Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2006

OVG NRW: mitbewerber, ermessen, wahrscheinlichkeit, qualifikation, eingrenzung, personalakte, flugzeug, aufgabenbereich, bewaffnung, meinung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1430/06
Datum:
17.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1430/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 476/06
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
2
Der im Beschwerdeverfahren (konkludent) weiterverfolgte erstinstanzliche Antrag,
3
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig
zu untersagen, den Dienstposten eines Sachbearbeiters im Referat XL 2
(Besoldungsgruppe A 13 ) mit dem ausgewählten Mitbewerber OAR G. zu besetzen,
solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts ergangen oder der vom Antragsteller gegen seine
Nichtberücksichtigung eingelegte Widerspruch bestandskräftig beschieden ist,
4
ist nicht begründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das die
maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die erstrebte Änderung des Ausspruchs der
erstinstanzlichen Entscheidung bildet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
5
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gerichteten Antrag im Kern deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller (im Unterschied zu
seinem Mitbewerber) bestimmte, als konstitutiv einzustufende Bestandteile des der
Ausschreibung der Stelle zugrunde liegenden Anforderungsprofils nicht erfülle und
seine Bewerbung schon deswegen unberücksichtigt bleiben müsse. Es lasse sich auch
nicht feststellen, dass das grundsätzlich weite organisatorische Ermessen des
Dienstherrn in Bezug auf die nähere Festlegung der einzelnen, dem Anforderungsprofil
6
zugehörigen Qualifikationserfordernisse - unter gezieltem Zuschnitt der Anforderungen
auf den Mitbewerber - missbräuchlich ausgeübt worden sei.
Der Antragsteller hält dem im Wesentlichen (weiterhin) entgegen, dass das
Anforderungsprofil von vornherein gezielt auf den Mitbewerber OAR G. ausgerichtet
gewesen und deswegen manipuliert aufgestellt worden sei. Hierfür seien bereits
erstinstanzlich hinreichende Belege und Indizien angeführt worden, welche das
Verwaltungsgericht indes nicht in der gebotenen Weise gewürdigt habe. So habe etwa
der spätere Ausschreibungssieger, auch wenn er nur einen „Vorschlag" unterbreitet
haben sollte, letztlich doch maßgeblich an der Erarbeitung und Formulierung des
Anforderungsprofils selbst mitgewirkt. Darüber hinaus hielten die in dem Profil
enthaltenen Vorgaben zu den Studienfächern und den Fachrichtungen der
Laufbahnausbildung auch in fachlicher Hinsicht einer objektiven Überprüfung selbst
dann nicht stand, wenn man insoweit nur ein Mindestmaß an Sachgerechtigkeit
verlange. Namentlich fehle es an der erforderlichen Ausdifferenzierung einzelner
Schwerpunktbereiche innerhalb des Studiengangs „Maschinenbau". Durch die insofern
zu undifferenzierte Ausschreibung sei auf die konkreten Bedürfnisse des zu
besetzenden Dienstpostens keine Rücksicht genommen worden. Statt dessen sollte auf
diese Weise dem Mitbewerber OAR G. gezielt die Möglichkeit gegeben worden, in den
Bewerberkreis zu gelangen, um dann am Ende auch als Ausschreibungssieger in
Erscheinung zu treten.
7
Die Argumente des Antragstellers greifen indes in der Sache nicht durch. Sie vermögen
letztlich den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nichts von
Gewicht entgegenzusetzen und damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung nicht zu erschüttern.
8
Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass der Antragsteller das durch den Text der
Ausschreibung im Einzelnen festgelegte und konkretisierte (persönliche und fachliche)
Anforderungsprofil für den im Streit stehenden Beförderungsdienstposten nicht - voll -
erfüllt. Sie hält vielmehr die hier interessierenden Festlegungen des Anforderungsprofils
ihrerseits für objektiv sachwidrig und zugleich für rechtsmissbräuchlich, weil hierdurch
ein bestimmter Bewerber zielgerichtet einen Vorteil erlangen sollte. Eine derartige
Sachwidrigkeit und/oder zielgerichtete Bevorzugung ist aber im Ergebnis nicht glaubhaft
gemacht.
