Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2004

OVG NRW: klagebegehren, klageänderung, beschwerdeinstanz, unterhaltung, wohnung, beschwerdeschrift, datum, bedürftigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 319/02
Datum:
30.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 319/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4535/97
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für sein zuletzt - in der Beschwerdeschrift - formuliertes
Klagebegehren,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit
vom 10. Oktober 1990 bis ("mindestens") zum 31. Mai 2001 zu gewähren,
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liegen nicht vor.
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Soweit es um den Leistungszeitraum vom 2. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1997 geht, hat
das Verwaltungsgericht zutreffend eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint.
Angesichts des in diesem Zeitraum bezogenen monatlichen Einkommens zwischen
1.950 DM und 2.124,20 DM besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Kläger sowohl
seinen Regelsatzbedarf als auch angemessene Aufwendungen für eine Unterkunft
bestreiten konnte, ohne dass daneben noch auf die Anerkennungsfähigkeit diverser
Versicherungsbeiträge ankäme. Dass die tatsächlichen Aufwendungen für die
Unterkunft des Klägers das für eine Einzelperson Angemessene bei weitem
überstiegen, ist im Rahmen der Bedarfsermittlung ohne Belang. Denn es ist nicht
ernstlich zu bezweifeln, dass der Kläger, der zumindest seit Oktober 1990
Sozialhilfeleistungen beim Beklagten begehrt, bis zum Beginn des vorliegend zu
betrachtenden Zeitraumes längst seine sozialhilferechtlich völlig unangemessenen
Aufwendungen hätte senken können, sei es durch die Aufgabe seiner bisherigen
Unterkunft und Anmietung einer preisgünstigeren Wohnung, sei es durch
Untervermietung von Teilen seiner mit etwa 120 qm sehr großen Unterkunft (§ 3 Abs.1
Satz 2 der Regelsatzverordnung - RSVO -). Abgesehen davon spricht entscheidend
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gegen eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers in dem genannten Zeitraum,
dass er in der Zeit vom 2. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1997 tatsächlich ohne die
Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auskommen und überdies
offensichtlich die nicht vom sozialhilferechtlichen Regelbedarf erfassten Kosten für die
Unterhaltung und Nutzung eines Kraftfahrzeuges tragen konnte.
Soweit der Kläger darüber hinaus Prozesskostenhilfe für eine die Zeiträume vom 10.
Oktober 1990 bis zum 1. Juni 1992 sowie vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Mai 2001
umfassende Sozialhilfeklage begehrt, ist sein Rechtsmittel bereits mangels Beschwer
unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren des Klägers auf der
Grundlage seiner Ausführungen dahingehend ausgelegt, dass er Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit vom ersten in der Klageschrift erwähnten Hilfeantrag (2.
Juni 1992) bis zum Ende des Monats der Widerspruchsentscheidung des Beklagten (31.
Mai 1997) erstreiten wollte. Wenn der Kläger nunmehr eine Entscheidung begehrt, die
sich auf weitere Zeiträume erstreckt, ohne dabei zugleich die dem angefochtenen
Beschluss zugrundeliegende Auslegung des Klagebegehrens durch das
Verwaltungsgericht anzugreifen, handelt es sich um eine Klageänderung, die das
Verwaltungsgericht im Rahmen des angefochtenen Beschlusses noch nicht
berücksichtigen konnte und über deren Zulässigkeit, insbesondere nach Maßgabe des
§ 91 VwGO, es erst noch zu befinden hat. Es liegt mithin noch keine ablehnende
Prozesskostenhilfeentscheidung hinsichtlich der neu in das Verfahren eingeführten
Zeiträume vor, die den Kläger belasten und die das Oberverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz überprüfen könnte. Das gilt auch für den Zeitraum vom 10. Oktober
1990 bis zum 1. Juni 1992, den das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des
Klagebegehrens in den Blick genommen hat und auf dessen Erfolgsaussichten es
vorsorglich mit zutreffenden Erwägungen eingegangen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm §
127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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