Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2001
OVG NRW: englisch, abschlusszeugnis, verwaltungsakt, schüler, berufsfreiheit, ausbildung, prüfungsordnung, qualifikation, unterricht, behörde
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1901/00
Datum:
22.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1901/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 3942/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 478,85 DM
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt bzw. nicht im Sinne des § 124 a
Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt sind.
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Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der
Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger am Ende des
Schuljahres 1998/99 in dem Zeugnis vom 16. Juni 1999 erteilte Note "mangelhaft" für
das zum Wahlbereich (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der im vorliegenden Verfahren
maßgeblichen Verordnung über die Bildungsgänge in der Berufsschule - AO-BS - vom
5. Dezember 1989, GV NRW S. 656) gehörende Fach Englisch ein Verwaltungsakt im
Sinne der §§ 35 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, 68 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist.
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Zutreffend ist der Vortrag der Beklagten, die Note in dem Fach Englisch sei für die
Zuerkennung des Berufsschulabschlusses an den Kläger nicht relevant. Der
Berufsschulabschluss wird bei Schülern, die - wie der Kläger, dessen Ausbildungszeit
nach den vorliegenden Unterlagen am 31. August 2000 endete - ihre Ausbildung nicht
am Ende eines Schulhalbjahres (vgl. hierzu § 14 Abs. 1 Satz 4 AO-BS), sondern am
Ende eines Schuljahres abschließen, regelmäßig auf der Grundlage der Noten des
letzten Schuljahres zuerkannt (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO-BS). Eine Ausnahme gilt
nur für Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AO-BS). Ist im
letzten Schuljahr ein Fach dieses Lernbereiches nicht erteilt worden, so ist für dieses
Fach gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AO-BS die letzte dem Schüler in diesem Fach erteilte
Note in die Bildung der Berufsschulabschlussnote einzubeziehen. Die übrigen Fächer,
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die der Schüler bereits vor dem für ihn letzten Schuljahr abgeschlossen hat, sind für die
Zuerkennung des Berufsschulabschlusses nicht relevant, sondern lediglich gemäß § 16
Abs. 1 Satz 2 AO-BS in dem Abschlusszeugnis "gesondert aufzuführen" und zwar nach
Ziffer 16.12 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Bildungsgänge in der
Berufsschule (VVzAO-BS), GABl NRW I S. 226, mit der zuletzt in dem jeweiligen Fach
erteilten Note. Danach ist die Note in dem zum Wahlbereich gehörenden Fach Englisch
ohne Relevanz für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses an den Kläger. Sie
wird jedoch in seinem Abschlusszeugnis "gesondert" aufgeführt, weil er am
Englischunterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1998/99 teilnahm.
Fehl geht allerdings die hieraus gezogene Schlussfolgerung der Beklagten, die Note in
dem Fach Englisch sei kein Verwaltungsakt, weil hierfür Voraussetzung sei, dass sie
Einfluss auf die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses und/oder die Ermittlung der
Berufsschulabschlussnote habe. Denn nach der Rechtsprechung sei eine einzelne Note
in einem Schulzeugnis nur dann als Verwaltungsakt angesehen worden, wenn sie
unmittelbare Auswirkungen auf die Erteilung oder Nichterteilung eines Abschlusses
bzw. auf die Qualität eines Abschlusses habe und damit für den "wesentlichen
Regelungsgehalt" des (Abschluss-) Zeugnisses relevant sei.
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Die Beklagte bestreitet nicht und es ist auch sonst nicht zweifelhaft, dass die Note im
Fach Englisch im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW eine hoheitliche Maßnahme ist,
die das Berufskolleg als Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich des
Schulrechts, getroffen hat. Die Note erfüllt darüber hinaus die weiteren nach § 35 Satz 1
VwVfG NRW für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes erforderlichen Merkmale der
Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
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In welchen Fällen eine Note nach ihrem objektiven Sinngehalt,
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vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab: BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -,
BVerwGE 60, 144 (145), und 8. Dezember 1972 - VI C 8.70 -, BVerwGE 41, 253 (258),
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eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt, lässt sich nicht
abstrakt feststellen. Dies hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob die Note nach der
einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung rechtlich gesehen selbständige
Bedeutung hat,
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BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, DÖV 1995, 114 (115), und 16. März
1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 (582),
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und ob nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder der tatsächlichen
Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung durch die Schule unmittelbar durch die in
Rede stehende Note Rechtspositionen des Prüflings bzw. Schülers betroffen werden.
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Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdn 380,
m. w. N.
