Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2001

OVG NRW: wissenschaft und forschung, zahnmedizin, weiterbildung, qualifikation, form, hochschule, promotion, berufsausübung, assistent, ausnahme

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 22/00
Datum:
06.04.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 22/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 66/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird insoweit teilweise geändert, als die in
seiner Nummer I.3. angeordnete Zulassung auf die Rangplätze 1 und 2
beschränkt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln und
der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem Drittel.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen
unbegründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht den Antragsgegner zur vorläufigen Vergabe
zusätzlicher, die normativ festgesetzte Zulassungszahl überschreitender Studienplätze
im Studiengang Zahnmedizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des
Sommersemesters 2000 verpflichtet, doch waren nicht vier, sondern nur zwei Plätze in
einem Losverfahren auszukehren. Vorbehaltlich einer Überprüfung in einem
Hauptsacheverfahren ist glaubhaft, dass die Aufnahmekapazität der RFWU im
streitbefangenen Studiengang und Semester um zwei Plätze höher als durch die
Zulassungszahlenverordnung ausgewiesen liegt und die Antragsteller der noch
anhängigen Beschwerdeverfahren einen - im Übrigen rechtzeitig und formgerecht
geltend gemachten - Anspruch auf Auskehrung dieser Plätze haben.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung für den Studiengang
Zahnmedizin an der RFWU im Studienjahr 1999/2000 mit Ausnahme des Ansatzes der
Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten zutreffend durchgeführt, so daß zur
Vermeidung von Wiederholungen mit der genannten Ausnahme auf die
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erstinstanzlichen Gründe verwiesen werden kann. Streitpunkt in der Beschwerde ist
allein der vom Verwaltungsgericht entgegen der Wissenschaftsverwaltung
vorgenommene Ansatz einer Lehrverpflichtung von je fünf Lehrveranstaltungsstunden
(LVS) für die Stellengruppen der wissenschaftlichen Assistenten und der
wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen (im Folgenden Zeit-
Angestellte). In diesem Punkt folgt der Senat dem Verwaltungsgericht zwar nicht
hinsichtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten und belässt es
insoweit bei einer Lehrverpflichtung von vier LVS, wohl aber hinsichtlich der
Stellengruppe der Zeit-Angestellten.
Wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit
des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. Buchst. c) KapVO VI in der Fassung der ersten
Änderungsverordnung vom 11. April 1996, GV NRW 1996, 176. Die
Änderungsverordnung ist, soweit ersichtlich, formell ordnungsgemäß ergangen und
verstößt mit der hier zu betrachtenden Regelung auch inhaltlich nicht gegen
höherrangiges Recht. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 KapVO VI ist die den Zeitanteil für die
Lehre begrenzende Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren
Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen - ambulante
Krankenversorgung - in der Zahnmedizin ersatzweise pauschal durch einen Abzug in
Höhe von 36 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung
verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung in Form
eines pauschalen Prozentabzugs ausgehend von der - verminderten -
Lehrpersonalstellenzahl verhält sich im Rahmen des normgeberischen
Gestaltungsspielraums und ist nicht zu beanstanden; das gilt auch für die Höhe des
Wertes von 36 %. Von der mit der Überprüfung der Parameter zur Berechnung der
jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin 1994 beauftragten
Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen ist zunächst der Zeitaufwand
für ambulante Krankenversorgung außerhalb von Forschung und Lehre im Wege der
anerkannten Methode der Selbstaufzeichnung nahezu aller Lehrpersonen der
Zahnmedizin ausgewählter Hochschulen erhoben und auf ein Jahr hoch gerechnet
sowie anschließend durch Gegenüberstellung dieses Jahreswertes und der
Nettoarbeitszeit ein Durchschnittswert für die ausgewählten Hochschulen ermittelt
worden, der dann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile der
ausgesuchten Hochschulen zum absoluten Stellenbedarf und letzterer nach Abzug
eines mittleren Fehlers des Mittelwertes zu dem abgerundeten Pauschalabzugswert 36
% geführt hat. Soweit, wie von der Projektgruppe selbst festgestellt, zwischen der schon
in die Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten und der
Zeit-Angestellten eingegangenen Weiterbildungstätigkeit und der ambulanten
Krankenversorgung Überschneidungen vorliegen, ist das für die Wirksamkeit des sog.
