Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2000

OVG NRW: zusammenarbeit, daten, telefonbuch, gerichtsakte, vertretung, druck, form, einverständnis, mutwilligkeit, ausgabe

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 4383/98.PVL
Datum:
29.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 4383/98.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3c K 527/98.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Mit Schreiben vom 27. Januar 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung
zur Einrichtung eines elektronischen Telefonbuchs. Der Antragsteller verweigerte die
Zustimmung nach Erörterung unter dem 24. Juli 1995. Die Angelegenheit wurde
daraufhin in das Stufenverfahren übergeleitet.
3
Da die übrigen beteiligten Personalräte der Einrichtung eines elektronischen
Telefonbuchs zugestimmt hatten, führte der Beteiligte in der Folge das elektronische
Telefonbuch wie beabsichtigt ein, ohne die Daten der wissenschaftlichen Mitarbeiter
aufzunehmen. Im Vorfeld hierzu erschien in der Ausgabe der V. "..." vom 2. Oktober
1995 ein Artikel von Herrn Dr. K.-H. T. vom Informations- und Kommunikationsstab der
S. -V. C. , in dem dieser das elektronische Telefonbuch vorstellte und seine Einrichtung
ankündigte. Zu dem Umstand, dass keine Aufnahme der Daten der wissenschaftlichen
Mitarbeiter in das Telefonbuch erfolgen sollte, heißt es zum Abschluss des Artikels:
4
"Leider ist es der Universitätsverwaltung aufgrund der mit Datenschutzargumenten
begründeten Nichtzustimmung des Personalrats der wissenschaftlichen Mitarbeiter
(WPR) zur Zeit nicht möglich, deren Daten in moderner Form bereitzustellen. Die
Haltung des WPR ist um so unverständlicher, da alle Daten im Personal- und
Vorlesungsverzeichnis seit Jahrzehnten öffentlich zugänglich sind."
5
Mit Antragsschrift vom 20. Dezember 1995 leitete der Antragsteller ein
personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein (3c K 8791/95.PVL), mit dem er
den Antrag verfolgte,
6
festzustellen, dass es gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
verstößt, wenn der Beteiligte im Zusammenhang mit einem laufenden
Mitbestimmungsverfahren in einer unbegrenzbaren Öffentlichkeit (Universitätszeitschrift,
die auch über das Internet veröffentlicht wird) die Haltung des Personalrats als nicht
modernen Anforderungen genügend und unverständlich bewertet.
7
In der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen
nahm der Antragsteller den Antrag zurück.
8
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stellten dem Beteiligten für die
Durchführung des Verfahrens mit Kostennote vom 18. November 1997 1161,50 DM in
Rechnung. Der Beteiligte verweigerte mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 die
Übernahme der Kosten mit der Begründung, das Verfahren sei mutwillig in Gang gesetzt
worden.
9
Der Antragsteller hat am 30. Januar 1998 das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen den Antrag,
10
dem Beteiligten aufzugeben, ihn von der Verpflichtung zur Kostentragung aus der
Rechnung vom 18. November 1997 betreffend das Verfahren 3c K 8791/95.PVL
freizustellen,
11
mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen
Anspruch, auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 LPVG NRW von der Kostennote vom 18.
November 1997 freigestellt zu werden, da das Verfahren aus haltlosen Gründen und
mutwillig in Gang gesetzt worden sei. Dabei könne dahinstehen, ob die
Kostentragungspflicht bereits entfalle, weil sich der Antragsteller vor Einleitung des
Verfahrens 3c K 8791/95.PVL - wie der Beteiligte in jenem Verfahren vorgetragen habe -
nicht an die Dienststelle gewandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
Jedenfalls liege Haltlosigkeit vor, weil für den Antragsteller offensichtlich gewesen sei,
dass vor Gericht kein Erfolg erwartet werden durfte. Denn die Verletzung des
Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit könne als solche im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht festgestellt werden. Mutwillig
erscheine die Rechtsverfolgung insbesondere deshalb, weil die Fachkammer den
Antragsteller auf die Unzulässigkeit eines derartigen selbständigen
Feststellungsbegehrens bereits in mehreren, von ihm eingeleiteten Verfahren in
mündlichen Anhörungen hingewiesen habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem
angeführten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1988 -
HPV TL 495/84 -. Zum einen hätte eine in eine andere Richtung weisende
Entscheidung des Obergerichts nichts daran ändern können, dass das Verfahren nach
den dargelegten Grundsätzen und der Rechtsprechung des Fachsenats als evident
aussichtslos hätte eingeschätzt werden müssen. Zum anderen sei es auch in jenem
Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof gerade nicht um die
selbständige Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit gegangen. Es sei vielmehr die Feststellung der Verletzung eines
Beteiligungsrechts verfolgt worden. Lediglich auf Seite 12 des Beschlussabdrucks führe
der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch eine Verletzung dieser tragenden
Grundregel des Personalvertretungsrechts zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
führen könne.