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Eine Note hat damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwangsläufig schon
dann den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes, wenn sie Auswirkungen auf die
Erteilung oder Nichterteilung eines Abschlusses hat. In der Regel ist in diesen Fällen
vielmehr das nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Merkmal der Regelung eines
Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung zu verneinen. Eine Note hat nämlich
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rechtlich gesehen keine selbständige oder nur mittelbare Bedeutung, wenn nach der
jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine gesonderte behördliche
Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung
bzw. einer Versetzung vorgesehen ist und die Note - wie die für den
Berufsschulabschluss gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO-BS maßgeblichen Noten -
(lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen ist. In
diesen Fällen enthält allein der Bescheid der Behörde, mit dem dem Schüler bzw.
Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht
bestanden bzw. er werde nicht versetzt, eine rechtliche Regelung und ist daher nur
dieser Bescheid ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, a.a.O., und 16. März 1994 - 6 C 5/93 -,
a.a.O.; damit sind frühere Entscheidungen überholt, in denen einzelne Noten dann als
Verwaltungsakte angesehen wurden, wenn sie Auswirkungen auf die abschließende
Bewertung einer Ausbildung haben, so BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1977 - I WB
32/76 -, SPE III F I, S. 55 (44), vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1979 - 7 CB
68.79 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 118, S. 188 (189), Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. November 1973 - VI OE 108/73 -, DVBl 1974,
469 (469), OVG Berlin, Urteil vom 7. November 1974 - OVG V B 7.73 -, DÖV 1975, 570
(570 f.).
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Ob dagegen eine nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Abschluss nicht
relevante, sondern rechtlich selbständige Note die erforderliche unmittelbare
Rechtswirkung auf Rechtspositionen des Schülers bzw. Prüflings hat, richtet sich
maßgeblich danach, ob und inwieweit sie für seine weitere Schullaufbahn erheblich ist
oder über den Schulbereich hinausgehend ohne weiteres Zutun der Behörde die
Rechtsstellung des Prüflings ändert.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179.82 -, BayVBl 1983, 477.
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Letzteres ist nach dem in der Grundrechtslehre herrschenden gegenüber dem
klassischen Eingriffsbegriff erweiterten Verständnis des Eingriffs bereits dann der Fall,
wenn die Note tatsächliche Auswirkungen auf das künftige Berufsleben des Schülers
bzw. Prüflings hat, weil auch tatsächliche Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl
und Berufsausübung bereits einen Eingriff in den Schutzbereichs des Grundrechts der
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen.
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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 (233 f.),
und 29. November 1967 - 1 BvR 175/66 -, BVerfGE 22, 380 (384), m. w. N.; verneinend:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Januar 1980 - 2 A 81/79 -, DÖV
1980, 614 (614 f.).
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Eine rechtlich selbständige Note hat dann im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW
unmittelbare Rechtswirkung auf die Berufsfreiheit des Schülers bzw. Prüflings, wenn sie
seine Chancen im Berufsleben verbessert oder verschlechtert. In diesem Fall liegt ein
unmittelbarer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit vor, weil
die Note ebenso wie ein Abschluss- und Prüfungszeugnis sowohl für den Zugang zu
einem Beruf als auch für das weitere berufliche Fortkommen erheblich sein kann.
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Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1982 - 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376
(377); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 1989 9 S
20
2047/88 -, NVwZ-RR 1989, 479 (480); OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1985 - 15 A
2461/82 -, NVwZ 1985, 595, und 15. November 1974 - XV A 1335/73 -, OVGE 30, 153
(154 f.); Niehues, a.a.O., m. w. N.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die dem Kläger im Zeugnis vom 16. Juni 1999
erteilte Note im Fach Englisch den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes. Sie hat
rechtlich gesehen selbständige Bedeutung, weil sie nicht Grundlage der Entscheidung
über die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses ist, aber nach § 16 Abs. 1 Satz 2
AO-BS "gesondert" im Abschlusszeugnis aufzuführen ist. Sie hat zudem unmittelbare
Rechtswirkung auf die Berufsfreiheit des Klägers. Die "gesonderte" Angabe der Note im
Abschlusszeugnis hat zur Folge, dass nicht nur mit der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-BS
ebenfalls im Abschlusszeugnis enthaltenen Entscheidung über die Zuerkennung des
Berufsschulabschlusses, sondern gerade auch mit der Note im Fach Englisch eine
verbindliche Aussage über die - in diesem Fall fremdsprachliche - Qualifikation des
Klägers getroffen wird, die für den Zugang zu einem Beruf und das weitere berufliche
Fortkommen des Klägers möglicherweise erheblich ist. Denn mit der "gesonderten"
Angabe weiterer Fächer, an deren Unterricht der Schüler mit einem durch das
Abschlusszeugnis zum Ausdruck gebrachten (bestimmten) Erfolg oder Misserfolg
teilgenommen hat, wird seitens der Schule festgestellt, wie der Ausbildungserfolg des
Schülers, insbesondere im Verhältnis zu anderen Schülern, die die gleiche
Berufsschulabschlussnote erreicht haben, einzuschätzen ist. Hat der Schüler etwa am
Unterricht mehrerer Fächer des Wahlbereichs und zudem in diesen Fächern mit gutem
Erfolg teilgenommen, kommt hierdurch eine bessere berufliche Qualifikation zum
Ausdruck als bei solchen Schülern, die zwar dieselbe Berufsschulabschlussnote erzielt,
aber am Unterricht lediglich eines weiteren Faches und zudem mit geringerem Erfolg
teilgenommen haben. Mit der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS bezweckt der
Verordnungsgeber ebenso wie mit der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AO-BS vorgesehenen
Bildung einer Berufsschulabschlussnote eine mit hoheitlichem Geltungsanspruch
versehene Aussage über fachliche, für das Berufsleben in aller Regel wichtige
Qualifikationen. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-BS "gesondert aufzuführenden" Fächer
und Noten haben insoweit ebenso wie die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses
und die Erteilung einer bestimmten Berufsschulabschlussnote unmittelbare
Rechtswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil sie die Position des
Schülers im Vergleich zu anderen Schülern verbessern oder verschlechtern können.
