Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2006

OVG NRW: strahlenschutzverordnung, mitbestimmungsrecht, arbeitssicherheit, begriff, strahlung, leiter, informationspflicht, umweltschutz, zahl, abberufung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 990/05.PVL
Datum:
13.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 990/05.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 34 K 3703/04.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Entscheidungsausspruch des angefochtenen Beschlusses wie folgt
gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
nach der Strahlenschutzverordnung sowie von
Strahlenschutzbevollmächtigten auf der Grundlage der
Strahlenschutzverordnung durch den Beteiligten der Mitbestimmung des
Antragstellers unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Der Antragsteller und der Beteiligte streiten um die Fragen, ob die Bestellungen von
Strahlenschutzbeauftragten und von Strahlenschutzbevollmächtigten der
Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.
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Der Beteiligte ist der Strahlenschutzverantwortliche im Sinne der
Strahlenschutzverordnung. Im seinem Klinikum sind etwa 200
Strahlenschutzbeauftragte tätig, von denen jährlich etwa 50 wechseln. Über die
Mitbestimmung bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten besteht seit Jahren
Uneinigkeit. Der Beteiligte vertritt die Auffassung, dass dem Antragsteller von Gesetzes
wegen lediglich eine Abschrift der Anzeige über die Bestellung von
Strahlenschutzbeauftragten zuzuleiten sei, die er der zuständigen Behörde zu machen
habe. Weitergehende Mitbestimmungsrechte des Personalrats sehe das
Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) nicht vor.
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Mit Wirkung zum 1. März 2002 bestellte der Beteiligte ferner Herrn H F , den Leiter der
Abteilung für Umweltschutz und Arbeitssicherheit, zum Strahlenbevollmächtigten für das
Universitätsklinikum, und Herrn G V , den stellvertretenden Leiter derselben Abteilung,
zu dessen Stellvertreter. Die bis heute fortdauernde Bestellung beinhaltet insbesondere
die Berechtigung, Genehmigungsanträge zu unterzeichnen, den notwendigen internen
und externen Schriftverkehr zu führen und Funktionsträger im Strahlenschutz zu
bestellen und abzuberufen. Die Strahlenschutzbeauftragten und ihre Stellvertreter
wurden über die Bestellung unterrichtet. Der Antragsteller wurde auch insoweit nicht
beteiligt.
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Am 3. Juni 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet
und geltend gemacht, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 72
Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW, jedenfalls aber nach Nr. 7 derselben Vorschrift seiner
Mitbestimmung unterliege.
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Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat
durch den angefochtenen Beschluss dem zuletzt gestellten Antrag
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festzustellen, dass die Bestellung von Herrn D B , dem Leiter der Abteilung für
Umweltschutz und Arbeitssicherheit, zum Strahlenschutzbeauftragten und die
Bestellung von Herrn A W , dem stellvertretenden Leiter der Abteilung für Umweltschutz
und Arbeitssicherheit, zum stellvertretenden Strahlenschutzbeauftragten durch den
Beteiligten das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7
LPVG NRW verletzt,
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entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das
Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ergebe sich
aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten
sei, wie § 31 Strahlenschutzverordnung verdeutliche, derjenigen von
Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO vergleichbar; für diese sei das
Mitbestimmungsrecht aber anerkannt. Auch sei der Begriff der Maßnahme weit gefasst
und betreffe nicht nur sachliche, sondern auch organisatorische und personelle
Entscheidungen. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW sei hingegen nicht einschlägig.
Strahlenschutzbeauftragte seien keine Sicherheitsbeauftragten im Sinne des
Arbeitssicherheitsgesetzes, für die der Tatbestand allein eingreife. Sie seien auch nicht
von ihrem Tätigkeitsprofil her mit diesen vergleichbar, sondern eher mit den
Immissionsschutzbeauftragten im Sinne des § 53 BImSchG, deren Bestellung ebenfalls
der Vorschrift nicht unterfalle. Die bloße Annäherung der Aufgaben an diejenigen der
Fachkraft für Arbeitssicherheit genüge nicht, weil Nr. 6 eine abschließende Regelung
treffe.
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Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten, denen
der Beschluss am 7. März 2005 zugestellt wurde, am 17. März 2005 Beschwerde
eingelegt; diese haben sie am 4. Mai 2005 begründet.