ambulanten Krankenversorgungsabzuges unerheblich. Nach der Systematik der
Kapazitätsverordnung ist, solange eine ihrem § 9 Abs. 3 Satz 1 genügende
ländereinheitliche Regelung nicht existiert, der auf eine jede Lehrpersonalstelle
rechnerisch entfallende ambulante Krankenversorgungsaufwand pauschal zu ermitteln
und in Form eines von der - um den stationären Krankenversorgungsbedarf
verminderten - Gesamtstellenzahl abzuziehenden Personalbedarfs in eine
Verminderung des Lehrangebotes umzusetzen. Das bedingt, den bei
wissenschaftlichen Assistenten und bei Zeit-Angestellten tatsächlich anfallenden
ambulanten Krankenversorgungsaufwand in die Ermittlung des Pauschalwertes
einzustellen. Soweit die Projektgruppe eine mögliche Doppelberücksichtigung ein und
desselben, die für Lehre verbleibende Arbeitszeit vermindernden Umstandes, nämlich
der ambulanten Krankenversorgung, über eine Reduzierung der Regellehrverpflichtung
5
und eine Stellenreduzierung für ambulante Krankenversorgung ausdrücklich nicht
erfasst hat, verstößt das weder gegen den Regelungszweck des § 9 Abs. 3 KapVO noch
gegen den der Projektgruppe erteilten Auftrag und beinhaltet das keinen
Ableitungsfehler. Der Pauschalabzugswert von 36 % der Gesamtstellenzahl genügt
mithin dem vom
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -,
BVerfGE 85, 36,
6
geforderten Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung
zahlenförmiger Rechtsnormen.
7
Zur Rechtswirksamkeit des Pauschalabzugswertes vgl. auch VGH BW, Beschlüsse vom
23. Februar 1999 - Nc 9 S 110/98 - und - Nc 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23; Hess
VGH, Beschluss vom 26. November 1999 - 8 Nc 2746/98 -, DVBl. 2000, 723; BayVGH,
Beschluss vom 4. Juli 2000 - 7 CE 00.10028 -.
8
Für die zu Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen bringt der Senat im Ausgangspunkt
die Lehrverpflichtungen zum Ansatz, die die Lehrverpflichtungsverordnung vom 30.
August 1999, GV. NRW 518, festlegt. Gegen die Rechtswirksamkeit der dort
ausgewiesenen LVS (kapazitätsrechtlich: Deputatstunden - DS) bestehen grundsätzlich
keine Bedenken. Die Lehrverpflichtungsverordnung ist, soweit ersichtlich, formell
ordnungsgemäß ergangen und entspricht mit den Lehrverpflichtungsfestsetzungen des
§ 3 denjenigen der Nr. 2. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die
Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 18. März 1992 (KMK-
Vereinbarung 92), die Ergebnis langjähriger Beratungen fachlicher Gremien unter
Abwägung aller beteiligten Interessen ist. Die frühere KMK-Vereinbarung 77 hatte das
9
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 -,
BVerfGE 54, 173/197 f,
10
als die umfassendste Zusammenfassung aller bisher gewonnenen Erfahrungswerte und
Verkörperung eines Konsenses darüber, was von dem Expertengremium der
Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen
Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird, gewertet. Das gilt in gleicher
Weise auch für die letzte KMK-Vereinbarung 92. Zwingende Gründe für ein Abweichen
von den in der KMK-Vereinbarung ausgeworfenen Regellehrverpflichtungen für die dort
angeführten Stellengruppen sind nicht erkennbar. Mit Übernahme der von der
Kultusministerkonferenz vereinbarten Lehrverpflichtungen hielt sich der Normgeber
daher im Rahmen des ihm eröffneten Gestaltungsspielraums.
