Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.02.2009

OVG NRW: beamtenverhältnis, probe, ausnahme, unrichtigkeit, form, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1415/07
Datum:
06.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1415/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6461/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land den Antrag der
Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig abgelehnt
habe. Die am 17. Mai 1971 geborene Klägerin habe die laufbahnrechtliche
Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW) im
Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst am 9. August
2006 um knapp drei Monate überschritten gehabt. Die Ausnahmeregelung des § 84
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 LVO NRW greife nicht ein, weil die Klägerin
auch im Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in Form der am
18. Mai 2006 eingegangenen Bewerbung die Höchstaltersgrenze nicht mehr
eingehalten habe. Frühere erfolglose Bewerbungen seien unerheblich. Denn Sinn und
Zweck der Ausnahmeregelung sei es, dem Bewerber anderenfalls aus der Dauer des
(konkreten) Lehrereinstellungsverfahrens entstehende Nachteile zu vermeiden.
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Die von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht
hat die in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW
vorgesehene Ausnahmemöglichkeit zu Recht verneint. Nach dieser Regelung gilt eine
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Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er
den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die
Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt.
Maßgeblicher Antrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Antrag, der zur Einstellung in das
Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der in
Satz 2 enthaltenen allgemeinen Ausnahme. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im
Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die durch den Ablauf des
Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Auf diese Weise
wird erreicht, dass dem Bewerber, der bei einer Einstellung in unmittelbarem zeitlichem
Zusammenhang mit seiner Antragstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen worden wäre, keine Nachteile durch eine zwischenzeitliche
Überschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen. Infolgedessen ist der Antrag
beziehungsweise die Bewerbung in dem Verfahren entscheidend, das später zur
Einstellung des Bewerbers geführt hat. Anträge in anderen Verfahren sind
demgegenüber nicht von Bedeutung, weil diese nicht Grundlage der Auswahl des
Bewerbers waren.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.
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Dass letztlich erst die am 18. Mai 2006 und damit nach Vollendung des 35. Lebensjahrs
eingegangene schulscharfe Bewerbung um eine Stelle an der
Gemeinschaftsgrundschule C.-----straße in L. zur Einstellung in ein
Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat, stellt auch die Klägerin nicht in Frage.
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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die
Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das
angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im
Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines
Berufungsverfahrens erfordern würden.
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Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine
durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene
Rechtsfrage "ob ein Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW ein Schreiben
ist, mit welchem man unmissverständlich sein Einstellungsbegehren zum Ausdruck
bringt, oder ob zusätzlich zu fordern ist, dass dieser Antrag dann auch zur Einstellung
führt", ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich nach allgemeinen Auslegungsregeln
beantworten und ist zudem in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3
GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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