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Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag im Beschwerdeverfahren
dahingehend neu gefasst, dass er beantragt
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1. festzustellen, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach der
Strahlenschutzverordnung durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Personalrats
unterliegt, sowie 2. festzustellen, dass die Bestellung von
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Strahlenschutzbevollmächtigten auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung durch
den Beteiligten der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Beteiligte an: Die Entscheidung der
Fachkammer überzeuge weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht.
Strahlenschutzbeauftragte seien von Strahlenschutzbevollmächtigten zu unterscheiden.
Die Rechtsfigur des Strahlenschutzbevollmächtigten sei nicht unmittelbar im
Strahlenschutzrecht vorgesehen, sei aber rechtlich zulässig. Der
Strahlenschutzverantwortliche könne mit Hilfe von Bevollmächtigten, die keine
Strahlenschutzbeauftragten zu sein brauchten, seine Funktionen ausüben, ohne seine
Verantwortlichkeit einzuschränken. Bei größeren Organisationseinheiten sei die
Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten gängige Praxis. Die im
Beschlussausspruch genannten Personen seien nicht zu Strahlenschutzbeauftragten
bestellt worden, sondern zu Strahlenschutzbevollmächtigten bzw. zu dessen Vertreter.
Das sei in der mündlichen Anhörung auch nochmals hervorgehoben worden, hätte aber
nicht abschließend geklärt werden können. Der erstinstanzliche Antrag des
Antragstellers gehe aber jedenfalls ins Leere.
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Der neu gefasste Antrag im Beschwerdeverfahren sei unbegründet. Er bestreite
weiterhin das Recht des Antragstellers, bei der Bestellung von
Strahlenschutzbeauftragten mitzuwirken. Insofern gehe es nicht um das Ob der
Bestellung, das im Gesetz selbst vorgesehen sei, sondern um die Auswahl der
Personen. Diese sei aber keine Maßnahme im Sinne des
Landespersonalvertretungsgesetzes. Strahlenschutzbeauftragte seien auch keine
Sicherheitsfachkräfte im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes. Es könne nicht
angenommen werden, dass der Gesetzgeber das Problem übersehen habe. Es liege
also ein "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers vor. Zur Begründung im Übrigen
nehme er Bezug auf seine Ausführungen vor der Fachkammer.
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Ebenso wenig unterliege die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten der
Mitbestimmung des Antragstellers. Mangels Vergleichbarkeit mit
Strahlenschutzbeauftragten könne die Argumentation der Fachkammer nicht
überzeugen. Auch bei ihnen handele sich nicht um Vertrauens- und Betriebsärzte oder
Sicherheitsfachkräfte nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW, wie die Fachkammer
zutreffend ausgeführt habe. Die Vorschläge und Anregungen des
Strahlenschutzbevollmächtigten seien im Gegensatz zu denen der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, die über keine Weisungsbefugnisse verfüge, verbindlich. Der
Strahlenschutzbevollmächtigte habe keinen konkreten Aufgabenbereich und müsse
nicht zwingend eine Fachkraft sein. Es sei seine Aufgabe, für den
Strahlenschutzverantwortlichen den Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten, d.h. ihre
Bestellung, Abbestellung und Beaufsichtigung, zu steuern. Aus denselben Gründen sei
die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten keine Maßnahme im Sinne des § 72
Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Die Tätigkeit wirke sich nur mittelbar auf den Arbeits-
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten aus und diene in erster Linie anderen
Zwecken. Der Strahlenschutzverantwortliche delegiere lediglich seine Aufgaben aus
Gründen der Spezialisierung und der Arbeitserleichterung. Materielle Entscheidungen
über den Strahlenschutz würden dadurch nicht getroffen, zumal sich der Verantwortliche
seiner Kompetenzen nicht begebe. Im Übrigen könne die personelle Auswahl eines
Strahlenschutzbevollmächtigten ebenfalls nicht als Maßnahme im Sinne des § 72 Abs.
4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW qualifiziert werden.
15
Der Beteiligte beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen
Antrag abzulehnen.
17
Der Antragsteller beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen und seinem neu gefassten Antrag zu entsprechen.
