Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2002

OVG NRW: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, firma, verwaltungsakt, erlass, unternehmen, internet, belastung, niederlande, verwaltungsverfahren

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 360/02
Datum:
28.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 360/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 185/02
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
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A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. B. aus K. ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung - die Beschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts K. - hat nicht die nach § 166 VwGO in
Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus
den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
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B. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses
rechtfertigt - jedenfalls im Ergebnis - keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht habe. Die mit Bescheid vom 23. Januar 2002 von der Antragsgegnerin verfügte
Kürzung des Regelsatzes des Antragstellers um 40 % ab dem 1. Februar 2002 sei nicht
zu beanstanden.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller - käme es für den Anspruch
ausschließlich auf § 25 Abs. 1 BSHG an - für den Zeitraum vom Beginn der durch die
Antragsgegnerin verfügten Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem die
Beschwerdeentscheidung ergeht, d.h. für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2002,
eine für ihn günstigere Entscheidung, allerdings begrenzt auf die Bewilligung von 80 %
des Regelsatzes (I.), allein mit seinem Hinweis in der Beschwerdeschrift erreichen
könnte, gegen den Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin ihn zur Arbeit auf dem
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Friedhof habe veranlassen wollen, sei Widerspruch eingelegt, dessen Bescheidung
noch ausstehe (II.1.). Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ist jedenfalls
deshalb zu verneinen, weil durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des
Antragstellers bestehen (II.2.).
I. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die über
das Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, hinaus bis zur
Entscheidung über die von ihm eingelegten Widersprüche wirkt, und auf den vollen
Regelsatz gerichtet ist, fehlt es auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der mit
sozialhilferechtlichen Verfahren befassten Senate des Gerichts schon an einem
Anordnungsgrund.
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Die fehlende Notwendigkeit für den Erlass einer zeitlich über den Monat des Erlasses
der gerichtlichen Entscheidung hinausgehenden einstweiligen Anordnung beruht auf
der Erwägung, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist, sondern von der
zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen
Monat, zu bewilligen ist. Denn die Anspruchsvoraussetzungen, z.B. die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Hilfe Suchenden, können sich jederzeit ändern. Solche
Änderungen müssen, soweit es auf sie ankommt, von der Sozialhilfebehörde bei der
Entscheidung über die weitere Hilfegewährung berücksichtigt werden. Die zuständige
Behörde ist demgemäß verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter
Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der
Träger der Sozialhilfe den Erlass einer zeitlich auf das Ende des Monats der
(abschließenden) gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung
zum Anlass nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit unter Zugrundelegung dieser
gerichtlichen Entscheidung zu regeln.
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Soweit es um die Bestreitung des im Regelsatzbedarf zusammengefassten
notwendigen Lebensunterhalts geht, reicht bei einem erwachsenen Hilfe Suchenden
grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 80 % des anzusetzenden sozialhilferechtlichen
Regelsatzes vorläufig aus, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO von ihm abzuwenden.
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II. Für den verbleibenden zeitlichen und betragsmäßigen Umfang hat der Antragsteller
keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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1. Dabei scheitert die Glaubhaftmachung nicht bereits deshalb, weil der Antragsteller die
ihm von der Antragsgegnerin unter dem 9. Oktober 2001 angebotene Arbeit
(Laubkehren, Reinigung von Anlagen, Beseitigung von Spontanvegetation auf dem
Nordfriedhof in B. ) nicht aufgenommen hat. Allerdings darf der Sozialhilfeträger nach §
25 Abs. 1 BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt kürzen, wenn ein Hilfe Suchender sich
weigert, zumutbaren Maßnahmen nach § 19 BSHG nachzukommen. Das gilt jedoch
nicht, wenn - wie hier - die Maßnahme durch Widerspruch angefochten und nicht nach §
80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist.
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Vor einer Kürzung nach § 25 Abs. 1 BSHG auf der Grundlage einer Maßnahme nach §
19 Abs. 2 BSHG muss für den Hilfe Suchenden eine Gelegenheit zu gemeinnütziger
und zusätzlicher Arbeit geschaffen und ihm - und zwar mit Belehrung über die Folgen
der Arbeitsverweigerung - angeboten, d.h. zusammengefasst "der Hilfe Suchende zu
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogen worden sein". Die Heranziehung
ist ein Verwaltungsakt (a) mit (zumindest auch) belastender Wirkung (b), aus dem, wenn
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der Hilfe Suchende ihm nicht nachkommt, die Behörde nach den allgemeinen Regeln
(vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) nur dann Konsequenzen - d.h. hier die Kürzung der Hilfe -
ziehen darf, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende
Wirkung hat (c).
