Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2010

OVG NRW (wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vergnügungssteuer, gerät, steuer, verrechnung, satzung, leistungsfähigkeit, gewinn, zweifel, rechtssatz)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2385/09
Datum:
18.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2385/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis
300,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs.
2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin könne mit
ihrem Begehren, die negativen Einspielergebnisse mit den positiven
Einspielergebnissen zu verrechnen, nicht durchdringen. Rechtsgrundlage für den
angefochtenen Bescheid sei die Vergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2005 in
der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 29. Mai 2007. Danach betrage die
Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen oder ähnlichen
Einrichtungen aufgestellt seien, seit dem 1. Juli 2007 je Gerät 12 v. H. der Nettokasse.
Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung ("je Gerät") folge eindeutig,
dass für die Festsetzung auf das einzelne Geldspielgerät, nicht aber auf die Gesamtheit
der in einer Spielstätte aufgestellten Geräte abzustellen sei. Nach dem Wortlaut der
Satzung sei eine Verrechnung negativer Einspielergebnisse mit positiven
Einspielergebnissen eines anderen Gerätes ausgeschlossen. Die von der Klägerin
geforderte Verrechnung sei auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Es sei
zu berücksichtigen, dass mit der Vergnügungssteuer die in der
Einkommensverwendung des Spielers zum Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit besteuert werde, nicht aber Umsatz oder Gewinn des
Automatenaufstellers. Da es ausgeschlossen sei, dass der zu besteuernde
Spielaufwand mit einem Minus zu Buche schlage, widerspräche die von der Klägerin
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geforderte Verrechnung dem Sinn und Zweck der Vergnügungssteuer.
Hiergegen macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht
habe nicht berücksichtigt, dass die Nichtverrechenbarkeit von positiven und negativen
Kassenergebnissen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoße. Je nach
dem Bemessungszeitraum für die Vergnügungssteuer könne es zu positiven oder
negativen Kasseninhalten kommen. Ob ein negativer oder positiver Kasseninhalt zum
Auslesezeitpunkt vorliege, sei rein zufällig. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit müsse
daher in der Satzung festgelegt werden, dass zum Ende eines Jahres eine
Gesamtbetrachtung des Aufstellplatzes durchgeführt werde. Das Gericht gehe zu
Unrecht von der Annahme aus, dass die Vergnügungssteuerberechnung auf das Gerät
bezogen sei. Dies sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur sogenannten
Erdrosselungswirkung nicht richtig. Eine erdrosselnde Wirkung werde nicht bereits dann
angenommen, wenn ein Gerät negative Einspielergebnisse habe, vielmehr werde auf
sämtliche Spielgeräte im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung abgestellt.
Auch hier werde von einem Ausgleich zwischen den Geräten ausgegangen. Insgesamt
erfolge die Vergnügungssteuererhebung auch jetzt nur annäherungsweise.
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Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da eine Vielzahl von
Kommunen die Vergnügungssteuer in ähnlicher Art und Weise erheben würden. Eine
Entscheidung sei richtungsweisend für eine Vielzahl von Fällen.
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Aufgrund dieses Vorbringens ist die Berufung nicht wegen der behaupteten ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Bei
der Ausformung des Steuersystems kommt dem Satzungsgeber ein weitreichender
Gestaltungsspielraum zu. Von Verfassungs wegen ist er nicht verpflichtet, die
sachgerechteste Lösung zu wählen. Der allgemeine Hinweis auf die Steuergerechtigkeit
in der Begründung zu dem Zulassungsantrag ist daher nicht geeignet,
verfassungsrechtliche Bedenken aufzuzeigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass
Steuern periodenweise erhoben werden. Daraus sich ergebende geringere oder
stärkere Belastungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Klägerin benennt
auch keinen Rechtssatz, der den Satzungsgeber verpflichten könnte, negative mit
positiven Einspielergebnissen zu verrechnen. Der Hinweis, die Rechtsprechung gehe
bei Feststellung der Erdrosselungswirkung auch nicht von der Steuerbelastung des
einzelnen Gerätes aus, betrifft nicht den vorliegenden Zusammenhang. Eine
Erdrosselungswirkung der Steuer ist anzunehmen, wenn sie dazu führt, dass die
betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen
wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise
zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Es geht somit um die Abwehr eines
Eingriffs in die Berufsfreiheit. Hier geht es indessen darum, wie die Vergnügungssteuer
in einem Satzungsgebiet zu bemessen ist. Hierfür steht dem Satzungsgeber - wie
ausgeführt - eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu. Entsprechendes gilt für die von
der Klägerin auch angesprochene kalkulatorische Abwälzbarkeit. Für die Abwälzbarkeit
der Aufwandsteuer auf den Spieler genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen
Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm bezahlten Betrag in
die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung
der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Auch
die in diesem Sinne zu verlangende Möglichkeit der Überwälzung der Steuer besagt
nichts dazu, nach welchen Maßstäben die Steuer zu bestimmen ist.
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Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache zuzulassen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass eine
Vergnügungssteuersatzung eine Verrechnung von negativen mit positiven
Einspielergebnissen vorsehen muss. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin
geforderte Gesamtsaldierung am Ende eines Kalenderjahres. Der eigentliche
Besteuerungsgrund ist die im Vergnügungsaufwand der Spieler zum Ausdruck
kommende Leistungsfähigkeit. Deshalb ist der sachgerechteste Maßstab der
individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand. Zulässig ist es, wie hier, die
Einspielergebnisse der Automaten zum Steuermaßstab zu wählen, da sie hinreichend
zuverlässig Auskunft über den Vergnügungsaufwand der Spieler geben und daher ein
tragfähiger Ausdruck ihrer Leistungsfähigkeit sind.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009,
968 (971, 973, 975).
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Daraus ergibt sich, dass das Defizit eines Spielgerätes, das entsteht, wenn mehr als
Gewinn ausgeschüttet wird als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, zwar den
vergnügungssteuerlich unerheblichen - Gewinn des Aufstellers mindert, aber keine
Vergnügungssteuerlast "unter Null" bei den gewinnenden Spielern auslöst, die auf
andere, nicht gewinnende Spieler übertragen werden könnte. Daher besteht
verfassungsrechtlich nach dem Grundsatz gleicher Zuteilung steuerrechtlicher Lasten
(Art. 3 Abs. 1 GG) keine Verpflichtung, das defizitäre Einspielergebnis eines Gerätes mit
dem positiven Einspielergebnis eines anderen Gerätes vergnügungssteuerlich zu
verrechnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe
der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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