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Zur Begründung nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend an:
Die erstinstanzliche Antragstellung gehe auf eine Namensverwechselung zurück. Die
Fachkammer habe ihm geraten, die Namen in den Antrag einzufügen. Tatsächlich sei
es ihm aber durchgängig darum gegangen, sein Mitbestimmungsrecht bei
Strahlenschutzbeauftragten allgemein feststellen zu lassen. Das sei schon der
Antragsschrift zu entnehmen. Das Antragsbegehren beziehe sich nunmehr abstrakt auf
die Frage des Mitbestimmungsrechts. Das Rechtsschutzbedürfnis dafür bestehe, denn
der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht wiederholt bestritten und
Strahlenschutzbeauftragte bestellt, ohne eine Mitbestimmung einzuräumen.
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Das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus Nr. 6 oder Nr. 7 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG
NRW. Bei Strahlenschutzbeauftragten handele es sich um Sicherheitsfachkräfte. Dieser
Begriff sei weit auszulegen und nicht auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne der
§§ 5-7 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu beschränken. Zumindest greife Nr. 7 ein, dem
zunehmend eine Auffangfunktion zukomme, um Mitbestimmungslücken zu vermeiden.
Maßnahmen im Sinne dieser Norm könnten auch organisatorische und personelle
Entscheidungen sein. Der Strahlenschutzbeauftragte müsse gewährleisten, dass die
Strahlengrundsätze des § 28 StrlSchV eingehalten werden. Er sei daher dafür
verantwortlich, dass die Bestimmungen der Verordnung tatsächlich bei ihrem Umgang
mit den Stoffen eingehalten würden. Die Beauftragten müssten den sicheren Umgang
und den sicheren Betrieb der Geräte und Stoffe an Ort und Stelle gewährleisten. Ihre
Bestellung sei daher eine Maßnahme zur Verhütung von Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen.
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Ihm stehe nach den genannten Vorschriften aber jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht bei
der Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten zu. Zumindest diese seien
Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW, denn sie
steuerten den Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten, denen gegenüber sie
weisungsbefugt seien. Auch kontrollierten und berieten sie die Beauftragten. Mit Hilfe
des Weisungsrechts könnten sie auf Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen
und sonstigen Gesundheitsschädigungen Einfluss nehmen. Die Auswahl des
Bevollmächtigten unterfalle als personelle Entscheidung dem Maßnahmebegriff nach
Nr. 7.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen.
23
II.
24
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
25
Die im Beschwerdeverfahren neu gefassten Anträgen sind zulässig und begründet.
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1. Die neu gefassten Anträge sind insgesamt zulässig. Die Neufassung präzisiert die
zwischen den Beteiligten streitigen Bestellungsvorgänge. Das sind sowohl diejenigen
von Strahlenschutzbeauftragten wie von Strahlenschutzbevollmächtigten durch den
Beteiligten als Strahlenschutzverantwortlichen im Sinne des § 31 Abs. 1 der Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen, nunmehr in der Fassung
vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714 und BGBl. I 2002 S. 1459 - StrlSchV 2001). Bei der
Bestellung dieser Hilfspersonen des Strahlenschutzverantwortlichen handelt es sich
ihrer Art nach um voneinander unabhängige Rechtsakte, sodass ein
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers für beide Bestellungsvorgänge gesondert
festgestellt werden kann.
27
Dem Antragsteller fehlt es für diese abstrakten, in ihrer Formulierung nicht (mehr) an
einen konkreten Streitfall anknüpfenden Anträge nicht an dem erforderlichen
Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse. Die Zulässigkeit kann, schon weil die
Anträge nunmehr abstrakt gefasst sind, unter dem Aspekt der Erledigung bestimmter
Vorgänge wegen Unabänderbarkeit der Bestellung oder wegen Abberufung von
Beauftragten bzw. Bevollmächtigten nicht infrage gestellt werden. Davon abgesehen
lässt sich mit Blick auf den im erstinstanzlichen Antrag namentlich bezeichneten
Strahlenschutzbevollmächtigten und seinen Vertreter, die beide noch in dieser Position
tätig sind, das Mitbestimmungsverfahren noch nachträglich durchführen; notfalls kann
dies auch in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 6 P 27.92 -, PersV 1995, 30 = PersR 1994,
466.
29
Im Übrigen ist es einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren grundsätzlich nicht verwehrt, einen von einem konkreten Vorgang
losgelösten, abstrakten Antrag zu einer u.a. seine Kompetenzen betreffenden
Rechtsfrage zu stellen.