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Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.
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Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang geltend macht, das angefochtene
Urteil widerspreche der bisherigen Rechtsprechung und - von der Beklagten nicht näher
bezeichneten - Literatur, wonach Einzelnoten nur dann Verwaltungsakte seien, wenn
sie unmittelbare Relevanz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Abschlusses
hätten, besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der Vortrag der Beklagten beruht,
wie ausgeführt, teilweise auf einer überholten Rechtsprechung. Darüber hinaus ist, wie
ebenfalls bereits ausgeführt, höchstrichterlich und auch obergerichtlich geklärt, unter
welchen Voraussetzungen Einzelnoten den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes
haben. Neue Aspekte, die von der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt
worden sind und einen weitergehenden Klärungsbedarf begründen, sind nicht
ersichtlich und auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.
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Auf eine klärungsbedürftige Frage führt auch nicht der Vortrag der Beklagten, wenn die
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Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung für zutreffend gehalten werde,
dass "jede" Note in einem Abschlusszeugnis für einen potentiellen Arbeitgeber wichtige
Hinweise auf die von ihm zu treffende Einstellungsentscheidung enthalte, so führe dies
dazu, dass zum Beispiel auch Einzelnoten in Halbjahreszeugnissen der Sekundarstufe I
Verwaltungsakte seien. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu klären, ob "jede" Note in
einem Zeugnis, die eine Aussage über die (berufliche) Qualifikation eines Schülers
enthält, ein Verwaltungsakt ist. Vielmehr geht es allein darum, ob die nach § 16 Abs. 1
Satz 2 AO-BS in dem Berufsschulabschlusszeugnis aufzuführende Note des Klägers im
Fach Englisch ein Verwaltungsakt ist. Dass in diesem Zusammenhang über die
bisherige Rechtsprechung hinausgehend Fragen zu klären sind, die auf eine
bedeutsame Fortentwicklung des Rechts führen, hat die Beklagte nicht im Sinne des §
124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.
Soweit die Beklagte schließlich die Auffassung vertritt, § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW
nehme die Möglichkeiten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
nicht nur für die Unterrichts- und Prüfungssituationen im schulischen Bereich, sondern
auch im Interesse einer Entlastung von Schulen bzw. deren pädagogischer Arbeit und
auch im Interesse des Erhalts einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Schule,
Eltern und Schülern zurück, besteht ebenfalls kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Es
ergibt sich zweifelsfrei aus § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW, dass die Auffassung
der Beklagten unzutreffend ist. Nach dieser Vorschrift gilt für die Tätigkeit der Schulen
unter anderem auch § 80 VwVfG NRW; eine Einschränkung der Anwendbarkeit des §
80 VwVfG NRW ist in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nach dessen eindeutigen, einer
Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut nicht enthalten. Damit hat der Gesetzgeber
klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwaltes besteht,
wenn - wie hier - der Widerspruch eines anwaltlich vertretenen Schülers gegen einen
Verwaltungsakt der von ihm besuchten Schule Erfolg hat und die sonstigen
Voraussetzungen des § 80 VwVfG NRW erfüllt sind. Soweit die Beklagte meint, dass
die Möglichkeit einer Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Vorverfahren dazu führe,
dass die Schule bei pädagogischen Entscheidungen deren "Gerichtsfestigkeit" mit
bedenken müsse, verkennt die Beklagte, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz
(Art. 19 Abs. 4 GG) auch für Schüler gilt und die Möglichkeit einer Kostenerstattung nach
§ 80 VwVfG NRW eine notwendige Ergänzung dieser verfassungsrechtlichen
Gewährleistung ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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