Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2007

OVG NRW: rücknahme der klage, klagebegehren, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1478/06
Datum:
24.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1478/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5013/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde, die darauf abzielt, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00
EUR festgesetzten Streitwert auf 2.500,00 EUR herabzusetzen, ist nicht begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 2.
November 2006, mit dem es das Klageverfahren 13 K 5013/05 nach Rücknahme der
Klage eingestellt hat, angenommen, dass wegen des vom Kläger hergestellten
inhaltlichen Zusammenhanges zwischen dem Klageverfahren und dem zugehörigen
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 2171/05 der Streitwert in beiden
Verfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen sei.
3
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Streitwert im Verfahren 13 K 5013/05
nicht zu hoch festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem in der besagten
Vorschrift festgelegten Auffangwert. Dass der Senat auf die Streitwertbeschwerde des
Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im zugehörigen Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes 13 L 2171/05 den dort festgesetzten Streitwert mit
Beschluss vom 17. Oktober 2006 im Verfahren 6 E 586/06 auf 2.500,00 EUR
herabgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in
den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei denen es um die vorübergehende
Freihaltung einer Stelle geht, den sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Auffangwert
wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu
reduzieren. Das Klagebegehren im Verfahren 13 K 5013/05 war dagegen auf eine
endgültige Entscheidung gerichtet, sodass für eine Reduzierung des Auffangwertes kein
Raum ist.
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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
68 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 vwGO).
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