11
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die KMK-Vereinbarung und ihr folgend
die Lehrverpflichtungsverordnung die angeführten Stellengruppen die Lehreinheiten
übergreifend erfasst, mithin nur den jeweiligen Personaltypus gleichgültig welchen
Faches in den Blick nimmt, wovon auch das
12
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. 610/85 -,
BVerfGE 85, 36, und vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580 u.a./83, BVerfGE 66, 155,182
("typisierende Durchschnittsbetrachtung"),
13
ausgeht. Zwar ist die typisierende Festlegung der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonal-
14
Gruppen und damit die generelle Gleichbehandlung aller Zugehörigen einer
Personalgruppe im Grundsätzlichen nicht zu beanstanden, doch folgt daraus nicht
schon der Anspruch der Verordnung auf eine vollständige und abschließende
Regelung. So kann sich die Regelung insoweit als lückenhaft und ergänzungsbedürftig
erweisen, als sich ein Teil einer Personalgruppe derart wesentlich von den übrigen
Gruppenangehörigen abhebt, dass er aus der die Gruppe gleich behandelnden
Lehrverpflichtung herauszunehmen und einer eigenen differenzierten Regelung der
Lehrverpflichtung zu unterwerfen ist. Ein solches wesentliches
Unterscheidungsmerkmal ist anzunehmen, wenn ein auf die Regelungsthematik
sachbezogener Grund eine differenzierte Regelung geboten erscheinen lässt,
insbesondere wenn sich im Spannungsverhältnis zwischen dem aus der Verfassung
abgeleiteten Hochschulzugangsrecht des Studienbewerbers einerseits und dem
ebenfalls aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch der Hochschule auf angemessene
Zeitanteile für Forschung und für Lehre andererseits ein durch die Grundprinzipien der
Kapazitätsverordnung nicht mehr zu rechtfertigender und daher verfassungsrechtlich
relevanter Nachteil für die eine oder andere Seite aufdrängt. Das ist auf der Grundlage
der in der vorliegenden Verfahrensart gegebenen Prüfungsdichte der Fall, soweit ein
und derselbe, das rechnerische Lehrangebot nach der Kapazitätsverordnung und damit
die Aufnahmekapazität der Hochschule verknappender und folglich den Studienzugang
der Studienbewerber beeinträchtigender Umstand zweifach - im Ergebnis die
Hochschule entlastend - in die Kapazitätsberechnung eingestellt wird, beispielsweise
durch Berücksichtigung einer beabsichtigten Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen
in der Zahnmedizin im Rahmen der Reduzierung ihrer Regellehrverpflichtung von acht
auf vier LVS und im Rahmen des Stellenabzugs für ambulante Krankenversorgung.
Eine derartige Doppelberücksichtigung vermag der Senat bezüglich der Stellengruppe
der wissenschaftlichen Assistenten der Zahnmedizin bei der hier nur möglichen
eingeschränkten Prüfungsdichte nicht zu erkennen. Mit dem Ministerium für Schule,
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht der Senat den
Grund für die dem wissenschaftlichen Assistenten gewährte
Lehrverpflichtungsreduzierung von acht auf vier LVS in ihrer vom Gesetz (§ 47 Abs. 1
Satz 1 HRG, § 56 Abs. 1 Satz 1 HG) vorgesehenen "weiteren wissenschaftlichen
Qualifikation". Ihnen ist "ausreichend Zeit" zu "eigener wissenschaftlicher Arbeit" und
zum Erwerb von Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 HG - das ist die Qualifikation
zum Hochschullehrer - zu geben (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HG). Voraussetzung für die
Einstellung als wissenschaftlicher Assistent ist u.a. eine "qualifizierte" Promotion oder
eine "qualifizierte" zweite Staatsprüfung..., in den Heilberufen neben der Promotion eine
qualifizierte Studienabschlussprüfung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HG). Für den
wissenschaftlichen Assistenten steht daher als weitere wissenschaftliche Qualifikation
das Ziel der Habilitation vor Augen.
15
vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99, 102, 103/81 -, DVBl.
1983, 842; KMK-Vereinb. 81 Nr. II. 6.1.3. zu den vergleichbaren früheren
Hochschulassistenten.