Zur Qualifizierung der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach §
19 Abs. 2, 3 BSHG als Verwaltungsakt vgl. BayVGH, Urteil vom 24. September 1998 -
12 B 96.400 -, FEVS 49, 467 ff. mit weiteren Nachweisen, namentlich einer Übersicht
der hierzu vorliegenden Rechtsprechung des BVerwG.
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a) Nach der gesetzlichen Definition in § 31 Abs. 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede
Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur
Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Unter diesen Begriff fallen nach
einhelliger Auffassung gleichermaßen insbesondere gebietende, verbietende,
gestaltende, feststellende oder beurkundende Verwaltungsakte. Entscheidend für das in
Bezug auf den Heranziehungsbescheid allein zweifelhafte Merkmal der "Regelung" ist,
ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. ob durch sie
Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die
Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte mit
Außenwirkung abgelehnt wird. Eine derart potentiell verbindliche Regelung kann auch
dann anzunehmen sein, wenn eine generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes für
den Einzelfall mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt,
konkretisiert oder individualisiert wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 -, NVwZ 1988, 941.
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Eine solche Regelung eines Einzelfalls wird in dem Heranziehungsbescheid sowohl
deshalb getroffen, weil die Behörde verbindlich feststellen will, dass für einen
bestimmten Hilfe Suchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
geschaffen worden ist, als auch weil die nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG bestehende
Verpflichtung zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG für
eine bestimmte Person aufgezeigt wird. Mit dieser individualisierenden und
konkretisierenden Wirkung geht der Heranziehungsbescheid über ein bloßes
Arbeitsangebot hinaus. Nachdem die Arbeitsgelegenheit geschaffen ist, wird mit der
Zuweisung an die konkrete Person zugleich das Ergebnis der zuvor erfolgten
Subsumtion festgestellt, dass es sich bei der geschaffenen Tätigkeit um eine
gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne von §§ 19, 18 BSHG handelt
(gestaltender und zugleich feststellender Verwaltungsakt). Dieses Verständnis erhellt
auch der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG, indem dort Konsequenzen daran
geknüpft werden, dass ein Hilfe Suchender sich weigert, einer zumutbaren Maßnahme
nach § 19 BSHG nachzukommen.
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b) Der Heranziehungsbescheid ist ein (zumindest auch) belastender Verwaltungsakt. Es
handelt sich bei ihm nicht nur um eine Hilfemaßnahme zugunsten des
Sozialhilfeempfängers, auch wenn es dem Sozialhilfeempfänger nach der Konzeption
des Gesetzes ermöglicht werden soll, sich wieder in das Arbeitsleben einzugliedern
bzw. seine Arbeitskraft für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten.
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Den auch belastenden Charakter des Heranziehungsbescheides ebenfalls bejahend
BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 12 CE 01.495 -, FEVS 53, 181 (183 f.); für einen
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nur begünstigenden Verwaltungsakt OVG NRW, Beschluss vom 12. März 1999 - 24 B
1378/98 -, FEVS 51, 86 (87).
Eine förmliche Feststellung, die als "Regelung" die Rechtsfolge möglicher Bestandskraft
für sich in Anspruch nimmt, stellt sich jedenfalls dann als Belastung dar, wenn der Inhalt
der Feststellung dem Betroffenen erklärtermaßen nicht genehm ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (267).
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Das ist hier unzweifelhaft der Fall. Der Antragsteller hat schon mit der Einlegung des
Widerspruchs eindeutig zu erkennen gegeben, mit der Arbeitsmaßnahme nicht
einverstanden zu sein. Ungeachtet dessen ergibt sich die belastende Wirkung des
Heranziehungsbescheides insbesondere aus der auch mit seinem Erlass intendierten
Wirkung für den sozialhilferechtlichen Status des Hilfe Suchenden. Mit dem Erlass wird
eine der Voraussetzungen für die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25
BSHG geschaffen. Die zu Gunsten des Hilfe Suchenden nach § 19 Abs. 2 BSHG
getroffene Maßnahme führt gleichsam auf der Kehrseite der Medaille zur
Verschlechterung der Rechtsstellung des Hilfe Suchenden.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 12 CE 01.495 -, aaO.
