Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2007

OVG NRW: zahnmedizin, studienjahr, hochschule, ausbildung, chirurgie, mangel, urschrift, anstalten, universität, export

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 19/07
Datum:
13.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 19/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 588/06
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 werden auf Kosten
der jeweiligen Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der Darlegungen der Antragstellerinnen befindet, haben keinen Erfolg. Die
angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das
Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen gibt keine Veranlassung, die in
Anwendung der Senatsrechtsprechung ergangenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts zu ändern.
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Die Beschwerde beanstandet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zuordnung
der "Klinik und Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und
plastische Gesichtschirurgie" zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wirke sich
platzmäßig für den Studiengang Zahnmedizin nicht aus. Damit hat sie keinen Erfolg.
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Die Richtigkeit der beanstandeten Begründung zeigt die folgende Gegenüberstellung
der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2005/06 und (in Klammern) zum
streitbefangenen Studienjahr 2006/07: Gesamtstellen 50 (41), - stat. KV-Abzug 2,49 (--),
- amb. KV-Abzug 14,25 (12,3), = Reststellen 33,26 (28,7), x Durchschn.deputat 5,28
(5,29) = 175,61 (151,82), + Lehrauftragsst. 1 (1), = Lehrangebot 176,61 (152,82), -
Dienstl.export 1,03 (1,0) = 175,58 (151,82), x 2 = berein. jährl. Angeb. 351,16 (303,64), :
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CAp 6,11 (5,37) = 57,47 (56,54) = gerundet u. ohne Schwunderhöhung jeweils 57
Plätze. Die o. a. Verlagerung im streitbefangenen Studienjahr wirkt sich mithin
gegenüber dem vergangenen Berechnungszeitraum platzmäßig nicht negativ aus.
Im Übrigen bestehen bei der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen
Prüfungsdichte keine Bedenken gegen die Verlagerung. Der Senat hat bereits in seinen
Entscheidungen zum Studienjahr 1989/90 die an der RFWU Bonn erfolgte und in der
Folgezeit von Seiten der Studienbewerber nicht mehr angegriffene Verlagerung der
Abteilung Kieferchirurgie von der Lehreinheit Zahnmedizin in die Lehreinheit Klinisch-
praktische Medizin gebilligt.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1991 - 13 C 128/91 - (VG Köln,
Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 6 L 2207/90 -) betr. Zahnmed. RFWU Bn, WS
90/91.
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An den dies tragenden Gründen hält der Senat fest. Die Kapazitätsverordnung schreibt
nicht vor, wie die Lehreinheit Zahnmedizin zuzuschneiden ist. Allerdings dürften, wenn
die Kapazitätsverordnung insoweit nichts vorsieht, die an der Ausbildung der Studenten
beteiligten Einrichtungen einer Hochschule - Institute, Anstalten, Zentren - der
Lehreinheit desjenigen Studiengangs zuzuordnen sein, für den sie ihre Lehrtätigkeit
hauptsächlich erbringen. Bei der o. g. Einrichtung - Klinik - der Universität zu Köln sieht
der Senat die chirurgische Tätigkeit als im Vordergrund stehend und von ihr wird nur ein
kleiner Teil des zahnmedizinischen Curriculums versorgt. Das macht es sachlich
vertretbar, die Einrichtung im Rahmen des Organisationsermessens der Hochschule der
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnen, zu der nach Anlage 3 zur KapVO
unter Nr. 11 das weite, auch Spezialisierungen umfassende Fach Chirurgie gehört.
Dieser Organisationsakt der Hochschule wird nicht deshalb unvertretbar, weil durch die
Verlagerung auf der Lehrangebotsseite der Lehreinheit Zahnmedizin ein Teil der
Lehrpersonalstellen wegbricht. Denn dem steht auf der Nachfrageseite eine gewisse
Verringerung des Curriculareigenanteils in Höhe des Dienstleistungsimports durch die
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gegenüber und es wird ferner dem Mangel an
Ausbildungsplätzen in der Klinischen Ausbildung des Studiengangs Medizin
entgegengewirkt.
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Der in dem Zusammenhang von der Beschwerde geforderten Aufklärung bedarf es
nicht.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3,
47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Die für die jeweiligen Antragstellerinnen bestimmte Abschrift dieses Beschlusses
enthält aus Datenschutzgründen nicht in die in der Urschrift aufgeführten
Antragstellerinnen der verbundenen gleichartigen Verfahren.
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