Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2003

OVG NRW: genfer flüchtlingskonvention, wohnfläche, unterkunftskosten, rechtsschutz, ausländer, erlass, abkommen, sozialhilfe, asylverfahren, wohnungsmarkt

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2363/02
Datum:
28.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 2363/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3867/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem durch
Auslegung ermittelten Antrag der Antragsteller,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die
Übernahme der Unterkunftskosten der Antragsteller für eine Wohnung auf dem freien
Wohnungsmarkt aus Sozialhilfemitteln mit der Begründung abzulehnen, die
Antragsteller hätten die Möglichkeit, weiter in einer von ihr vorgehaltenen
Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen,
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zu Recht stattgegeben.
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Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes, wie ihn
die Antragsteller mit dem soeben wiedergegebenen Antrag begehren, sind vorliegend
erfüllt. Zwar ist den Verwaltungsgerichten nach der Verwaltungsgerichtsordnung
grundsätzlich nur die nachträgliche Kontrolle der Verwaltung aufgegeben und nicht
gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in die Verwaltungstätigkeit
einzugreifen. Vorbeugende gerichtliche Regelungen sind im Interesse eines effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise aber dann zulässig, wenn selbst
der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 Abs. 1 VwGO
mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2001 - 9 S 1572/01 -,
NVwZ-RR 2002, 507.
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So verhält es sich hier. Die Antragstellerin zu 1., die im Mai 1994 in das Gebiet der
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Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, seit Mai 2001 in der
Gemeinschaftsunterkunft N. wohnt und seit Längerem bestrebt ist, für sich und ihre
1998, 2000 und 2002 geborenen Kinder eine Wohnung privat anzumieten, laufen - wie
der Gang der Ereignisse gezeigt hat - Gefahr, dass eine von ihr gefundene Wohnung
jeweils bereits vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren an andere
Interessenten vergeben ist. Die bei Einleitung des Verfahrens im September 2002 noch
zur Verfügung stehende Wohnung C. , . , etwa war im Zeitpunkt der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts schon wieder anderweitig vermietet mit der Folge, dass die
Antragsteller ihren ursprünglich gestellten weiter gehenden Antrag auf Abgabe einer
diese konkrete Wohnung betreffenden Mietübernahmeerklärung aufgegeben haben. Ob
die zum 1. März 2003 neu zu belegende Wohnung E. W bzw. c den Antragstellern
gegenwärtig noch immer tatsächlich für eine Anmietung zur Verfügung steht, ist
ebenfalls nicht frei von Zweifeln. Dies zeigt, dass den Antragstellern das Recht
zugebilligt werden muss, bei Gericht um vorbeugenden Rechtsschutz nachzusuchen.
Ihnen ist es angesichts ihrer finanziellen Lage unzumutbar, eine Wohnung zunächst auf
eigenes Risiko anzumieten und Gefahr zu laufen, dass nicht nur die Antragsgegnerin,
sondern auch das Verwaltungsgericht im Nachhinein die Verweisung auf eine
Gemeinschaftsunterkunft für rechtmäßig ansieht
- vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 2 EO 514/96 -, FEVS 47,
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und sie deshalb die Kosten der Wohnung selbst tragen müssen bzw. einer
entsprechenden Zahlungsverpflichtung ausgesetzt bleiben. Ebensowenig ist es ihnen
unter den gegebenen Umständen ohne zumindest vorläufige Klärung der Rechtslage
zumutbar ihren Wunsch nach Anmietung einer eigenen Wohnung über u.U. mehrere
Jahre bis zum Abschluss eines Klageverfahrens zurückzustellen. In diesem
Zusammenhang kann ergänzend auf die Ausführungen verwiesen werden, mit denen
das Verwaltungsgericht zu Recht auch das Vorliegen des für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes bejaht hat. Die
angefochtene Entscheidung hält sich insoweit im Rahmen der bisherigen
Rechtsprechung des angerufenen Gerichts. So hat beispielsweise der 24. Senat des
Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. September 1995 - 24 B 2057/95 -
einem Hilfe Suchenden einstweiligen Rechtsschutz bereits im Vorfeld des Abschlusses
eines Mietvertrags zur Klärung der Frage gewährt, ob die Kosten der in Aussicht
genommenen Wohnung sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähig sind.
