im November 1987 verloren.
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Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat sie diese nicht in einer den
Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur
Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die
Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll,
auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und
entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den
Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Zur Beantwortung der Rechtsfrage,
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ob an Diabetes mellitus erkrankten Einstellungsbewerbern die Verbeamtung allein mit
der Begründung versagt werden darf, dass bei einer Prognose über einen Zeitraum von
50 Jahren Grunderkrankung die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Zurruhesetzung
nicht ausgeräumt werden könne,
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bedarf es keines Berufungsverfahrens. Sie kann auf der Grundlage der oben zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht werden.
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Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage,
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ob auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers vom 22. November 1982
(MBl. NRW, S. 1918) in Verbindung mit den Richtlinien der Deutschen-Diabetes-
Gesellschaft für die Einstellung von Diabetikern in den öffentlichen Dienst vom 20. April
1982 die Feststellung der Nichteignung nur auf der Grundlage eines fachärztlichen
Gutachtens getroffen werden darf, das von einem diabetologisch erfahrenen Arzt oder
einer Diabetes-Klinik erstattet worden ist,
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ist - wie oben ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, da der Runderlass bereits im
November 1987 außer Kraft getreten ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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