Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2006

OVG NRW: urlaub, datum, nummer, vergleich, rückforderung, verzicht, klagebegehren, fürsorgepflicht, abfindung, kostenverteilung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 1239/06
Datum:
29.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 1239/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 520/06
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über die der Berichterstatter des Senats nach §§
68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist
begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 650,- EUR zu niedrig
festgesetzt.
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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für
sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für
die zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts ist damit grundsätzlich der
Streitgegenstand des Verfahrens, wie er sich in der Regel aus dem Antrag sowie
dessen Begründung ergibt. Welche Bedeutung die Sache für die Klägerin bei objektiver
Beurteilung hat, hängt dabei nicht vom Wortlaut ihres Antrages ab, sondern von dessen
Sinn. Auf den von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Bemessung des
Streitwerts herangezogenen Inhalt des prozessbeendenden Vergleichs kommt es für die
Streitwertbestimmung dagegen hier nicht an. Dabei kann offengelassen werden, ob eine
solche Erhöhung des Streitwerts für den Vergleichsabschluss auf § 45 Abs. 4 GKG
gestützt werden könnte, weil der von den Klägerbevollmächtigten in der
Beschwerdebegründung angesprochene Verzicht der Beklagten auf die Rückforderung
von Dienstbezügen einen Gegenanspruch bzw. einen selbständigen Streitgegenstand
beträfe, oder ob es sich um einen von dieser gesetzlichen Bestimmung nicht unmittelbar
erfassten Fall handeln würde, in dem der Vergleichsgegenstand an die Stelle des
ursprünglichen - wertmäßig dahinter zurückbleibenden - Streitgegenstandes träte. Im
letzteren Fall wäre die Festsetzung eines gesonderten Vergleichswerts mit Blick auf die
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Nr. 5600 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu vertreten.
Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 C 06.1479 -, Juris.
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Der mit dem Beschluss vom 14. September 2006 gerichtlich vorgeschlagene und von
den Parteien des Rechtsstreits durch ihre schriftlichen Erklärungen vom 27. September
und 9. Oktober 2006 gegenüber dem Gericht angenommene Vergleich geht jedoch
weder über den Streitgegenstand des Klageverfahrens hinaus noch ersetzt er diesen.
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Die Klägerin hat in dem erstinstanzlichen Verfahren schriftsätzlich die Anträge gestellt,
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„1. den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 - PE SC K - 306 - aufzuheben und
festzustellen, dass die Klägerin mit Ablauf des 29. Dezember 2005 weiter in einem
Dienstverhältnis zur Beklagten steht,
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2. festzustellen, dass der Klägerin über den bereits gewährten Urlaub für den Zeitraum
vom 30. Dezember 2005 bis zum 10. Januar 2006 noch weitere 13 Urlaubstage zur
Abgewährung offen stehen."
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Damit hat sie bei objektiver Betrachtung zwei Streitgegenstände im Wege der
Klagehäufung verfolgt. Zum einen hat sie die Feststellung begehrt, dass sie den aus
familiären Gründen bereits bewilligten Urlaub ohne Dienstbezüge nicht antreten muss,
sondern wirksam von ihrem Antrag zurücktreten konnte (Antrag zu 1.). Zum anderen hat
sie die Feststellung eines davon unabhängigen Anspruchs auf Erholungsurlaub geltend
gemacht (Antrag zu 2.). Der zur Beendigung des Rechtsstreits (vgl. I. Nr. 2. des
Beschlusses vom 14. September 2006) geschlossene Vergleich lautet in der
maßgeblichen Nummer I. 1.:
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„Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Urlaub ohne Bezüge am 1. Mai 2006
begonnen hat und zeitgleich mit dem Ablauf des Tages, der dem Beginn des vorzeitigen
Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit vorausgeht, sein Ende findet. Das konkrete
Datum des Beginns des vorzeitigen Ruhestand[s] wegen Dienstunfähigkeit ist der
Zurruhesetzung zu entnehmen."