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Vgl. speziell zur Regelung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Streit
darüber, ob auf ein Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden kann,
OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 1996 - 4 M 625/96 -, FEVS 47, 132.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner das Bestehen eines Anordnungsanspruchs
bejaht. Die Antragsteller sind weder asylverfahrens- bzw. ausländerrechtlich verpflichtet,
in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, noch können sie leistungsrechtlich auf ein
Wohnen in ihrer bisherigen Unterkunft oder in dem ihnen angebotenen Wohnmobil
verwiesen werden.
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Aus § 53 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG folgt selbst für die Antragstellerin zu 1., die in der
Vergangenheit immerhin ein Asylverfahren betrieben hat, keine Verpflichtung, in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Nach bestandskräftigem Abschluss des
Asylverfahrens, in dem für sie durch Bescheid vom 21. November 2001 das Vorliegen
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der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde, durfte das
Asylverfahrensgesetz und damit auch die hier in Rede stehende Bestimmung des § 53
AsylVfG auf sie keine Anwendung mehr finden. Jedenfalls aber fehlt es an einer
asylverfahrensrechtlichen Einzelfallregelung, durch die sie verpflichtet wäre in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des
Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat auch in zweiter Instanz nichts für das Vorliegen einer solchen
Einzelfallregelung geltend gemacht. Angesichts dessen kann auch im
Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob die Voraussetzungen, von denen die Vorschrift
des § 53 Abs. 2 AsylVfG das Ende einer bestehenden Verpflichtung, in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, abhängig macht ("sofern durch den Ausländer
eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch
Mehrkosten nicht entstehen") in Ansehung der von den Antragstellern benannten
Unterkünfte gegeben gewesen sind. Ob es mit Art. 23 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28.Juli 1951
(BGBl. II 1953 S. 560) und Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11.
Dezember 1953 (BGBl. II 1956, S. 564) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem
Abkommen in Einklang zu bringen ist, wenn § 53 Abs. 2 AsylVfG die Verpflichtung, in
einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, bei Fehlen der zitierten Voraussetzungen
auch über die Bestandskraft einer Asylanerkennung bzw. Feststellung gemäß § 51 Abs.
1 AuslG hinaus perpetuiert, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden.
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Die Antragsteller können auch leistungsrechtlich nicht auf ein Wohnen in ihrer
bisherigen Unterkunft oder in dem ihnen angebotenen Wohnmobil verwiesen werden.
Aus § 3 AsylbLG ergibt sich die Möglichkeit für eine solche Handhabe durch die
Antragsgegnerin schon deshalb nicht, weil die Antragsteller nicht (mehr) zum
Personenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten
gehören. Das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. wurde bestandskräftig mit der
Feststellung abgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen. In der Folge ist jedenfalls den Antragstellern zu 1. bis 3. eine bis zum 5. März
2004 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Sie gehören deshalb gemäß § 1 Abs. 2
AsylbLG nicht zum Personenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsberechtigten. Der Antragsteller zu 4. teilt jedenfalls entsprechend § 2 Abs. 3
AsylbLG den Leistungsstatus seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1. Alle Antragsteller
haben danach Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 120 Abs. 1 BSHG.
Dass dieser Anspruch nach § 120 Abs. 3 BSHG ausgeschlossen oder nach § 120 Abs.
5 BSHG gemindert wäre, kann bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen
summarischen Prüfung nicht angenommen werden. Die Antragsteller können demnach
schon gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch die
Übernahme von Unterkunftskosten nach den Regelungen des
Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 22 des
Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverord-nung - RS VO) wie deutsche Hilfe
Suchende beanspruchen. Diese Rechtsposition wird für die Antragstellerin zu 1.
insbesondere auch durch Art. 23 GFK und Art. 1 EFA i.V.m. Art. 2 des
Zusatzabkommens zum Europäischen Fürsorgeabkommen gewährleistet. Die
Antragstellerin zu 1., der ausweislich des unanfechtbaren Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 2001
die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen, ist gemäß § 3 AsylVfG
Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Da sie sich - wie die ihr erteilte
Aufenthaltsbefugnis ausweist - auch erlaubt im Staatsgebiet der Bundesrepublik
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Deutschland aufhält, unterfällt sie dem Schutz der genannten Abkommen, die eine
fürsorgerechtliche Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen garantieren.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 29.98 -, BVerwGE 111, 200 = FEVS 51,
433, und - 5 C 2.00 -, NWVBl. 2000, 421 = ZFSH/SGB 2000, 614, sowie OVG NRW,
Urteile vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -, und 13. Dezember 1999 - 16 A 5587/97 -.
