Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2009

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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1223/08
Datum:
25.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 1223/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 3502/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2
Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die
behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts, auf der die Entscheidung beruht (Zulassungsgrund gemäß §
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Der Kläger behauptet, das Urteil beruhe auf einem der Beurteilung des Senats
unterliegenden Verfahrensmangel. Die vom Berichterstatter des Verwaltungsgerichts
am 20. November 2007 durchgeführte Augenscheinseinnahme sei unzureichend. Der
Kläger legt jedoch schon nicht dar, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf der
durch den Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung. Dies wäre aber erforderlich
gewesen, weil das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es bedürfe keiner erneuten
Ortsbesichtigung, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund des
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vorliegenden umfassenden Karten- und Lichtbildmaterials bekannt seien (vgl. S. 9 Abs.
4 des Urteilsabdrucks). Hiergegen ist nach Lage der Akten nichts zu erinnern. In
baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist zur Feststellung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts nicht in jedem Verfahren eine Beweisaufnahme durch
Augenscheinseinnahme erforderlich. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen,
dass ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht die örtlichen Gegebenheiten
allein mit Hilfe von Karten- und Bildmaterial beurteilen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1992
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- 4 B 30.92 -, Juris; Urteil vom 14. November 1991
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- 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146.
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Die vorliegenden Akten enthalten die Beurteilung der streiterheblichen Fragen
ermöglichendes umfangreiches Bild- und Kartenmaterial.
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Der Kläger meint belegen zu können, weshalb das Verwaltungsgericht (ohne erneute
Augenscheinseinnahme) von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei.
Seine dahingehenden Ausführungen stützen seine Ansicht nicht.
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Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe auf S. 12 des Urteilsabdrucks von
einem "Reihenhaus L. 1 a - d" gesprochen und damit den Eindruck erweckt, es sei von
einem einheitlichen Baukörper ausgegangen, in dem vier Wohnungen untergebracht
seien. Ungeachtet des Umstandes, dass es auf die vom Kläger für bedeutsam gehaltene
Unterscheidung im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich
ankommt, zitiert er das Verwaltungsgericht an der angegebenen Stelle unvollständig
und damit sinnentstellend, denn das Verwaltungsgericht hat dort "auf die Rückseite der
Gebäude des Reihenhauses L. 1 a - d" abgehoben. Es besteht deshalb kein Zweifel,
dass es von mehreren Gebäuden (und nicht mehreren Wohnungen) ausgegangen ist.
Dass das Verwaltungsgericht sodann den Begriff eines Reihenhauses und nicht den
einer Reihenhauszeile bzw. einer Hausgruppe verwandt hat, ist demnach allenfalls eine
begriffliche Unschärfe, die jedoch den Schluss nicht rechtfertigt, das Verwaltungsgericht
sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Weshalb es darauf ankommen
sollte, dass die einzelnen Reihenhäuser der Hausgruppe eigene Satteldächer haben
und gegeneinander versetzt angeordnet sind und wie eigenständige Einzelhäuser
wirken würden, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor und ist auch nicht
ersichtlich. Der Kläger will einen solchen Zusammenhang wohl daraus ableiten, das
Verwaltungsgericht habe auf S. 16 des Urteilsabdrucks die Ausmaße des Vorhabens
des Beigeladenen in einen Vergleich zur umgebenden Bebauung gesetzt und hierzu
unter Bezug auf die Breite des Vorhabens ausgeführt, es sei (u.a.) mit dem
"Reihenwohnhaus L. 1 a bis 1 d" vergleichbar, welches eine Breite von 25 m aufweise.
Der Kläger missversteht den maßgebenden rechtlichen Zusammenhang, wenn er
demgegenüber anführt, die einzelnen Häuser der Hausgruppe hätten eine Hausbreite
von lediglich 6,5 m. Denn das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob sich das Vorhaben des
Beigeladenen nach seinen Ausmaßen oder seiner Baumasse als dem Kläger
gegenüber rücksichtslos darstellen könnte. Für diese Prüfung kann es auf die Frage
ankommen, welches Maß baulicher Nutzung auf dem Vorhabengrundstück zulässig ist.
Nach Maßgabe der Bebauung entlang der Straße L. wäre auch die Errichtung einer
Hausgruppe auf dem Vorhabengrundstück in Betracht gekommen, und es ist deshalb
die Dimension der Hausgruppe und nicht etwa nur des einzelnen Reihenhauses (des
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Klägers) in den Blick zu nehmen.
Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, die Größe seines Grundstücks betrage 127
qm und nicht 108 qm, wie auf S. 2 des Urteilsabdrucks wiedergegeben, die Terrasse in
seinem Garten sei 13 qm und nicht 11,5 qm groß, ist nicht dargetan und ersichtlich,
weshalb es auf diese - hier einmal zugunsten des Klägers unterstellten - Maßdifferenzen
entscheidungserheblich ankommen sollte.