16
Eine dahin gerichtete Tätigkeit hat aus Sicht des Senats allenfalls marginale
Berührungspunkte und Überschneidungen mit ambulanter zahnmedizinischer
Krankenversorgung. Der wissenschaftliche Assistent in der Zahnmedizin hat, was seine
Qualifikation anbetrifft, die Qualifikationsstufe eines jungen, noch nicht oder nur wenig
berufserfahrenen Hochschulabsolventen bei weitem überschritten; über die durch
ambulante zahnmedizinische Krankenversorgung, also Einsatz in der Berufspraxis,
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erwerbbare Routine verfügt er regelmäßig bereits. Das für den wissenschaftlichen
Assistenten im Vordergrund stehende gesetzliche Ziel der weiteren Qualifikation ist
gekennzeichnet durch weiter gehende wissenschaftliche Arbeiten außerhalb der
praktischen Krankenbehandlung, beispielsweise durch Erforschung von
Krankheitsbildern ohne direkten Einsatz am Patienten, Herstellung fachübergreifender
Zusammenhänge, Aufarbeitung gewonnener Erkenntnisse, Veröffentlichung derselben
und Auseinandersetzung mit anderen Veröffentlichungen. Allein diese eigenständige,
zeitaufwendige Tätigkeit und nicht etwa eine ambulante Krankenbehandlung am
Patienten oder ein Zeitanteil daran ist aus Sicht des Senats der sachliche Grund für die
Entlastung des wissenschaftlichen Assistenten bei der Lehrverpflichtung und rechtfertigt
für sich allein deren Reduzierung auf vier LVS. Soweit eine ambulante
zahnmedizinische Krankenbehandlung dem wissenschaftlichen Assistenten Grundlage
für die Entwicklung wissenschaftlicher Fragen sowie die Erarbeitung und Lösung von
Problemkomplexen bieten kann, ist darin allenfalls ein Auslöser für die - gegenüber der
Krankenversorgung - andersartige "weiter qualifizierende" Tätigkeit zu sehen, womit die
ambulante Krankenversorgung aber noch nicht zur weiter gehenden
Qualifikationstätigkeit erstarkt, sondern allenfalls einen marginalen und daher im
Rahmen des normativen Gestaltungsfreiraums vernachlässigbaren Anteil daran
darstellt. So gesehen ist die zahnmedizinische ambulante Krankenversorgung nicht
bereits als ein das Lehrangebot vermindernder Umstand in der Reduzierung der
Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten enthalten und eine
Doppelberücksichtigung, die den Ansatz einer gesonderten Stellengruppe der
wissenschaftlichen Assistenten der Zahnmedizin mit einer von den - insoweit
undifferenzierten - Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung abweichenden
Lehrverpflichtung geböte, nicht feststellbar.
Allerdings spricht bei der im Verfahren des § 123 VwGO eingeschränkten
Prüfungsdichte Überwiegendes für eine Doppelberücksichtigung der geschilderten Art
bei der Lehrverpflichtungsermäßigung für die Gruppe der Zeit-Angestellten auf
(höchstens) vier LVS. Nach § 53 Abs. 1 und 2 HRG obliegen dem wissenschaftlichen
Mitarbeiter, auch dem in befristeter Anstellung, wissenschaftliche Dienstleistungen,
wozu auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studenten
(Lehre) gehört. Außer der dem Zeit-Angestellten zu gewährenden Gelegenheit zur
Vorbereitung einer Promotion (§ 53 Abs. 3 Satz 2 HRG, § 60 Abs. 3 des bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der Lehrverpflichtungsverordnung geltenden
Universitätsgesetzes) weist die Aufgabenbeschreibung für den wissenschaftlichen
Mitarbeiter keine weiteren Anhaltspunkte für Lehrverpflichtungsreduzierungen auf.
Insbesondere sieht das Bundes- und das Landesrecht nicht eine Ausrichtung der
Tätigkeit des Zeit-Angestellten auf den Erwerb "weiterer wissenschaftlicher
Qualifikation" vor, die für den Lehrpersonaltypus wissenschaftlicher Assistent
kennzeichnend ist und diesen von Ersterem wesentlich unterscheidet. Allerdings
beinhalten die Befristungsgründe des § 57 b HRG mittelbar Anhaltspunkte für eine
Lehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte. Diese Anhaltspunkte lassen sich
zurückführen auf die von der Wissenschaftsverwaltung in früheren Rechtsstreitigkeiten
als Gründe für eine Lehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte angegebenen
und die von der Rechtsprechung entwickelten und, soweit ersichtlich, als sachlich
gerechtfertigt gewerteten Gründe. Als solche sind vom Senat u.a. akzeptiert worden eine
berufliche Fort- und Weiterbildung des Zeit-Angestellten, sein geringeres Fachwissen
und seine verminderte pädagogische Befähigung, eine Steigerung der Attraktivität der
Stellen für Zeit-Angestellte und eine beabsichtigte Eindämmung der Fluktuation auf
diesen Stellen. Der Senat hält dieses Bündel von Gründen bei pauschalierender
