Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.01.2009

OVG NRW: treu und glauben, kündigung, anfechtung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1215/08
Datum:
22.01.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1215/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 705/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist zulässig.
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Die Prozessbevollmächtigten sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, ihr Begehren auf Erhöhung
des Gegenstandswertes im Beschwerdewege zu verfolgen. Der Umstand, dass sie den
auf einem Gegenstandswert von lediglich 5.000 EUR beruhenden
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juli 2008 über den Kostenfestsetzungsantrag der
Beigeladenen nicht im Wege eines Antrags auf Entscheidung des Gerichts angegriffen
haben, lässt ihre eigene kostenrechtliche Rechtsstellung unberührt. Eine mit
Präklusionswirkung verbundene Pflichtenstellung der Prozessbevollmächtigten des
Klägers, in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Beigeladenen - letztlich zugunsten der
Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen - mit dem Ziel einer Erhöhung des
Gegenstandswertes zu intervenieren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch
sonst nicht ersichtlich. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die
Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners im eigenen Namen nicht erinnerungs-
bzw. beschwerdebefugt. Dem Kostenschuldner selbst fehlt regelmäßig die
Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, im Wege der Erinnerung eine
gerichtliche Entscheidung zu seinen Lasten herbeizuführen.
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Die Beschwerde ist begründet.
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Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V.
m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des
doppelten Auffangwertes festzusetzen.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen
Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005
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- 12 E 419/04 -,
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bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den
Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer
außerordentlichen Kündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine
gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden - wie hier - beide
Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf
die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen
Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen
Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem
Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach
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§ 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
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Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
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