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Ständ. Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2005 - 1
A 2278/03.PVL -, Juris, und vom 30. Juni 2005 - 1 A 3259/03.PVL -, jeweils m.w.N.
31
Dies gilt aber nur für solche Rechtsfragen, über die zum einen anlässlich eines konkret
in der Dienststelle aufgetretenen Vorgangs Streit bestanden hat und für die zum
anderen zu erwarten steht, dass sie sich in Zukunft mit mehr als nur geringfügiger
Wahrscheinlichkeit erneut streitig stellen werden. Diese Voraussetzungen sind hier mit
Blick sowohl auf Strahlenschutzbeauftragte wie Strahlenschutzbevollmächtigte
gegeben. Hinsichtlich der Erstgenannten ist schon wegen der gesetzlichen
Verpflichtung mit jederzeitigen erneuten Bestellungsvorgängen zu rechnen. Der
Beteiligte hat hierzu bereits im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer
seine Handhabung dahin klargestellt, dass er für jede genehmigte strahlende Anlage
und auch für einzelne ionisierende Substanzen einen Strahlenschutzbeauftragten sowie
einen Vertreter gemäß der Strahlenschutzverordnung bestelle, wodurch eine große Zahl
solcher Beauftragten und Vertreter besteht und eine erhebliche Zahl von jährlichen
Neubestellungen nötig wird. Was die so genannten Strahlenschutzbevollmächtigten
angeht, sind diese in der Strahlenschutzverordnung zwar nicht vorgesehen. Jedoch
entspricht es in jeder größeren Institution, die mit strahlenden Geräten bzw. Substanzen
umgeht, praktischen Bedürfnissen, Bevollmächtigte zu bestellen. Ein solche Bedürfnis
wird auch im Universitätsklinikum des Beteiligten gesehen, was zur Bestellung der im
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erstinstanzlichen Antrag bezeichneten Personen geführt hat. Gerade daran hat sich
auch der konkrete Streit entzündet.
Der Übergang zu abstrakten Feststellungsanträgen ist keine Antragsänderung, deren
Zulässigkeit entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, § 87 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs.
i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG von der Einwilligung des Beteiligten oder der Sachdienlichkeit
- die übrigens zu bejahen ist - abhängig wäre. Vielmehr ist der Antragsteller lediglich
präzisierend darauf zurückgekommen, was von Anfang als an sein Anliegen erkennbar
hervorgetreten ist, er aber infolge der ihm von der Fachkammer empfohlenen
Antragstellung und letztlich durch Verwechselung der Positionen des
Strahlenschutzbevollmächtigten und des Strahlenschutzbeauftragten aus den Augen
verloren hatte.
33
Der Antrag ist auf der Grundlage der neuen Antragsfassung sowohl hinsichtlich der
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (2.) als auch von
Strahlenschutzbevollmächtigten (3.) und ihrer Vertreter begründet, die Beschwerde
mithin unbegründet.
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2. Bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten besteht ein Mitbestimmungsrecht
des Antragstellers gemäß Nr. 7 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW; Nr. 6 dieser
Vorschrift greift nicht ein.
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a) Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen über
die Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und
Sicherheitsfachkräften. Strahlenschutzbeauftragte gehören nicht zu den - was allein in
Betracht kommt - Sicherheitsfachkräften im Sinne dieser Bestimmung. Mit dem Begriff
der "Sicherheitsfachkräfte" sind ausschließlich die in den §§ 5 ff. des Gesetzes über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom
12. Dezember 1973 - ASiG - (BGBl. I S. 1885) genannten Personen gemeint.
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Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, PersV
2000, 453 = PersR 2000, 375 = RiA 2000, 192.
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Dies lässt sich namentlich der Entstehungsgeschichte der Nr. 6 entnehmen, die durch
die Novelle des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 18. Dezember 1984 (GV.
NRW 1985, S. 29) ausschließlich auf die Sicherheitsfachkräfte des vorgenannten
Arbeitssicherheitsgesetzes erstreckt worden ist. Von einer Ausdehnung auf andere
Arten von Sicherheitsbeauftragten hat der Gesetzgeber hingegen bewusst abgesehen.