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Gesamtwürdigung grundsätzlich für ausreichend für eine Reduzierung der
Lehrverpflichtung der Zeit-Angestellten auf vier LVS. Eine berufliche Fort- und
Weiterbildung kann aus Sicht des Senats in unterschiedlicher Form erfolgen,
vgl. Urteile des Senats vom 15. Januar 1986 - 13 A 1650/85 - und vom 4. Dezember
1986 - 13 A 1948/86 -,
19
im Bereich der Medizin beispielsweise in Form praktischer - ambulanter oder stationärer
- Berufsausübung am Patienten zum Zwecke der förmlichen Weiterbildung nach
berufsständischen Weiterbildungsordnungen oder auch nur zwecks Sammlung
praktischer Erfahrungen und zum Routinegewinn oder in Form außerhalb der
praktischen Berufsausübung der Heilbehandlung angesiedelter berufsbezogener
Projektarbeit oder wissenschaftlicher Zuarbeit für Hochschullehrer oder auch durch eine
Promotion. Nach den dem Senat in früheren Rechtsstreitigkeiten zugegangenen
Stellungnahmen des zuständigen Fachministeriums des Landes ist die
Lehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte im Wesentlichen erfolgt, um dem
Stelleninhaber Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung zu geben,
20
vgl. hierzu Urteil des Senats vom 15. Januar 1986 - 13 A 1649/85 u.a. - und
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 7 B 51.86 u.a. -,
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die aber aus Sicht des Senats inhaltlich weder Art noch Wert einer "weiteren
wissenschaftlichen Qualifikation" des wissenschaftlichen Assistenten erreicht. Auch
nach der im Leitverfahren 13 C 22/00 eingeholten Stellungnahme des Ministeriums für
Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März
2001 steht beim wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten, privatrechtlichen
Dienstverhältnis die Weiterqualifikation im Vordergrund. Bei Betrachtung der
Arbeitsverträge der Zeit-Angestellten der Lehreinheit Zahnmedizin der Hochschulen des
Landes und der darin angegebenen Befristungsgründe weisen etwa ein Drittel der
Verträge auf eine eindeutige Beschäftigung der befristet angestellten wissenschaftlichen
Mitarbeiter - ggf. auch - zum Zwecke der beruflichen Fort- und Weiterbildung durch -
soweit nicht eindeutig stationäre - ambulante Krankenbehandlung hin. All dies ist ein
unübersehbares Indiz dafür, dass die Herabsetzung der Lehrverpflichtung für Zeit-
Angestellte auch von der Erwägung getragen war, dem Stelleninhaber Gelegenheit zur
Fort- und Weiterbildung durch praktische, und zwar ambulante Berufsausübung zu
bieten. Damit liegt, wie von der Projektgruppe und einigen Studienbewerbern zutreffend
erkannt, eine gewisse Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung und
beruflicher Weiterbildung der Zeit-Angestellten sowie eine doppelte, das Lehrangebot
insgesamt verkürzende Berücksichtigung desselben Umstandes vor, die eine
differenzierte Regelung der Lehrverpflichtung für die Gruppe der befristet angestellten
wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Zahnmedizin gebietet.
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Der Senat hat erwogen, ob eine solche Doppelberücksichtigung entfällt, weil etwa bei
zuerkannter Fort- und Weiterbildungsfunktion der Zeit-Angestellten-Stellen die übrigen
akzeptierbaren Erwägungen für eine Lehrverpflichtungsreduzierung eine solche auf
sogar unter vier LVS rechtfertigen könnten - in diese Richtung könnten frühere
Vorbehalte einiger Länder gegen die Lehrverpflichtung von Hochschulassistenten gem.
KMK-Vereinbarung 82 und die frühere Reduzierung für "Verwalter" von
Assistentenstellen in NRW deuten -, so daß selbst bei Neutralisierung der
Doppelberücksichtigung von Fort- und Weiterbildung eine Lehrverpflichtung in Höhe
des Höchstmaßes von vier LVS angemessen erscheinen könnte. Er sieht sich an einer
23
solchen Argumentation schon dadurch gehindert, dass ihm eine Quantifizierung der
akzeptierbaren Erwägungen für eine Lehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte
nicht möglich ist. Auf die auf diese Erwägung zielende Frage 3 c) des
Auskunftsersuchens des Senats hat auch das um Stellungnahme gebetene Ministerium
keine verwertbare Antwort gegeben.
Weist nach alledem auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Lehrverpflichtungsverordnung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lücke auf, weil eine gebotene differenzierte
Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen im
Fach Zahnmedizin fehlt, ist diese zur Vermeidung einer verfassungswidrigen
Benachteiligung zu Lasten der Studienbewerber und zur Sicherung eines effektiven
einstweiligen Rechtsschutzes im Wege richterlicher Ergänzung vorläufig zu schließen.
