Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2005

OVG NRW: finanzielle beteiligung, kreis, aufenthalt, beiladung, absicht, datum, beratung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2920/04
Datum:
02.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2920/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4339/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.414,32 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es erschüttert nicht die
selbständig tragende Erwägung, der Hilfeempfänger habe seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I vor der Aufnahme in die Einrichtung
"O. I. " nicht im Bereich des Beklagten gehabt, denn er habe am 14. Oktober 1999 einen
gewöhnlichen Aufenthalt in Bretzenheim im Kreis C. L. begründet.
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Der Kläger wendet hiergegen ein, bei dem Aufenthalt in der Notunterkunft der F. in C1.
im Kreis C. L. habe es sich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne
des Gesetzes gehandelt, weil der Hilfeempfänger nicht die Absicht gehabt habe, in der
F. zu bleiben. Diese Behauptung hat er indes nicht einmal ansatzweise durch Vortrag
konkreter Anhaltspunkte zu substantiieren vermocht. Dies wäre jedoch - mit Blick auf die
detaillierte Begründung des Verwaltungsgerichts, das u.a. auf längere Aufenthalte des
Hilfeempfängers in der F. in den Jahren 1997/98 hingewiesen hatte - erforderlich
gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der - zwischenzeitlich verstorbene -
Hilfeempfänger von vornherein nicht die Absicht hatte, bis auf weiteres in der F. zu
bleiben, sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass er nach der stationären Aufnahme in der
S. Fachklinik B. nicht in die F. zurückkehrte, sondern sich erstmals in den O. I. begab,
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resultierte nach der Situationsbeschreibung des O. I. vom 30. März 2001 aus einer
Beratung des Sozialdienstes in der Fachklinik. Gegen die Begründung eines
gewöhnlichen Aufenthalts spricht mithin auch nicht die vergleichsweise kurze Dauer
des Aufenthalts in C1. .
Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom
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11. September 2002 - 16 A 3839/01 - m.w.Nachw.
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Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger macht
geltend, der Kreis C. L. sei zu Unrecht nicht beigeladen worden, er müsse sich als
örtlicher Träger nach dem Landesrecht des Landes Rheinland- Pfalz an den Kosten zu
50 % beteiligen, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffe, der
Hilfeempfänger habe dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenhtalt gehabt. Damit ist die
Notwendigkeit einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht schlüssig aufgezeigt. Die
Beiladung eines Dritten ist nur dann notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO, wenn
sich die gerichtliche Entscheidung unmittelbar nachteilig auf die Rechte des Dritten
auswirken kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom
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11. Januar 2001 - 9 B 40.01 -, juris.
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Dies ist nicht allein aufgrund einer den Kreis C. L. möglicherweise treffenden anteiligen
Erstattungspflicht der Fall, sie rechtfertigte allenfalls eine einfache (nicht notwendige)
Beiladung.
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Vgl. etwa BayVGH, Beschluss
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vom 21. Juni 1993 - 12 B 90.1270 -,
12
juris m.w.Nachw..
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Zudem ist weder schlüssig aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es sich - die
Notwendigkeit einer Beiladung unterstellt - um einen Verfahrensfehler handelte, auf dem
die Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen konnte.
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Vgl. hierzu allg. BVerwG, Beschluss vom 22.
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April 2003 - 8 B 144.02, juris zu der entsprechenden Problematik bei der Anwendung
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Dem Kläger bleibt es danach unbenommen, einen Erstattungsstreit gegen den Kreis C.
L. (oder den Kreis C2. ) zu führen, um dessen finanzielle Beteiligung zu erzwingen, wie
sie sich nach seinen Angaben aus dem einschlägigen Landesrecht in S1. -Q. ergibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenpflichtigkeit
des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28
RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für nach Inkrafttreten des Gesetzes
anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 - (5 C 54.02), juris.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz
4 VwGO).
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