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Der Kläger rügt, der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts habe sich geweigert,
einzelne von ihm, dem Kläger, benannte Grundstücksgegebenheiten anlässlich des
Ortstermins am 20. November 2007 zu protokollieren. Er legt jedoch schon nicht dar,
das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf den von ihm für belangreich gehaltenen,
aber nicht protokollierten Umständen.
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Der Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen auf S. 19 des Urteilsabdrucks, aus
denen "evident" werde, das Verwaltungsgericht habe sich kein umfassendes objektives
Bild der Örtlichkeit gemacht. Entgegen den dortigen Ausführungen könne der
rückwärtige Bereich seines, des klägerischen, Grundstücks und insbesondere der
Außenwohnbereich vom Haus L. 1a aus nicht eingesehen werden. Weshalb keine
Einsichtsmöglichkeit gegeben sein sollte, legt der Kläger jedoch nicht dar. Ein seiner
Behauptung widerstreitender Sachverhalt ergibt sich demgegenüber aus den Akten.
Ausweislich des Lageplans, zu der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ist
das Gebäude L. 1 a gegenüber dem Gebäude des Klägers im rückwärtigen
Grundstücksbereich in Richtung auf das Grundstück des Beigeladenen um rd. ½ m in
östlicher Richtung versetzt. Ein vergleichbar geringer Versprung wird durch das im
Ortstermin des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 K 2672/01 am 30. Januar 2002
gefertigte Foto Nr. 20 belegt. Das Foto zeigt zudem im Giebelbereich des Hauses L. 1 a
ein Fenster. Weshalb von dort aus nicht rückwärtige Bereiche des Grundstücks des
Klägers eingesehen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Zum Nachbarhaus L. 1 c
nennt der Kläger einen Grund, weshalb sein Grundstück von dort aus angeblich nicht
eingesehen werden könnte: Er stellt darauf ab, dass es um 2,5 m in Richtung auf das
Grundstück des Beigeladenen versetzt errichtet worden sei. Der Kläger geht jedoch
nicht auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein, Einsicht sei auch von den
Balkonen aus gegeben. Ausweislich des Fotos Nr. 19 (gefertigt im Ortstermin des
Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 K 2672/01) verfügt dieses Gebäude über einen
breiten Balkon, der in der Tat Sichtbeziehungen zum Grundstück des Klägers
ermöglicht. Der Kläger behauptet schließlich, die ca. 30 m entfernten Häuser an der
Straße G. H. lägen deutlich tiefer, hätten eine nur geringe Geschosshöhe und böten
deshalb keine Einsichtsmöglichkeiten. Die Behauptung des Klägers wird durch das von
ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2008 zu den Akten gereichte Foto widerlegt. Dieses
Foto soll die "Perspektive in 1,20 m Sitzhöhe von der Terrasse L. 1 b" zeigen. Es zeigt
zugleich von eben diesem Aufnahmestandort aus Fenster in den Dachbereichen von
Häusern entlang der Straße G. H. und damit unmittelbare Sichtbeziehungen.
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Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs
verletzt, weil es nicht auf sein ausführliches Schreiben vom 20. Februar 2008
eingegangen sei. Die Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs setzt jedoch die substantiierte Darlegung voraus, welches
Vorbringen unter Verkürzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
abgeschnitten worden sein soll.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983
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- 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26;
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Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, ZfBR 2001, 418.
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Die pauschale Bezugnahme auf Ausführungen in einem Schreiben genügt den
Darlegungsanforderungen nicht. Ob die Ausführung des Klägers, er habe dargelegt, bei
dem angefochtenen Bauvorhaben handele es sich im Vergleich zu dem Vorhaben, das
Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 2672/01 VG Arnsberg gewesen sei, um ein "aliud",
den Substantiierungsanforderungen genügt, kann dahinstehen, denn das
Verwaltungsgericht hat sich im Detail grade mit dem streitgegenständlichen Vorhaben
befasst.
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Auf welche Umstände der Kläger konkret abheben will, wenn er auf seine Darlegungen
verweist, "warum gerade das angefochtene Bauvorhaben gegen das Gebot der
Rücksichtnahme verstoße und damit Nachbarrechte verletzt" würden, geht aus der
Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor und darüber hinaus auch nicht, es
gehe um solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat.
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Der Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen
Zweifeln. Seine Ausführungen belegen solche Zweifel nicht, sondern gehen schon im
Ansatz von der unzutreffenden Annahme aus, das bauplanungsrechtliche Gebot der
Rücksichtnahme sei bereits dann verletzt, wenn sich ein Bauvorhaben in die Eigenart
der näheren Umgebung nicht einfüge. Ferner leitet der Kläger ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus verschiedenen Gegebenheiten der
Umgebungsbebauung her, von denen jedoch nicht ansatzweise ersichtlich ist, sie
wären vom Verwaltungsgericht nicht (zutreffend) berücksichtigt worden, soweit es auf
sie überhaupt entscheidungserheblich ankommt. Vielmehr setzt der Kläger im
Wesentlichen seine eigene Bewertung an die Stelle der des Verwaltungsgerichts, ohne
dass sich jedoch hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
ergeben würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, das
Bauvorhaben des Beigeladenen werde seinem Grundstück die Morgensonne nehmen,
es verbleibe lediglich "etwas" Nachmittagssonne für den 5 qm großen Gartensitzplatz.