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Lassen sich Strahlenschutzbeauftragte aber dem Begriff der Sicherheitsfachkraft nicht
durch Auslegung unterordnen, so verbietet sich eine analoge Anwendung auf andere
Sicherheitsbeauftragte oder Personengruppen mit ähnlicher Funktion. Es fehlt an einer
planwidrigen Gesetzeslücke. Zum einen verstehen sich die Regelungen in den §§ 72
bis 77 LPVG NRW für die verfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechte als
abschließende Regelung. Zum anderen kann das Fehlen einer Regelung nicht als
planwidrig angesehen werden, weil der Gesetzgeber von einer Ausdehnung auf andere
Arten von Sicherheitsbeauftragten in Kenntnis bestehender Regelungen über solche
Beauftragte abgesehen hat.
39
So schon Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999, a.a.O. zu § 22 SGB 7 in
der Fassung der Art. 1 und 36 Satz 2 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes
40
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254.
Namentlich waren ihm seinerzeit etwa der Sicherheitsbeauftragte nach § 719 RVO a.F.,
heute § 22 SGB 7, aber auch etwa schon der hier in Rede stehende
Strahlenschutzbeauftragte bekannt; denn die ursprüngliche Fassung der
Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 2905) sah in §§ 29 ff.
bereits Strahlenschutzbeauftragte vor. Dies schließt die Annahme einer
unbeabsichtigten Gesetzeslücke unabhängig davon aus, dass das
Konfliktlösungsmodell der Strahlenschutzverordnung in § 30 im Wesentlichen den
Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes entspricht.
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Vgl. dazu die Begründung der Ursprungsfassung der Strahlenschutzverordnung,
abgedruckt in: Veith, Strahlenschutzverordnung 1989. Synoptische Darstellung, 2. Aufl.
1989, S. 168.
42
b) Für eine erweiternde Auslegung oder Analogie mit Blick auf
Strahlenschutzbeauftragte besteht aber auch kein Bedürfnis, weil dem Tatbestand des §
72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW eine Auffangfunktion zukommt. Denn die
Mitbestimmungstatbestände der Nummern 7 und 6 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW
stehen zueinander im Verhältnis von Grund- und Ausnahmevorschrift. Dies hat der
Fachsenat im vorzitierten Beschluss vom 15. Dezember 1999 (a.a.O.) bereits für die
Sicherheitsbeauftragten im Sinne des oben genannten § 22 Abs. 1 SGB 7 (= § 719 RVO
a.F.) im Einzelnen ausgeführt. Für die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach
der Strahlenschutzverordnung gelten in der Substanz dieselben Erwägungen, wie die
Fachkammer bereits zutreffend herausgearbeitet hat:
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Die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten unterliegt der Mitbestimmung des
Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat der
Personalrat mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und
Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Der Wortlaut wie auch Sinn
und Zweck der Vorschrift fordern, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf abzielt, das
Risiko von innerbetrieblichen Unfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen zu
mindern. Dem Personalrat wird dadurch eine Einflussnahme auf Vorkehrungen des
gesundheitlichen Arbeitsschutzes eingeräumt. Die Bestellung von
Strahlenschutzbeauftragten ist eine solche Vorkehrung, weil sie spezifisch und direkt -
auch - dem Arbeitsschutz der in einem Betrieb Beschäftigten dient.
Strahlenschutzbeauftragte übernehmen die konkrete Beaufsichtigung solcher
erlaubnispflichtiger Anlagen und Substanzen vor Ort, von denen infolge von
ionisierender Strahlung konkrete und erhebliche Gesundheitsgefahren für alle Personen
ausgehen können, die sich in der räumlichen Nähe der Anlage oder Substanz aufhalten.
In diesem Sinne obliegt dem Strahlenschutzbeauftragten im Universitätsklinikum des
Beteiligten nicht nur der Schutz der mit Strahlung behandelten Patienten, sondern
ebenso - und zwar gleichgewichtig - der Schutz der im Betrieb beschäftigten Personen
vor Unfällen und Gesundheitsschädigungen infolge von Strahlungsexpositionen. Dies
zeigt § 33 Abs. 2 Nr. 1 a i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 2001, der als insoweit einschlägige
Aufgaben insbesondere hervorhebt: die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
(Buchst. b, aa), den Schutz (aller) Personen in Strahlenschutzbereichen (a.a.O., bb), die
Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung (a.a.O., ee) und die
arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen (a.a.O., ff).