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c) Der (fristgerechte) Widerspruch gegen einen (belastenden) Verwaltungsakt hat nach
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung; nach Satz 2 gilt dies auch bei
rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung
erfasst dabei den Heranziehungsbescheid insgesamt, weil - wie ausgeführt -
Begünstigung und Belastung durch ihn in untrennbarem Zusammenhang stehen. Diese
aufschiebende Wirkung bedeutet ein umfassendes Verwirklichungs- und
Ausnutzungsverbot.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen.
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Der von einem Verwaltungsakt Belastete ist vorläufig bis zur Entscheidung über sein
Rechtsmittel vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch Aufrechterhaltung
des status quo zu schützen.
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Vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli 1998, § 80 Rdnr. 42.
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Für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes genügt es auch nicht, wenn ein
(zusätzliches) öffentliches Interesse daran besteht, unverzüglich Konsequenzen aus
dem Verwaltungsakt ziehen zu dürfen. Für ein derartiges öffentliches Interesse könnte
vorliegend viel sprechen, weil der Antragsteller auf Dauer ohne Arbeit zu bleiben droht -
ausweislich der bislang in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin
dokumentierten erfolglosen Bewerbungen neigt er dazu, die Situation am Arbeitsmarkt
für "Berufseinsteiger" (auch seines Ausbildungsstandes) falsch einzuschätzen, so dass
ihm durch die hier in Rede stehende Arbeitsgelegenheit der Bezug zur
Arbeitsmarktwirklichkeit (wieder) verschafft werden könnte. Zur Verwirklichung des
öffentlichen Vollzugsinteresses bedürfte es der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Erst dann dürfte die Antragsgegnerin - die Rechtmäßigkeit des
Heranziehungsbescheides vorausgesetzt - mit einer Kürzung der Hilfe zum
Lebensunterhalt reagieren, wenn der Antragsteller die Gelegenheit zur Arbeit nicht
wahrnimmt.
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2. Das Begehren des Antragstellers scheitert indes daran, dass seine wirtschaftlichen
Verhältnisse unklar sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt
dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und
Vermögen, beschaffen kann. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist negatives
Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfe
Suchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Verbleiben Zweifel daran, dass der
Hilfe Suchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen
Mitteln beschaffen kann, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass kein Anspruch
auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.
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Dementsprechend trägt der Hilfe Suchende auch die Darlegungslast. Es ist seine
Aufgabe, dem Träger der Sozialhilfe die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter
Weise zu belegen. Bestehen (im Einzelfall aus konkretem Anlass) Zweifel daran, dass
der Hilfe Suchende tatsächlich hilfebedürftig im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört
es zu seinen Obliegenheiten, die Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen
auszuräumen. Fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es - im
Hauptsacheverfahren - nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch
eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen. Das gilt erst recht im Verfahren nach § 123
VwGO.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 12 B 537/01 - mit Hinweis auf: BVerwG,
Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 (213) = FEVS 13, 201 (204),
OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37 (39) und vom 21.
März 2000 - 22 A 4547/96 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss
vom 14. Mai 2002 - 16 B 638/02 -.
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Zureichende Anhaltspunkt für bisher nicht offenbartes Einkommen und/oder Vermögen
bestehen im vorliegenden Fall, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat,
lediglich unentgeltlich als Praktikant bzw. Trainée für die Firma E. - N. (GmbH) in B. zu
arbeiten und auch im Übrigen keine Einnahmen zu erzielen. Es spricht im Gegenteil
mehr, wenn nicht alles dafür, von einer Beschäftigung des Antragstellers auszugehen,
die es ihm erlaubt, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
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Der beschließende Senat konnte sich von der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des
Antragstellers für die Firma E. -N. nicht überzeugen. Vielmehr deutet alles darauf hin,
dass der Antragsteller die Geschäfte dieses Unternehmens führt. So enthielt der Eintrag
der Firma im Telefonbuch zunächst den Namen des Antragstellers. Auch wenn dieser
Zusatz zwischenzeitlich entfallen und die Bezeichnung "GmbH" hinzugefügt ist, bleibt
der Antragsteller nach außen erkennbar über die auf sein Postfach hindeutende
Postleitzahl sowie über die Telefonnummer. Ferner ist zu der neu eingetragenen Firma
E. -N. Region B. /Niederlande die Mobilfunknummer des Antragstellers angegeben.
Wenn aber - so die Angabe des Antragstellers im Verwaltungsverfahren - Frau S. die
Firma verträte, wären ihr Name und ihre Rufnummer als Eintragung zu erwarten.