9
Nach der Rechtsprechung des Senats ist in diesem Zusammenhang von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
10
Hinsichtlich der verschiedenen Anforderungsprofile für (Beförderungs-)Dienstposten ist
zu differenzieren. Allein die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten)
konstitutiven Anforderungsprofils führt bereits im Vorfeld der eigentlichen
Auswahlerwägungen, also eines näheren Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien
der Bestenauslese, notwendig zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld. Der
Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und die dem regelmäßig
korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl nach dem Prinzip der
Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, werden durch diesen, sich aus dem
Organisationsrecht des Dienstherrn ergebenden Rahmen grundsätzlich begrenzt,
solange das Instrument der Festlegung des Anforderungsprofils nicht gezielt zur
Umgehung der Bestenauslese „missbraucht" wird.
11
Vgl. zu den Anforderungen an einen solchen Missbrauchsfall etwa Senatsbeschluss
vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2127/03 -, ZBR 2004, 277 = NVwZ-RR 2004, 236 =
NWVBl. 2004, 258.
12
Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche
Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen
(weil sie beispielsweise nur „erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht
allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt
werden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage
eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und
Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige
Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der
Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst
eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren
erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte)
konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren
einzubeziehen ist.
13
Vgl. zur Abgrenzung von konstitutiven und nicht konstitutiven Anforderungsprofilen
Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463, vom 25.
Oktober 2004 - 1 B 1422/04 - und vom 20. Juli 2006 - 1 B 352/06 -; ferner in diesem
Zusammenhang OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B
11229/02 -, NVwZ-RR 2003, 762.
14
Gemessen hieran handelt es sich bei den vorliegend im Blick stehenden
Qualifikationserfordernissen „Abgeschlossenes Fachhochschulstudium in der
Fachrichtung Maschinenbau, Flugzeugtechnik und Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes, Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet:
Waffen- und Munitionswesen oder Flugzeug- und Flugtriebwerkbau oder vergleichbare
Qualifikation", wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, um konstitutive
Merkmale. So gibt der Ausschreibungstext keinerlei Anhalt dafür, dass in bestimmten
(Ausnahme-)Fällen auf die betreffende Qualifikation ganz oder teilweise verzichtet
werden kann bzw. diese nur „erwünscht" ist. Dass der Wille der Antragsgegnerin im
Übrigen in die gleiche Richtung geht, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in dem
vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Schließlich werden mit den in Rede stehenden
Merkmalen auch Umstände angesprochen, die leicht anhand objektiver Fakten
festgestellt werden können, ohne dabei dem Dienstherrn einen Wertungsspielraum zu
eröffnen; die Merkmale konnten deshalb (die Frage ihrer fachlichen Sachgerechtigkeit
zunächst ausgeklammert) zulässigerweise zu Bestandteilen des konstitutiven
Anforderungsprofils für den Dienstposten erhoben werden.
15
Da der Antragsteller das betreffende Anforderungsprofil nach Studienfach und
Fachrichtung der Laufbahnausbildung nicht erfüllt - insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss (Seite 5 des amtlichen Abdrucks)
verwiesen -, kann er (auch wenn wie hier nur ein einziger anderer Bewerber übrig bleibt)
bereits seine Einbeziehung in das eigentliche Auswahlverfahren für die
Besetzungsentscheidung nicht verlangen, es sei denn, gerade durch die nähere
Festlegung des Anforderungsprofils in den betreffenden Punkten wäre das insoweit
bestehende organisatorische Ermessen des Dienstherrn missbräuchlich oder
willkürlich, namentlich zur Umgehung der Grundsätze der Bestenauslese, ausgeübt
worden. Für Letzteres gibt es hier aber keinen durchgreifenden oder eine solche
16
Möglichkeit auch nur ernsthaft in Betracht kommen lassenden Anhalt. Dies gilt
namentlich mit Blick auf die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten
(angeblichen) Belege und Indizien, auf die der Senat in Anwendung des § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO abzustellen hat.
Zwar ist es dem Dienstherrn verwehrt, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für
einen (höherwertigen) Dienstposten, persönliche oder fachliche Anforderungen
maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der
nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung) von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt - und
andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt - werden, wenn dies in der Weise
geschieht, dass ohne sachlichen Grund das Anforderungsprofil exakt an dem Eignungs-
bzw. Befähigungsprofil der betreffenden Bewerber orientiert wird.
17
Vgl. schon Senatsbeschluss vom 27. November 2001 - 1 B 1075/01 -, DÖD 2002, 285.