Insoweit misst der Senat dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Studienbewerber
auf Auskehrung überwiegend wahrscheinlich vorhandener verdeckter
Ausbildungskapazität und Teilhabe daran Vorrang zu gegenüber dem Abwehranspruch
der Hochschule gegen übermäßige, letztlich zu Lasten ihres verfassungsrechtlich
gesicherten Forschungsauftrags gehende Beanspruchung ihrer Lehrverpflichtung,
zumal die Wissenschaftsverwaltung die Erwägungen des Verordnungsgebers für die
festgesetzte Lehrverpflichtung für Zeit-Angestellte auch durch die Stellungnahme des
zuständigen Ministeriums vom 12. März 2001 nicht hinreichend hat darlegen und so den
seit langem bekannten Vorwurf einer ungerechtfertigten Doppelentlastung des
kapazitätsrechtlich relevanten Lehrangebots wegen ein und desselben Umstandes nicht
hat entkräften können; dies fällt in ihren Verantwortungsbereich und nicht in den des
Studienbewerbers.
24
Zur gebotenen Schließung der aufgezeigten Lücke belegt der Senat, wie auch das
Verwaltungsgericht, die Lehrpersonalgruppe der Zeit-Angestellten mit einer
Lehrverpflichtung von fünf LVS. Diese Anpassung erscheint angemessen, weil die Fort-
und Weiterbildung zwar als Grund für die Lehrverpflichtungsreduzierung im Vordergrund
steht, diese aber nur bei einer gewissen Zahl der Stelleninhaber in Form ambulanter
Krankenversorgung erfolgt. Für einen niedrigeren Ansatz der Lehrverpflichtung für Zeit-
Angestellte - zwischen 5 und 4 LVS - bietet auch die Stellungnahme des zuständigen
Ministeriums keine Anhaltspunkte. Der Senat hat erwogen, ob einer solchen Anhebung
der Lehrverpflichtung der erklärte Wille des Verordnungsgebers und der KMK, für die
Personalgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristetem Arbeitsverhältnis
"höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen" (§ 3 Abs. 4 Satz 4 LVV),
zwingend entgegensteht. Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall, weil
die Regelungslücke vom Verordnungsgeber nicht gesehen worden ist. Durch die
Erhöhung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters im befristeten
Arbeitsverhältnis im Fach Zahnmedizin auf fünf LVS rückt dieser auch nicht zu sehr in
die Nähe des Hochschullehrers, dem nach der aktuellen Personalstruktur die Lehre
zuvörderst obliegt, und entfernt er sich nicht von seiner Funktion als Zuarbeiter für den
Hochschullehrer, denn bei Anhebung der Lehrverpflichtung um nur eine LVS verbleibt
weiterhin ein deutlicher Abstand zur Lehrverpflichtung des Hochschullehrers. Im
Übrigen hält der Senat es mit Rücksicht auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte
für opportun, eine gewisse einheitliche Anwendung der Parameter der
Kapazitätsberechnung im Blick zu halten.
25
Unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung der 23 wissenschaftlichen Angestellten
in befristeten Arbeitsverhältnissen von fünf LVS - soweit weitere drei Zeit-Angestellte
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vorübergehend auf Stellen wissenschaftlicher Assistenten geführt werden, verbleibt es
nach dem Stellenprinzip beim Ansatz der Lehrverpflichtung für wissenschaftliche
Assistenten von vier LVS - ergibt sich für die RFWU im Studiengang Zahnmedizin im
Studienjahr 1999/00 ein Gesamtlehrdeputat von 293 DS und ein Durchschnitts-
Stellendeputat von 5,53 DS, das zu einem bereinigten Lehrangebot von 187,58 DS
führt. Hieraus ergibt sich nach Formel (5) der KapVO die Jahresaufnahmezahl 63, die in
32 Studienplätze für Studienanfänger im WS 99/00 und 31 Studienplätze für
Studienanfänger im SS 00 aufzuteilen ist. Neben den im zentralen
Studienplatzvergabeverfahren besetzten 29 Plätzen sind bzw. waren daher für das SS
00 zwei weitere Plätze verfügbar und im Wege eines Losverfahrens zu besetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Weil der Antragsgegner mit der
Beschwerde überwiegend erfolglos bleibt, erscheint eine für ihn höhere Kostenlast
angemessen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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