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Die Nr. I. 3. sowie die Nummer II. des Beschlusses regeln die Kostenverteilung sowie
die Frist zur Annahme des Vergleichs. Dass ein Verzicht der Beklagten auf die
Rückforderung von Dienstbezügen ebenfalls Vergleichsgegenstand wäre, ist nach dem
insoweit eindeutigen Wortlaut des Beschlusses nicht zu erkennen. Für die
Streitwertfestsetzung ist deshalb allein von den Streitgegenständen des
Klageverfahrens auszugehen.
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Das Interesse der Klägerin an den, in ihrem Kern die Gewährung von Urlaub
betreffenden Streitgegenständen lässt sich nicht in einem zu beziffernden Betrag im
Sinne des § 52 Abs. 3 GKG ausdrücken, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat
dem Anspruch des Beamten auf Erholungs- bzw. Sonderurlaub kein geldwertes
Äquivalent gegenübergestellt. Bei dem Urlaubsanspruch eines Beamten handelt es sich
vielmehr um eine Folge der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die normativen
Grundlagen der Ansprüche des Beamten, ihm bei Vorliegen der jeweiligen
Voraussetzungen Erholungsurlaub zu gewähren oder ihn für längere Zeiträume zu
beurlauben, gründen sich auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
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(Art. 33 Abs. 5 GG) und deren einfachgesetzliche Umsetzungen (hier §§ 72a und 89
BBG). Daher ist beispielsweise mangels anderslautender positivrechtlicher Regelung
die Abfindung nicht erteilten Erholungsurlaubs eines Beamten in Geld nicht möglich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1997 - 2 B 138.96 -, Juris, m.w.N.
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Davon ausgehend entspricht es der ständigen Praxis des Senats, bei Streitigkeiten,
deren Streitgegenstand - wie hier der Antrag zu 1. - (Sonder-)Urlaub ohne Dienstbezüge
betrifft, den Auffangstreitwert festzusetzen, mithin - nach § 52 Abs. 2 GKG in der hier
anzuwendenden (aktuellen) Fassung - 5.000,- EUR.
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Vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - 1 B 2109/06 -, vom 24. August 2005
- 1 B 444/05 -, Schütz / Maiwald, BeamtR ES/B III 2 Nr. 67, vom 5. August 2005 - 1 B
1135/05 - und vom 1. September 2004 -1 B 1305/04 -, Schütz / Maiwald, BeamtR ES/B
III 2 Nr. 66.
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Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen bietet es sich an, auch für
Streitigkeiten deren Gegenstand - wie hier in dem Antrag zu 2. - der Anspruch des
Beamten auf Erholungsurlaub ist, als Basis grundsätzlich von dem Auffangstreitwert des
§ 52 Abs. 2 GKG auszugehen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 - 6 A 4983/04 - und vom 12. Mai
2003 - 6 A 1983/02 -, sämtlich Juris, sowie Senatsbeschluss vom 5. November 2001 - 1
E 456/01 -.
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Im vorliegenden Einzelfall betrifft das Interesse der Klägerin jedoch nicht die
allgemeinen Bemessungsgrundlagen für den Umfang ihres Erholungsurlaubs oder das
Bestehen oder Nichtbestehen des Urlaubsanspruchs an sich. Der von ihr mit dem
Klagebegehren geltend gemachte Anspruch auf Erholungsurlaub hat lediglich einen
konkret umrissenen Teilanspruch, nämlich den Resturlaub (13 Tage) aus dem Jahr
2002 zum Gegenstand. Dies entspricht in etwa der Hälfte des ihr zustehenden
Jahresurlaubs, sodass der Senat für diesen begrenzten Streitgegenstand eine
Halbierung des Auffangstreitwerts für angemessen hält. Für den Antrag zu 2. ergibt sich
danach ein Wert von 2.500,- EUR.
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Nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Werte mehrerer in demselben Verfahren und demselben
Rechtszug geltend gemachter Streitgegenstände zusammenzurechnen, soweit nichts
anderes bestimmt ist. In Ermangelung einer hier einschlägigen Sonderregelung ist der
Streitwert daher vorliegend auf die Summe der beiden Teilstreitwerte (7.500,- EUR)
festzusetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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