18
Auf der anderen Seite deutet aber nicht bereits jede Annäherung der Festlegung des
Anforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen etc., die nur
einzelne Bewerber aus dem potenziellen Bewerberfeld aufweisen, auf eine solche
unzulässige Manipulation hin. Das gilt selbst dann, wenn in dem Auswahlverfahren der
sog. „Wunschkandidat" des Dienstherrn am Ende auch erfolgreich ist. Es kann nämlich
durchaus sein, dass die Besetzung des Dienstpostens mit dem „Wunschkandidaten"
auch objektiv wünschenswert und interessengerecht ist, nämlich deshalb, weil allein
dieser Bewerber über ein Persönlichkeits- und Befähigungsprofil verfügt, welches - nach
der hierfür grundsätzlich maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn bzw. der für
diesen handelnden Amtsträger - eine optimale Aufgabenerfüllung auf dem betreffenden
Dienstposten erwarten lässt. In einem solchen Fall ist es keineswegs sachwidrig, wenn
der zuständige (Dienst-)Vorgesetzte den betreffenden Beamten besonders fördern will.
Dabei hat man sich zudem stets zu vergegenwärtigen, dass es von der grundsätzlich
sehr weiten Organisationsbefugnis des Dienstherrn umfasst wird, die Funktion eines
Dienstpostens nach Art und Umfang sowie den an den Dienstposteninhaber zu
stellenden Anforderungen festzulegen, was zugleich der gerichtlichen Prüfung enge
Grenzen setzt. Ein ermessenswidriges Handeln des Dienstherrn und eine zugehörige
Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des „ausgegrenzten" Bewerbers
setzen in dem vorliegenden Zusammenhang dementsprechend jedenfalls in aller Regel
voraus, dass für die Festlegungen (bzw. fehlenden Differenzierungen) in dem vom
Dienstherrn aufgestellten Anforderungsprofil für einen (Beförderungs-)Dienstposten
keine von den jeweiligen am Auswahlverfahren beteiligten bzw. zu beteiligenden
Personen abstrahierte, sachlich einleuchtende Gründe angeführt werden können.
19
Vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -, DÖD
2004, 205 = RiA 2004, 152, und vom 1. Oktober 2003 - 1 B 1037/03 - juris.
20
Dabei dürfen qua Anforderungsprofil allerdings insbesondere solche Bewerber nicht
automatisch aus dem Auswahlverfahren herausfallen, die nach ihrem in vielen Jahren
gewachsenen und etwa als „hervorragend" bestätigten Leistungs- und Befähigungsprofil
sowie nach ihrer (langjährigen) Vorverwendung schon aus objektiven Gründen ernsthaft
für die Besetzungsentscheidung in Betracht gezogen werden müssen, weil der
Dienstposten gleichsam auf sie zugeschnitten ist.
21
Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, a.a.O.
22
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin das ihr bei der näheren
Bestimmung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils des hier in Rede stehenden
Dienstpostens zukommende organisatorische Ermessen aller Wahrscheinlichkeit nach
nicht zu Lasten des Antragstellers überschritten. Jedenfalls lässt das
Beschwerdevorbringen nicht auf Gegenteiliges schließen.
23
Das Vorbringen des Antragstellers, die qua Anforderungsprofil erfolgte Eingrenzung der
geforderten Fachhochschulausbildung auf die Fachrichtungen „Maschinenbau,
Flugzeugtechnik" unter Ausgrenzung u. a. des vom Antragteller absolvierten Studiums
der Fachrichtung „Nachrichtentechnik" lasse sich schlechterdings in fachlicher Hinsicht
nicht objektiv rechtfertigen und sei deshalb willkürlich bzw. manipulativ gewählt,
entbehrt glaubhaft gemachter Grundlagen, welche diese Annahme nachvollziehbar
stützen können. Die Antragsgegnerin ist dem schon erstinstanzlich substanziiert
entgegengetreten. Sie hat dabei im Kern darauf hingewiesen, dass sie sich bei der
Aufstellung des Anforderungsprofils auch in dem hier interessierenden Zusammenhang
an den Aufgabenschwerpunkten des Dienstpostens orientiert habe. Diese lägen im
Themenbereich der Bewaffnung von Luftfahrzeugen und der Integration der Bewaffnung
in fliegende Plattformen, mithin im Gebiet des Waffen- und Munitionswesens respektive
Maschinenbaus. Eine vergleichbare Nähebeziehung zu dem vom Antragsteller in den
Vordergrund gerückten wehrtechnischen Fachgebiet ITE bestehe jedenfalls betreffend