Insoweit kann der Senat entscheiden, ohne den Antragsteller zuvor auf die
Eintragungen im elektronischen Telefonbuch hingewiesen zu haben. Es handelt sich
um seiner Sphäre zuzurechnende Umstände. Es ist darüber hinaus lebensfremd, einen
"Praktikanten" bei der Darstellung des Teams in der Internet-Präsentation an erster
Stelle, jedoch ohne einschränkenden Zusatz seiner Aufgaben im Unternehmen
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aufzuführen und überdies im Bild daneben die "Projektassistentin" zu präsentieren,
während Frau S. , die die Firma vertreten soll, - ebenfalls ohne einen darauf deutenden
Zusatz - an letzter Stelle steht. Der beschließende Senat vermag deshalb auch nicht -
wie von dem Antragsteller behauptet - einen Druck- bzw. Programmfehler zu erkennen,
der ihn im Internet noch am 10. Mai 2001 als "Geschäftsführung" des Unternehmens
präsentierte.
In diesem Zusammenhang der Aufklärung durch den Antragsteller bedürftig ist auch
seine Tätigkeit für die "G. " (= "G. f. M. " in B. ). Auf den Internet- Seiten des
niederländischen Entertainmentunternehmens E. E. in der Fassung vom 24. September
2001 wird diese Firma als deutscher Partner mit dem Zusatz: "Bitte contacieren sie
Herrn M. B. ." angegeben. Ausweislich der Mitteilung der Deutschen Post vom 28.
September 2001 wurde die von dieser Firma praktizierte Mitbenutzung des Postfachs 72
22 in B. des Antragstellers (erst) an diesem Tag gekündigt. Der Aufklärung bedürfende
Kontakte zwischen dem niederländischen Unternehmen E. E. und dem Antragsteller
ergeben sich schließlich aus der von dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren
eingereichten e-mail von E. E. an E. -N. , die mit den Worten "Dear M. " beginnt und der
Formel "Best regards W. " endet. Als Erklärung reicht dabei nicht, auf die von Januar
1991 bis August 1997 dauernde Tätigkeit als freier Projektmitarbeiter und Projektleiter
der E. G. B.V., Niederlande, hinzuweisen, wie sie der Antragsteller in seinem Referenz-
Profil anführt. Der Inhalt der e-mail deutet auf aktuelle, nicht etwa vergangene
Geschäftsbeziehungen hin. In diesem Zusammenhang sind zum Nachteil des
Antragstelllers auch die bereits von der Antragsgegnerin in dem im Verfahren bei dem
Verwaltungsgericht 18 L 2020/01 eingereichten Schreiben vom 24. September 2001
angeführten Parallelen zwischen den Referenzen der Firma E. -N. einerseits und dem
beruflichen Werdegang im Referenz-Profil des Antragstellers andererseits in den Blick
zu nehmen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, den Antragsteller nur als Praktikanten
bzw. Trainee zu beschäftigen, wenn er zuvor bereits lange Jahre für die Firma tätig war.
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Schließlich ist auch die Beziehung des Antragstellers zu den Unternehmen g. A. S. u. U.
S. GbR sowie g. m. verlag nicht hinreichend geklärt. Der Antragsteller selbst behauptet,
für die "Fa. g. m. " nicht tätig gewesen zu sein. Ausweislich des Schreibens der Firma g.
m. v. , G. -H. -Straße 62 in K. vom 11. Mai 2001 hat der Antragsteller dort ein Praktikum
geleistet. Angaben zu Art und Umfang dieser Tätigkeit fehlen. Lediglich für die Firma g.
A. S. u. U. S. GbR, B. Straße 94 in K. liegt die Bescheinigung vom 19. September 2001
vor, wonach der Antragsteller dort zu keiner Zeit tätig gewesen sein soll. Etwas anderes
ergibt sich nicht aus dem im Verfahren bei dem Verwaltungsgericht 18 L 2020/01
eingereichten Schreiben vom 28. September 2001. Auch wenn darin eine Tätigkeit für
"g. " in Abrede gestellt wird, lässt der verwendete Briefbogen erwarten, dass die
Äußerung allein für die Firma g. m. v. abgegeben worden sein soll, die dem
Antragsteller zuvor bescheinigt hatte, er sei dort als Praktikant tätig gewesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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