Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2005

OVG NRW: passivlegitimation, geschwister, akteneinsicht, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4392/03
Datum:
17.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4392/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3293/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe greifen nicht durch.
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1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel
bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken
von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001
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- 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -,
DVBl. 2003, 401.
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Das ist hier nicht der Fall. Ein Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht kommt deswegen
nicht in Betracht, weil zwischenzeitlich nach der Mitteilung des Beklagten, an deren
Richtigkeit zu zweifeln auch das Bestreiten seitens der Kläger mit Nichtwissen keinen
Anlass gibt, die Hilfegewährung für die Geschwister C. gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII
förmlich vom Landkreis E. übernommen worden ist. Das hat zur Folge, dass auch von
einer rechtlichen Übernahme der Akten durch den Landkreis aus dem bisherigen
Zuständigkeitsbereich des Beklagten, wie sie von den Klägern für die Annahme einer
fehlenden Passivlegitimation mit der Zulassungsschrift gefordert worden ist,
auszugehen ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Akten des
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allgemeinen sozialen Dienstes zurückgehalten hat, sind von den Klägern nicht
substantiiert vorgetragen worden.
2. Ist die das Entscheidungsergebnis selbständig tragende Annahme des
Verwaltungsgerichts, die Klage scheitere bereits an der fehlenden Zuständigkeit des
Beklagten, danach nicht erschüttert, kommt es im Übrigen auf das Vorliegen der
Voraussetzungen von § 67 SGB VIII i.V.m. § 83 SGB X, von § 25 SGB X, von § 65 SGB
VIII sowie von §§ 4 und 5 IFG NRW weder im Hinblick auf ernstliche Zweifel noch für §
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an.
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3. Dementsprechend liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO nicht vor, weil mit der von den Klägern für grundsätzlich gehaltenen
Problematik des Akteneinsichtsanspruches keine für die Entscheidung dieses
Verfahrens erheblichen Fragen aufgeworfen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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