Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2001

OVG NRW: nationalität, einfluss, schule, lehrer, pass, wiederholung, datum, ausstellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 189/99
Datum:
11.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 189/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3413/95
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils
zu einem Viertel.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,- DM
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin zu
1), auf deren Volkszugehörigkeit es vorliegend maßgeblich ankomme, sich nicht in einer
den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG genügenden Weise zur deutschen
Nationalität erklärt habe. Dadurch dass sie bei der Ausstellung ihres ersten
Inlandspasses die russische Nationalität für sich habe eintragen lassen, habe sie ein
Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben. Soweit die Klägerin zu 1) im
Lauf des Verfahrens ausgeführt habe, keinen Einfluss auf die Eintragung der
Nationalität in den Inlandspass gehabt zu haben, seien diese Angaben
verfahrensangepasst und nicht glaubhaft. Bei wertender Betrachtung ergebe sich auch
aus den Angaben der Mutter der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung, dass
die Klägerin zu 1) sich bewußt für die Eintragung der russischen Nationalität
entschieden habe.
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Die hiergegen in der Zulassungschrift geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
Die Ausführungen im Zulassungsantrag beschränken sich inhaltlich auf die
Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung, die Klägerin zu 1)
habe keinen Einfluss auf die Eintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspass
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gehabt. Der Pass sei über die Schule beantragt worden. Die Anträge hätten die Lehrer
ausgefüllt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die
Zulassungsschrift inhaltlich überhaupt nicht auseinander. Es fehlt auch jeder sachliche
Vortrag zu der "Erklärung" der Mutter und deren naheliegende Wertung durch das
Verwaltungsgericht. Das Vorbringen in der Zulassungsschrift genügt von daher nicht,
um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu
begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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