Unabhängig davon hat die Aufgabenstellung des Strahlenschutzbeauftragten auch im
Übrigen - also durchweg - einen direkten Bezug zum Beschäftigtenschutz im
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Zusammenhang mit dem Umgang mit ionisierenden Stoffen. Seiner praktischen
Schutzaufgabe entsprechend müssen Strahlenschutzbeauftragte eine besondere
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 31 Abs. 3 StrlSchV 2001) und sind mit genau
festzulegenden Entscheidungsbereichen und Befugnissen ausgestattet (§ 31 Abs. 2
Satz 2 StrlSchV 2001). In diesen Funktionen entsprechen Strahlenschutzbeauftragte
damit den Sicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO a.F. (= § 22 SGB 7), für die das
Bundesverwaltungsgericht und der Fachsenat die arbeitsschützende Zielrichtung der
Tätigkeit als "auf der Hand liegend" bejaht haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, a.a.O. und Beschluss des Fachsenats vom
15. Dezember 1999, a.a.O.
45
Insgesamt ist die Bestellungen von Strahlenschutzbeauftragten nach der gesetzlichen
Aufgabenstellung als Maßnahme "zur Verhütung" der in der Strahlenschutzverordnung
geregelten Gefährdung zu begreifen. Sie zielt darauf ab, das Risiko von
Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes
zu mindern und einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Aus
diesem Grunde verpflichtet die Strahlenschutzverordnung den
Strahlenschutzbeauftragten, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem
Personalrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des
Strahlenschutzes zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten (§ 32 Abs. 4
StrlSchV 2001).
46
Es stellt das Mitbestimmungsrecht nicht infrage, dass sich § 31 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV
2001 allein dazu verhält, dass dem Personalrat eine Abschrift der Anzeige über die
Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde zu übermitteln
ist. Diese materiell- rechtliche Pflicht soll dem Personalrat lediglich eine jederzeit
verfügbare und aktuelle Informationsgrundlage über die zuständigen Personen sowie
deren Aufgaben- und Kompetenzbereich verschaffen, was wegen der möglichen
Vielzahl bestellter und jährlich neubestellter Beauftragter unumgänglich ist. Eine
Aussage des Inhalts, dass eine Beteiligung des Personalrats bei der Bestellung dieser
Personen nicht stattfinden solle - sodass eine dahingehende landesrechtliche Regelung
wie die hier streitige gemäß Art. 31 GG gesperrt wäre -, lässt sich aus dieser
Informationspflicht nicht herleiten. Hierfür fehlt es schon an der kompetenzrechtlich
gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit des Regelungsgehalts. Das
Personalvertretungsrecht gehört gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG zur
Rahmenkompetenz des Bundes. Rahmenvorschriften dürfen aber in Ausnahmefällen in
Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten, wie Absatz 2
des Art. 75 GG ausdrücklich vorschreibt. Es müsste demgemäß hinreichend erkennbar
werden, dass es mit der Informationspflicht sein Bewenden haben sollte. Dafür fehlt es
vorliegend an jedem Anhalt; im Gegenteil ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang
der Strahlenschutzverordnung sogar, dass die Informationspflicht nach § 31 Abs. 4 Satz
2 StrlSchV 2001 die Effektivität der Personalratsarbeit im Bereich des
Gesundheitsschutzes absichern soll. Aus diesem Grunde geht der Bundesgesetzgeber
ausdrücklich von der Notwendigkeit eines intensiven Zusammenwirkens von
Strahlenschutzbeauftragten und Personalrat aus. Von daher wäre es eine nicht zu
erklärende Abschwächung, wenn es den Landesgesetzgebern verschlossen werden
sollte, Personalräte an der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten zu beteiligen.
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Es handelt sich schließlich auch um eine "Maßnahme" im Sinne des
Mitbestimmungstatbestandes. Der in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW verwendete
48
Begriff der "Maßnahme" ist allgemeiner Ansicht nach weit gefasst. Er meint nicht nur die
Anlage, Änderung, Ingangsetzung oder Außerbetriebnahme technischer Vorrichtungen,
sondern auch organisatorische und personelle Entscheidungen, wie sie bei der
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten getroffen werden. Dass der Bestellung eine
personelle Auswahlentscheidung vorausgeht, steht dem nicht entgegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, 300, 301 zu
der wortgleichen Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG; Beschluss vom 18. Mai
1994, a.a.O. (Juris Rn. 17 ff.); Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999,
a.a.O.; grundsätzlich zustimmend auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein,
Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 402.