12
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 31. August 1998
zugestellten Beschluss haben diese am 18. September 1998 Beschwerde eingelegt und
diese mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1998, eingegangen bei Gericht am 16. Oktober
1998, im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Die Rechtsverfolgung sei weder mutwillig noch haltlos gewesen. Ausgangspunkt sei ein
Mitbestimmungsverfahren gewesen, das zwischen den Beteiligten anhängig gewesen
sei. Anlässlich dieses Mitbestimmungsverfahrens habe die Dienststelle den Personalrat
wegen seiner Haltung in einer international verbreiteten Publikation angegriffen. Die
Fallgestaltung sei der des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar gewesen.
Denn es sei darum gegangen, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines
konkreten Mitbestimmungsverfahrens die Dienststelle die grundsätzlich vorgegebenen
Handlungsmöglichkeiten, nämlich Erörterung mit dem Personalrat und Weitergabe an
die Stufenvertretung bei Nichteinigung, überschritten und sich zusätzlich des Mittels
bedient habe, via Öffentlichkeit Druck auszuüben. Es sei auch nicht darum gegangen,
eine Rüge des Dienststellenleiters im Beschlussverfahren zu erlangen. Es sei ihm allein
darum gegangen, festgestellt zu wissen, dass sich die Beteiligten im
Mitbestimmungsverfahren auf die dem Verfahren vorgegebenen Rahmenbedingungen
beschränken müssten, nur die hier insofern vorgesehenen rechtsförmigen
Verfahrensschritte in Anspruch nehmen dürften und es darüber hinaus unterlassen
müssten, in anderer Weise Druck auf die Gegenseite auszuüben. Wenn sich der
Beteiligte darauf berufe, dass ihm der Artikel in der Universitätszeitung nicht
zuzurechnen sei, sei darauf zu verweisen, dass es sich um eine Zeitung handele, die
der Beteiligte bzw. dessen Pressestelle herausgebe. Insofern obliege es auch der
Dienststelle, darauf zu achten, dass keine Veröffentlichungen erschienen, die
unzulässigen Einfluss auf ein laufendes Verfahren interner Art nähmen. Der Hinweis
des Beteiligten, dass der Antragsteller vom Verwaltungsgericht zuvor bereits mehrfach
auf die Unzulässigkeit eines derartigen Feststellungsbegehrens hingewiesen worden
sei, sei unzutreffend und darüber hinaus unsubstantiiert.
14
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
15
den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
16
Der Beteiligte beantragt,
17
die Beschwerde zurückzuweisen.
18
Der Beteiligte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt ergänzend aus:
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei es im Ausgangsverfahren nicht
darum gegangen, festgestellt zu wissen, dass sich die Beteiligten im
Mitbestimmungsverfahren auf die dem Verfahren vorgegebenen Rahmenbedingungen
beschränken. Auslöser sei allein der Artikel in der V. "...." gewesen, der weder von ihm
verfasst noch mit ihm abgestimmt worden sei. Der Bericht sei namentlich
gekennzeichnet gewesen, wodurch hinreichend klargestellt gewesen sei, dass er nicht
von ihm stamme. Im Hinblick auf die Mutwilligkeit komme erschwerend hinzu, dass der
Antragsteller vom Verwaltungsgericht zuvor bereits mehrfach auf die Unzulässigkeit
eines derartigen Feststellungsbegehrens hingewiesen worden sei. Diese
Feststellungen stützten sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem
angefochtenen Beschluss.