Angesichts des Umstandes, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen im Wesentlichen
direkt östlich des Grundstücks des Klägers, zum Teil südöstlich errichtet werden soll,
angesichts der geplanten Abstände und der Gebäudehöhe ist offensichtlich, dass das
Grundstück des Klägers allenfalls in verhältnismäßig geringfügigem Umfang und schon
gar nicht in den Nachmittags- und Abendstunden durch das Vorhaben des
Beigeladenen verschattet werden wird. Die maßgeblichen Beeinträchtigungen sind
insofern eher darauf zurückzuführen, dass der Garten des Klägers östlich an sein
Reihenhaus angrenzt und daher eher (in den späten Nachmittags- bzw. den
Abendstunden) durch sein eigenes Wohnhaus bzw. die weiteren Häuser der
Reihenhauszeile verschattet wird.
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Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, ein Verstoß gegen das
bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme könne auch dann in Betracht zu
ziehen sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen eingehalten sind;
es hat deshalb geprüft, ob hier Gegebenheiten festzustellen sind, die eine
(bauplanungsrechtliche) Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen
begründen (S. 16 Abs. 2 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht ist in seiner
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Bewertung davon ausgegangen, "die zum Grundstück des Klägers weisende Westwand
(des Hauses des Beigeladenen) hat eine Länge von 15 m." Der Kläger wendet ein, die
Westwand sei einschließlich eines zurückgesetzten Abschnitts 16,92 m lang.
Angesichts dessen, dass der Rücksprung eine Tiefe von 4,62 m aufweist, dürfte es sich
jedoch bei der "Westwand" des Vorhabens schon nicht um eine einheitliche
Außenwand handeln. Jedenfalls "weist" die Außenwand in dem zurückspringenden Teil
nicht in Richtung auf das Grundstück des Klägers, sondern auf einen Bereich zwischen
den nördlich gelegenen Nachbargrundstücken L. 1c und 1d. Aus der Länge des Daches
und seiner Höhe (mit 7,55 m verbleibt diese deutlich unter der Firsthöhe der
Hausgruppe L. 1a - 1d, vom Verwaltungsgericht mit 9 m angegeben), ergibt sich nichts
für die vom Kläger angenommene Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des
Beigeladenen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, eine grundstücks-, nicht aber eine
personenbezogene Betrachtung sei streiterheblich. Auf die psychische Erkrankung der
Ehefrau des Klägers (Klaustrophobie) kommt es daher in diesem Verfahren nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht darauf abgehoben, der Kläger wolle sich auf
Kosten Dritter einen Privatraum sichern, sondern ist von der bestehenden Situation
einer intensiven Grundstücksnutzung als Faktum ausgegangen; aus dieser Situation
könnten keine Erwartungen hinsichtlich der baulichen Nutzung der Nachbargrundstücke
hergeleitet werden.
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Der Kläger nimmt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der
Rechtssache an, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer fehlerhaften
Ortsbesichtigung beruhe. Diese Annahme ist unrichtig, wie der Senat oben dargelegt
hat. Rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nimmt der Kläger im Hinblick auf die
"Frage des Einfügens des geplanten Doppelhauses unter Berücksichtigung der
Wertung des Hauses L1.-- ---------gasse 2 für das Quartier" an, ohne darzulegen, welche
rechtlichen Schwierigkeiten sich insoweit ergeben sollten.
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Der Kläger behauptet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem
Urteil des 11. Senats vom 9. September 1986 - 11 A 297/85 - ab. Es ist jedoch schon
nicht erkennbar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der vom Kläger
gesehenen Abweichung beruhen könnte. Das Urteil des 11. Senats ist zur Bewertung
der örtlichen Gegebenheiten u.a. auf die "noch heute" sichtbare Entwicklung des
Hauses L1.-----------gasse 2 gestützt (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). "Die
Sandsteinmauer und die Toröffnung an der Nordseite sind noch heute vorhanden; sie
lassen den repräsentativen und begrünten Vorhof ... noch ansatzweise erkennen."
Bereits mit dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 18. August 2003 - 7 A
3164/02 - hat der Senat jedoch dargelegt, es komme auf die historische Entwicklung des
Straßengevierts nicht an. Ergänzend hat der Senat ausgeführt, die frühere Bebauung mit
einem "Herrenhaus" sei nicht ansatzweise mehr erkennbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.
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