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Entscheidend ist, dass die (personelle) Maßnahme der Verhütung von Gefährdungen
der Beschäftigten nicht nur beiläufig dient, also in erster Linie andere Zwecke verfolgt
und sich nur mittelbar auf den Unfall- und Gesundheitsschutz auswirkt. Vielmehr muss
es sich so verhalten, dass die personelle Maßnahme nach der gesetzlichen Intention
oder aus freiem Entschluss des Dienststellenleiters gezielt ergriffen wird, um die
Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche
die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt.
50
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1986 - 6 P 21.84 -, BVerwGE 74, 28, 30;
Beschluss vom 23. Januar 1986 - 6 P 8.83 -, Buchholz 238.35 § 61 Nr. 3; Beschluss
vom 25. August 1986 - 6 P 16.84 -, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 46.
51
Letzteres ist nach der hier vorliegenden verordnungsrechtlichen Zielsetzung - wie
ausgeführt - aber gerade zu bejahen. Durch diese Zielsetzung unterscheiden sich
Strahlenschutzbeauftragte auch etwa von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
nach § 53 BImSchG, auf die der Beteiligte vergleichend abstellen will. Deren Aufgabe
besteht allein im Schutz der Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 53
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-2 BImSchG); der Schutz von Beschäftigten des emittierenden
Betriebs liegt hingegen nicht im Blickfeld der Regelung, weshalb ein
Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus dem Gesichtspunkt der Betroffenheit von
Beschäftigten nicht erforderlich ist.
52
3. Der neu gefasste Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet, die Beschwerde mithin auch
insoweit zurückzuweisen.
53
Das Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten, die
von Strahlenschutzbeauftragten deutlich zu unterscheiden sind, ergibt sich ebenfalls
aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Strahlenschutzbevollmächtigte sind zwar kein
in der Strahlenschutzverordnung unmittelbar vorgesehenes Institut des
Strahlenschutzes. Sie bieten aber eine in der Praxis entwickelte - rechtlich zulässige -
Möglichkeit zur Entlastung des Strahlenschutzverantwortlichen (§ 31 Abs. 1 StrlSchV)
durch Delegation bestimmter Aufgaben auf rechtlich unselbstständig bleibende
Hilfspersonen. Diese übernehmen - im Umfang der Übertragung - die Durchführung
bestimmter organisatorischer und administrativer Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen, wie z.B. die Steuerung der Strahlenschutzbeauftragten,
ohne damit jedoch die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung zu erhalten. Diese
verbleibt vielmehr, weil die verordnungsrechtliche Konzeption durch die betriebliche
Organisationsbefugnis des Strahlenschutzverantwortlichen nicht überwunden werden
kann, bei dem delegierenden Strahlenschutzverantwortlichen. Die rechtliche Stellung
54
von Strahlenschutzbevollmächtigten ist gegenüber dem Verantwortlichen nicht
verselbstständigt. Ihnen können zwar Pflichten übertragen werden, dies jedoch nur im
Verhältnis zum Strahlenschutzverantwortlichen. Dritten gegenüber werden
Strahlenschutzbevollmächtigte rechtlich unselbstständig tätig, d.h. sie handeln nicht an
seiner Stelle, sondern gewissermaßen "als" Strahlenschutzverantwortlicher, und treten
daher auch den Beschäftigten nicht mit eigenen Kompetenzen entgegen.
Vgl. dazu amtliche Begründung der Bundesregierung zu §§ 29, 30 StrlSchV vom 3. Juni
1976, Bundesrats-Drucksache 375/76, S. 35.