19
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen - 3c K 8791/95.PVL - Bezug genommen.
21
II.
22
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Beschwerde gemäß §
79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW iVm §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne
mündliche Verhandlung.
23
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht
eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
24
Der erstinstanzliche Antrag ist sinngemäß als auf die Feststellung gerichtet zu
verstehen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Kosten für die
anwaltliche Vertretung in dem Beschlussverfahren 3c K 8791/95.PVL freizustellen, und
als solcher zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet.
25
Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, die Kosten für die anwaltliche Vertretung des
Antragstellers in dem Beschlussverfahren 3c K 8791/95.PVL zu tragen. Wie das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, liegen
die Voraussetzungen für die geltend gemachte Kostenübernahme, die sich aus § 40
Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ergeben, nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle
nur notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats zu tragen, d.h. solche, die der
Personalrat zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei Würdigung der
Sachlage, d. h. nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte.
26
Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann, Personalvertretungsrecht NW, § 40 RdNrn. 7,
12 mwN.
27
Zu den notwendige Kosten in diesem Sinne gehören im Grundsatz auch die Kosten, die
dadurch entstehen, dass der Personalrat zur Klärung von Streitigkeiten über seine
Zuständigkeit von der Befugnis zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahrens Gebrauch macht und sich in einem solchen Verfahren durch einen
Rechtsanwalt vertreten lässt.
28
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, BVerwGE 90, 76, 84 = PersV
1992, 429, und vom 12. Juli 1991 - 6 PB 10.91 -, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 24;
Beschlüsse des Fachsenats vom 11. Juli 1997 - 1 A 1706/96.PVL -, vom 11. Dezember
1995 - 1 A 2608/93.PVL -, vom 10. Juli 1995 - 1 A 2257/94.PVL - und vom 25. März
1992 - CL 10/89 -.
29
Dies gilt allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der Personalrat das
personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen
in Gang gesetzt hat. Die genannten - abschließenden - Einschränkungen ergeben sich
aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das
Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der
30
Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, aaO.
31
Haltlosigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist unter dem Gesichtspunkt der
Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen Personalrat die
Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als offensichtlich
aussichtslos erscheinen musste. Davon ist auszugehen, wenn es an einem rechtlich
vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein
verantwortungsbewusster Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten als evident negativ
beurteilt und von einer Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte.
32
Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 11. Dezember 1995 - 1 A 2608/93.PVL -; BayVGH,
Beschluss vom 23. April 1997 - 17 P 97.450 -, PersR 1997, 404, 405.
33
Davon ausgehend war die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahrens 3c K 8791/95.PVL haltlos.
34
Gegenstand des Beschlussverfahrens war nach dem in der Antragsschrift vom 20.
Dezember 1995 formulierten Antrag die Feststellung eines Verstoßes gegen den
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
35
Der Antrag war - auch unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten einer sinngemäßen
Auslegung - evident unzulässig. Es fehlte für die begehrte isolierte Feststellung eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wie für eine
isolierte Feststellung einer abstrakten, aus dem genannten Grundsatz abgeleiteten
Verhaltensanforderung des Beteiligten, jedenfalls an der erforderlichen
Antragsbefugnis.
36
Antragsbefugt ist, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht eingeräumt
worden ist oder wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner
personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Der Antragsteller muss danach
einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich, seine Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass ihm
das geltend gemachte Recht zusteht.
37
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 6 P 7.97 -, ZfPR 1998, 184 = PersR 1998 =
DVBl. 1999, 313; Beschlüsse des Fachsenats vom 5. Februar 1997 - 1 A 3104/93.PVL -,
Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 93 = PersR 1998, 33, und vom 31. Mai 1988 - CL 16/86 -,
PersV 1990, 33; Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 83 RdNr. 41.