die Hauptaufgaben nicht. Gemessen an der in der Ausschreibung enthaltenen
Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens sind diese Angaben für den Senat ohne
weiteres nachvollziehbar. Das gilt unbeschadet dessen, dass in heutiger Zeit das
Munitions- und Waffenwesen sicherlich in weitem Maße auf eine elektronische
Steuerung angewiesen ist und es auch im Übrigen fachgebietsbezogene Verbindungen
zur Informations- und Nachrichtentechnik gibt. Ebenso wenig wird verkannt, dass der in
Rede stehende Dienstposten u.a. auch die Wahrnehmung der Aufgaben des IT-
Nutzerbetreuers in der Unterabteilung XL VI umfasst. Trotz alledem bleibt aber
ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass die Definition dessen, was - unter
Gewichtung der unterschiedlichen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche, die einen
Dienstposten insgesamt prägen - den Schwerpunkt der jeweiligen Aufgaben ausmacht
bzw. „Hauptaufgabe" ist, ebenfalls noch mit in die Ausübung von
Organisationsermessen durch den Dienstherrn fällt und insbesondere nicht einer
eigenständigen Bewertung durch einzelne Bewerber um den fraglichen Dienstposten
unterliegt. Davon sind zwar erkennbar sachwidrige - und insofern
ermessensüberschreitende - Fehlgewichtungen ausgenommen, solche lassen sich aber
hier nicht feststellen. Weder fehlt es, schon für einen Laien erkennbar, an jedem
sachlich begründbaren Zusammenhang des Waffen- und Munitionswesens oder des
Flugzeug- bzw. Flugtriebwerkebaus mit der Fachrichtung „Maschinenbau", noch wird
mit der Studienfachrichtung „Nachrichtentechnik" ein Bereich ausgespart, der die
Gesamtaufgaben des Dienstpostens offensichtlich so prägt, dass der Posten
gewissermaßen auf Absolventen dieser Fachrichtung (mit) zugeschnitten wäre.
24
Die Anlagen zur Beschwerdebegründung, auf welche sich der Antragsteller zur
Stützung seiner Auffassung ergänzend bezieht, führen nicht zu einer anderen
Bewertung. Die eingereichte Übersicht („Intranetportal") über die Laufbahnen des
höheren und des gehobenen technischen Dienstes im Rüstungsbereich enthält im
Wesentlichen Informationen über die heutigen Anforderungen - u.a. betreffend die
maßgeblichen Studiengänge - an Bewerber für die Einstellung in die betreffenden
Laufbahnen; darum geht es hier nicht. Dazu, ob es überhaupt auch schon in der Zeit, als
25
der Antragsteller und der Mitbewerber OAR G. ihr Studium beendet haben (1976 bzw.
1978), vergleichbare „Studienschwerpunkte" gegeben hat, ist weder etwas dargelegt
noch ersichtlich. Einen Schwerpunkt im Bereich der Kraftfahrzeugentwicklung, den der
Antragsteller (wohl zugleich mit Blick auf weitere Stationen des Lebenslaufs) in Bezug
auf den Mitbewerber als fachfremd ins Feld führt, weisen dessen studien- und
prüfungsbezogenen Teile der Personalakte im Übrigen allenfalls insoweit aus, als es
um das Thema der großen Prüfungsarbeit („Die Spannungsoptik in der KFZ-
Konstruktion") geht. Absolviert hat dieser (allgemein) den Studiengang „Entwicklung
und Konstruktion"; geprüft wurde er in den Fächern Angewandte Mechanik, Kraft- und
Arbeitsmaschinen, Bearbeitungs- und Fördermaschinen, Wärmetechnik, Mess- und
Regelungstechnik, Konstruktionstechnik, Elektrotechnik, Fertigungs- und
Betriebstechnik, Informatik und Rechts- und Wirtschaftslehre. Diese Studieninhalte
stehen insgesamt gesehen in einem - mit Blick auf die vom Dienstherrn zu beachtenden
Grenzen seines organisatorischen Ermessens - noch hinreichenden Sachbezug zu den
(Haupt-)Aufgaben des hier in Rede stehenden Dienstpostens. Dabei durfte die
Antragsgegnerin, was die fehlende Eingrenzung des Anforderungsprofils auf ganz
bestimmte Inhalte bzw. Schwerpunkte eines Maschinenbaustudiums betrifft, zudem mit
in Rechnung stellen, dass sich an das Studium noch die - vom Anforderungsprofil des
streitigen Dienstpostens ebenfalls geforderte - Laufbahnausbildung der Fachrichtung
Wehrtechnik, Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen angeschlossen hat. Diese hat
der Mitbewerber des Antragstellers ausweislich seiner Personalakte erfolgreich
durchlaufen. Was die Spezifizierung dieser Lehrinhalte betrifft, welche der Antragsteller