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Nach §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RS VO besteht ein sozialhilferechtlicher
Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten einer angemessenen Unterkunft,
und nur auf eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung als Unterkunftsalternative
muss sich ein Hilfe Suchender etwa im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 RS VO für einen
Wohnungswechsel verweisen lassen. Bezieht ein Sozialhilfeberechtigter eine
Unterkunft mit unangemessen hohen Unterkunftskosten, darf der Sozialhilfeträger nach
gegenwärtigem Recht nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 BSHG die Übernahme von
Unterkunftskosten mit der Begründung gänzlich versagen, der Hilfe Suchende könne
seinen Wohnungsbedarf in einer billigeren Unterkunft befriedigen.
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So aber - allerdings im Falle einer vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1008), durch das auch § 3 RS VO
geändert wurde, angemieteten Wohnung - OVG Weimar, Beschluss vom 13. Februar
1997 - 2 EO 514/96 -, a.a.O.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 RS VO ist der Sozialhilfeträger vielmehr jedenfalls zur
Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet.
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BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, BVerwGE 107, 239 = FEVS 49, 145.
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Ein nach dem Bundessozialhilfegesetz Leistungsberechtigter in der familiären Situation
der Antragsteller muss sich, auch wenn er Ausländer ist, nicht auf Unterkünfte der Art
verweisen lassen, wie sie die Antragsteller gegenwärtig bewohnen oder wie sie ihnen
vom Antragsgegner angeboten worden sind. Die Antragsteller sind vielmehr berechtigt,
sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nach einer angemessenen Wohnung
umzusehen. Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend
dargelegt. Was als angemessene Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen
ist, muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nach sozialhilferechtlichen
Maßstäben ermittelt werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (186); Urteil
vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133 (137); Urteil vom 17. November 1994 -
5 C 11.93 -, FEVS 45, 363; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 8 A 1970/94 -.
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Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass mit der
Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens
Notwendige sicherzustellen ist. Notwendig in diesem Sinne bedeutet nicht, dass
sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt
oder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten
empfunden werden, ermöglicht werden müssen. Die Sozialhilfe soll den Hilfe
Suchenden vielmehr lediglich in die Lage versetzen, ein menschenwürdiges, einfaches
und bescheidenes Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können die
Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen
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herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Verhältnisse des Hilfe
Suchenden, insbesondere die Zahl der Familienangehörigen, ihr Alter, Geschlecht und
ihr Gesundheitszustand sowie ihre sonstigen individuellen Verhältnisse. Zumutbar ist
eine nach Ausstattung, Zuschnitt, Wohnfläche und Lage einfache Wohnung. Reine
Obdachlosenquartiere (Notunterkünfte) scheiden allerdings als Wohnungsalternative
aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 94 = FEVS 47, 97
(101).
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Auch wenn vorliegend davon auszugehen sein sollte, dass der den Antragstellern in
ihrer derzeitigen Unterkunft bzw. dem in Aussicht gestellten Wohnmobil gebotene
Wohnstandard demjenigen eines reinen Obdachlosenquartiers überlegen ist, werden
die anzutreffenden Bedingungen der persönlichen Lebenssituation der Antragsteller fast
neun Jahre nach der Einreise der Antragstellerin zu 1. in die Bundesrepublik
Deutschland nicht gerecht. Das hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend
dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Auch wenn für die Bestimmung des
sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau
anerkannten Wohnraumgrößen
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, aaO. -
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nur als Obergrenze zurückgegriffen werden kann, muss zu denken geben, dass die
Wohnfläche der derzeitigen und auch der von der Antragsgegnerin in Aussicht
gestellten Unterkunft für die vierköpfige Familie, die noch dazu häufig Besuch vom Vater
der Antragsteller zu 2. bis 4. erhält, selbst hinter der Obergrenze zurückbleibt, bis zu der
die Unterkunft eines einzelnen Hilfe Suchenden u.U. noch als angemessen angesehen
werden kann. Für einen Einpersonenhaushalt kann nach Ziffer 5.21 der
Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 - IV C 1-613- 474/89 -,
MBl NW 1989, 1714, in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und
Wohnen vom 31. Mai 1991, MBl NW 1991, 832, nämlich eine Wohnung mit einer
Wohnfläche von 45 qm gegebenenfalls als (noch) angemessen betrachtet werden,
während auch eines der größeren Wohnmobile, wie sie die Antragsgegnerin den
Antragstellern angeboten hat, weniger als 30 qm Wohnfläche aufweist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Mit Ergehen dieses Beschlusses erübrigt sich eine Entscheidung über den vorsorglich
gestellten Antrag der Antragsgegnerin, nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO die
Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts einstweilen auszusetzen.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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