38
Davon kann bei der isolierten Verfolgung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 LPVG NRW unter keinem rechtlich
vertretbaren Gesichtspunkt die Rede sein. Im Übrigen war dem Antragsteller die
Unzulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung einer isolierten Feststellung zum Grundsatz
der vertrauensvollen Zusammenarbeit schon vor Einleitung des Verfahrens - wie dem
Senat bekannt ist - seitens des Verwaltungsgerichts in verschiedenen anderen
Beschlussverfahren entgegengehalten worden.
39
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 LPVG NRW
erschließt objektive Handlungspflichten, ohne korrespondierende subjektive Ansprüche
zu begründen. § 2 Abs. 1 LPVG NRW beschreibt nämlich keine originären
40
personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des Personalrats. Schon die Ausgestaltung
der Vorschrift erschließt, dass es allein um die Art und Weise der bei
Beteiligungsrechten und sonstigen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben
notwendigen Zusammenarbeit geht, nicht aber um die rechtlichen Grundlagen.
Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 4. März 1993 - CL 25/89 -, PersR 1993, 400 =
PersV 1994, 235. Entsprechend ist auch die isolierte Feststellung eines Verstoßes
gegen eine aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit abgeleiteten
Handlungsanforderung - auch in abstrakter Form - ausgeschlossen. Gerichtlich
zulässige Streitigkeiten, die sich auf die Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit beziehen, sind vielmehr grundsätzlich nur im Zusammenhang mit
konkreten Einzelmaßnahmen aufgrund des Landespersonalvertretungsgesetzes
denkbar.
41
Vgl. Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, K § 2 RdNr. 27, Cecior/ Dietz/Vallendar/
Lechtermann, aaO, § 2 RdNr. 35.
42
Nur im Rahmen eines Streits über eine dem Personalrat gesetzlich eingeräumte
originäre Befugnis kann sich eine gerichtliche Feststellung zu objektiven
Verhaltensanforderungen ergeben, die sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit ableiten; dies gilt etwa bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung
nach Abbruch eines eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens durch den
Dienststellenleiter,
43
vgl. Beschluss des Fachsenats vom 5. März 2000 - 1 A 1407/98.PVL -,
44
bei der Abgrenzung des Rechts des Personalrats, die Personalversammlung
einzuberufen,
45
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 6 P 23.83 -, ZBR 1986, 305,
46
oder bei Streit über die Befugnis, ob und wie eine Personalvertretung berechtigt ist, im
Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens den betroffenen Beschäftigten anzuhören,
47
vgl. Beschluss des Fachsenats vom 4. März 1993 - CL 25/89 -, aaO.
48
An einem solchen Zusammenhang fehlt es vorliegend. Die Beteiligungsrechte des
Antragstellers im Zusammenhang mit der Einrichtung des elektronischen Telefonbuchs
waren unbestritten, und das eingeleitete Mitbestimmungsverfahren war nicht etwa
abgebrochen worden.
49
Der Leitsatz der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1988 - HPV TL 495/84 - bietet keinen rechtlich
vertretbaren Ansatz für eine andere Beurteilung der Möglichkeiten, in einem
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren isoliert eine Feststellung zum
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erreichen zu können. In dem von
jenem Gericht entschiedenen Fall machte der Antragsteller primär allein einen Eingriff in
seine personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte und damit in seine
Zuständigkeiten in Bezug auf konkret ergangene Anordnungen an Schulleiter geltend.
Die Ausführungen des Gerichts beschränkten sich im hier einschlägigen
Zusammenhang darauf festzustellen, dass die Verletzung des Grundsatzes der
50
vertrauensvollen Zusammenarbeit durchaus zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
führen könne. Das Gericht griff insoweit indes allein das Ausschlussverfahren auf Seiten
des Antragstellers und gegenüber dem Dienststellenleiter das Diziplinarverfahren auf.
Dass eine isolierte Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit im Wege des Beschlussverfahrens verfolgt werden
könnte, ist danach weder dem Leitsatz noch den Gründen zu entnehmen. Der
Antragsteller konnte deswegen nur unter Verstoß gegen die seiner
Aufgabenwahrnehmung gezogene Grenze - keine haltlose Rechtsverfolgung zu
betreiben - die herangezogene Entscheidung missverstehen.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
51
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
52