Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2005

OVG NRW: grundstück, beitragspflicht, ermessen, gemeinde, satzung, stadt, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 949/05
Datum:
24.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 949/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.609,81 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird durch die in der Antragsschrift erhobenen
Einwände nicht begründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine
Berufung deshalb Erfolg haben könnte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine
Beitragspflicht habe vor der Bebauung der veranlagten Fläche im Hinblick auf die in der
Straße Am N. vorhandenen Entwässerungskanäle schon deshalb nicht entstehen
können, weil das Flurstück 84 mit seiner veranlagten Fläche als Hinterliegergrundstück
nach dem Ortsentwässerungsrecht kein Anschlussrecht besessen habe, wird durch das
Antragsvorbringen nicht erschüttert. Auch danach steht fest, dass das Flurstück 84 nicht
an die Straße Am N. grenzt, sondern von dieser Straße durch das städtische Flurstück
630 und das Flurstück 85 getrennt ist. Nach den seit 1963 geltenden
Entwässerungssatzungen der Stadt beschränkt sich aber das Anschlussrecht auf
Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen, in der bereits eine betriebsfertige
Abwasserleitung vorhanden ist (Rechtslage bis einschließlich der Satzung vom 6.
Februar 1981), oder auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Abwasserleitung in
unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verläuft (Rechtslage seit
der Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 1989 bis heute). Diese Voraussetzungen
liegen bei Hinterliegergrundstücken nicht vor, denn diese zeichnen sich begrifflich
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dadurch aus, dass sie nur mittelbar über ein anderes Grundstück als dasjenige, in dem
die Abwasserleitung verlegt ist, angeschlossen werden können. Die nach dem
Ortsentwässerungsrecht für Hinterliegergrundstücke gewährte Möglichkeit eines
Anschlusses nach Ermessen der Gemeinde reicht nicht aus, um die für eine
Beitragspflicht erforderliche gesicherte Möglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -
KAG NRW -) zu begründen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004 15 A 3372/04 -, S. 2 f. des amtl.
Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 f.
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Angesichts dieses nicht vorbehaltlos bestehenden Anschlussrechts kommt es weder auf
die Qualität des der Klägerin vom Beklagten gewährten Rechts zur Überfahrung des
Flurstücks 630 an noch auf die Frage, ob das klägerische Grundstück wegen des
Entwurfs eines Bebauungsplanes "Am N1.----platz " gemäß § 33 des Baugesetzbuches
bebaubar war oder ist.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte die grundsätzlich
klärungsbedürftige und in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage bezeichnet
werden müssen, was nicht geschehen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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