durch den weiter überreichten „Gesamtlehrplan" belegen möchte, stehen diese als
solche nicht im Streit. Aus den schon genannten Gründen war die Antragstellerin aber
im Zusammenhang mit der Aufstellung des hier in Rede stehenden Anforderungsprofils
nicht zwingend gehalten, schon für das Studium eine vergleichbare Spezialisierung zu
fordern. Die schon erstinstanzlich in das Verfahren eingeführten Unterlagen, auf die sich
der Antragsteller im Beschwerdeverfahren außerdem erneut bezieht, vermögen eine in
fachlicher Hinsicht erkennbar sachwidrige Formulierung des Anforderungsprofils
ebenfalls nicht ansatzweise zu belegen. Die als Excel-Tabelle vorgelegte „Auswertung
des Aufgabengebiets zur Stellenausschreibung ..." hat der Antragsteller offenbar selbst
erstellt; sie beruht mithin auf eigenen Wertungen und Gewichtungen eines betroffenen
Bewerbers, die mit denjenigen des Dienstherrn nicht übereinstimmen und auf die somit
nicht maßgeblich abgestellt werden kann. Der weitere Hinweis des Antragstellers auf
eine Vorlage des Referats XL VI 5 vom 23. März 2006 steht zum einen nicht in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich und Anforderungsprofil des
hier zu besetzenden Dienstpostens, sondern bezieht sich allgemein auf Fragen der
Umorganisation im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB). Zum anderen
wird in dieser Vorlage/Stellungnahme auch lediglich die persönliche Meinung bzw.
Einschätzung des Verfassers wiedergegeben, die einen bloßen Diskussionsbeitrag
darstellt und keine Festlegung einer entscheidungsbefugten Stelle beinhaltet, welchen
Fachgebieten die benötigten Mitarbeiter angehören sollen.
Sind somit die streitigen Bestandteile des konstitutiven Anforderungsprofils nicht
objektiv sachwidrig festgelegt worden, schlägt letztlich zugunsten eines Anordnungs-
anspruchs des Antragstellers auch nicht der Gesichtspunkt durch, dass der Mitbewerber
OAR G. - immerhin im Rahmen seines seinerzeitigen dienstlichen Aufgabengebiets - an
der Erarbeitung des Textes der Ausschreibung beteiligt gewesen ist, was die
Antragsgegnerin als solches nicht in Abrede stellt. Die Antragsgegnerin hat insoweit
schon erstinstanzlich präzisierend ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um einen
Entwurf gehandelt und dass im Übrigen eine derartige Einbeziehung fachlich betroffener
26
Mitarbeiter der bei ihr üblichen Verwaltungspraxis entsprochen habe. Die Endfassung
sei dann allerdings von anderen Verwaltungsstellen bzw. Amtsträgern unter Beteiligung
des Organisationsreferats geprüft und abschließend erstellt worden. Die Richtigkeit
dieser tatsächlichen Angaben hat der Antragsteller nicht erschüttert. Eine
verantwortliche Einbeziehung des Mitbewerbers in den Stellenbesetzungsvorgang, sei
es auch nur betreffend den Ausschreibungsinhalt, ist deshalb nicht glaubhaft gemacht.
Ebenso wenig gibt es einen greifbaren Anhalt dafür, dass das Anforderungsprofil in der
letztlich maßgeblichen (End-)Fassung - etwa wegen einer fortwirkenden unzulässigen
Einmischung des Mitbewerbers - tatsächlich nicht an sachlichen Gesichtspunkten
orientiert, sondern jedenfalls auch in der Absicht erstellt wäre, den Antragsteller dadurch
zu benachteiligen, dass dieser über eine Begrenzung der zugelassenen
Studienfachrichtungen gezielt aus dem Kreis möglicher Auswahlkandidaten
herausgehalten werden sollte. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass mit dem
Antragsteller auf diese Weise ein solcher Bewerber von vornherein „ausgebootet"
werden sollte, der ansonsten mit großer Wahrscheinlichkeit als der Bestgeeignete und
Leistungsstärkste aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen, das Anforderungsprofil
mithin zur Umgehung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG „missbraucht" worden wäre.
Nach dem Akteninhalt war vielmehr (auch) der Konkurrent des Antragstellers bereits
langjährig in dem betroffenen Aufgabenbereich tätig und war/ist er zudem, was seine
Leistungen betrifft, besser beurteilt. Die vom Antragsteller pauschal behauptete
Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung(en) bleibt dabei rein spekulativ.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
28
29