55
Die Aufgaben von Strahlenschutzbevollmächtigten zielen gleichwohl im Sinne des
Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unmittelbar
darauf, die Beschäftigten allgemein vor Unfällen zu schützen oder, soweit sie
berufsmäßig mit den fraglichen Anlagen und Substanzen umgehen, vor konkreten
Gefahren zu bewahren. Insofern gilt nichts anderes als für den
Strahlenschutzverantwortlichen gelten würde, falls er seine Rechtsstellung nicht kraft
Rechtsnorm (§ 31 Abs. 1 StrlSchV 2001), sondern durch eine Maßnahme des
Dienststellenleiters erlangen würde. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen,
die dem Bevollmächtigten zur Erledigung aufgetragen sind, sind in § 33 Abs. 1 StrlSchV
2001 festgelegt. Danach hat er "unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und
Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen
ionisierender Strahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen" zu sorgen. Dies hat unter
anderem durch jene Maßnahmen zu geschehen, die dem Strahlenschutzbeauftragten in
§ 33 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV 2001 durch Bezugnahme auf Absatz 1 Nr. 2 zur konkreten
Wahrnehmung bei der praktischen Nutzung von Anlagen und Substanzen übertragen
sind. Überdies hat der Strahlenschutzverantwortliche - wie der
Strahlenschutzbeauftragte - gemäß § 33 Abs. 3 StrlSchV 2001 "dafür zu sorgen, dass
bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur
Abwendung dieser Gefahr getroffen werden".
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Gegen die Einstufung als Arbeitsschutz zugunsten der Beschäftigten im Sinne des § 72
Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW lässt sich nicht einwenden, dass die genannten
Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen - in ihrer Erfüllung durch Bevollmächtigte
- in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Unfallschutz
auswirken, sodass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1987 - 6 P 3.84 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51, S.
15, und vom 18. Mai 1994, a.a.O.,
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nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Dieser Gedanke greift
grundsätzlich nur für sachbezogene Einzelmaßnahmen; bei einem Bündel von
Maßnahmen oder - wie hier - Teilaufgaben, in dem Regelungen unter verschiedenen
Aspekten enthalten sind, welche den Unfallschutz in unterschiedlichem Maße betreffen,
ist ein anderer Maßstab anzulegen. In solchen Fällen reicht es aus, dass jedenfalls ein
Teil der Maßnahmen oder Aufgaben für die Unfallverhütung nicht nur von
untergeordneter Bedeutung ist.
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BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 6 P 16.02 -, PersR 2003, 314 = PersV 2003,
339 (= Juris Rn. 62).
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Dies ist für die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen - und entsprechend für
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diejenigen der Bevollmächtigten - zu bejahen, auch wenn der Akzent der Tätigkeit auf
organisatorischen und administrativen Entscheidungen liegt. Nach der
Grundentscheidung in § 33 Abs. 1 StrlSchV ist deren unmittelbarer Zweck wesentlich
auch der Schutz des Menschen vor schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung.
Von diesem ausdrücklich geschützten Personenkreis werden mangels erkennbarer
Einschränkung die Beschäftigten umfasst, denen gegenüber der
Strahlenschutzverantwortliche zumeist zugleich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber
bzw. Vertreter des Dienstherrn zu Schutz und Fürsorge verantwortlich ist.
Gegen die Mitbestimmungspflichtigkeit lässt sich schließlich nicht einwenden, dass der
Bestellungsvorgang von Strahlenschutzbevollmächtigten, der mangels rechtlicher
Vorgaben nicht einmal formal erfolgen muss, für den Beschäftigtenschutz nur von ganz
untergeordneter Bedeutung sei, weil er nicht der Verhütung von Gesundheitsschäden,
sondern ganz vorrangig der Entlastung des Strahlenschutzverantwortlichen diene.
Vielmehr führt diese Delegation auf geeignete Bevollmächtigte zu einer Erleichterung
und Intensivierung der verordnungsrechtlichen Pflichterfüllung des
Strahlenschutzverantwortlichen und erlaubt es dem Verantwortlichen, die
Aufgabenerfüllung effektiver zu gestalten, als es ihm angesichts der Vielzahl seiner
weiteren Aufgaben ohne Hilfspersonen möglich wäre. Aus dieser Perspektive erfüllt der
Verantwortliche mit Hilfe der Bestellung von Bevollmächtigten die ihm obliegenden - wie
ausgeführt auf den Schutz der Beschäftigten zielenden - Aufgaben insoweit durch die
"Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals", wie es in § 31 Abs. 1
StrlSchV 2001 besonders vorgesehen ist. Der Vorgang der Bestellung von
Strahlenschutzbevollmächtigten wirkt sich von daher unmittelbar und greifbar positiv auf
den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten aus. Diese Funktion eines
faktisch verbesserten Gefahrenschutzes qualifiziert Bestellungsvorgänge als spezifische
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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