Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2009

OVG NRW: behörde, mitwirkungshandlung, klagefrist, einwirkung, anfechtungsklage, gebühr, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 206/09
Datum:
19.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 206/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 651/08
Tenor:
Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der
Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juni 2008 (17 K 651/08) wird
dahingehend geändert, dass die zu erstattenden Kosten auf den
Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 14. April 2008 hin auf
1.366,48 Euro festgesetzt werden.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die
Beklagte.
G r ü n d e :
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Die gemäß §§ 151, 165, 146 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige
Beschwerde gegen die Kostenerinnerungsentscheidung ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr
nach den Nrn. 1002 und 1003 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
abgelehnt. Nach diesen Vorschriften entsteht u.a. bei einer Anfechtungsklage die
Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder
Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die
anwaltliche Mitwirkung erledigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der anwaltlichen Mitwirkung das
gerichtliche Klageverfahren bereits anhängig war.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497
(499); Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnr. 33.
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Honoriert wird eine besondere anwaltliche Tätigkeit, die ursächlich für die die
Erledigung herbeiführende Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes war, etwa
durch entsprechende Einwirkung auf die Behörde.
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Vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnrn. 47, 54 f.;
Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 1002 VV Rdnr. 12.
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Es muss also zwar ein Rechtsbehelf anhängig geworden sein und sich die Rechtssache
sodann erledigt haben. Auf den Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung, die zur Erledigung
führt, kommt es aber weder vom Wortlaut her an, noch fordert der oben genannte Zweck
eine Tätigkeit nach Erhebung des Rechtsbehelfs. Auch das weiter erforderliche
besondere Bemühen, das über den durch andere Gebühren allgemein abgegoltenen
anwaltlichen Tätigkeiten liegen muss, liegt vor.
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Vgl. zur erforderlichen Qualität der Mitwirkungshandlung: Gerold/Schmidt, RVG, 18.
Aufl., 1002 VV Rdnr. 38; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 1002 VV Rdnr. 9.
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Der Kläger als sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat, ohne dazu verpflichtet
gewesen zu sein, am 17. Januar 2008 und damit weit vor der Klageerhebung am 29.
Januar 2008 vorprozessual die Behörde persönlich aufgesucht und die Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsaktes mit der Behörde erörtert. Er hat ihr damit überobligationsmäßig
sogar die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erhebung einer Klage zu korrigieren und
diese damit zu vermeiden. Die zur Erledigung führende Teilaufhebung hat sie allerdings
erst nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen, so dass der Kläger wegen des drohenden
Ablaufs der Frist zur Klage gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 zur
Klageerhebung gezwungen war. Damit liegt ein besonderes Bemühen des
Rechtsanwalts vor, das zur Erledigung der Klage durch Teilaufhebung des Bescheides
geführt hat.
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Somit ist im Kostenfestsetzungsbeschluss auch eine Erledigungsgebühr auf der Basis
des festgesetzten Streitwertes von 9.380,-- Euro festzusetzen. Diese beläuft sich gemäß
Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zum RVG i.V.m. Anlage 2 auf 486,-- Euro. Weiter ist gemäß
Nr. 7008 der Anlage 1 zum RVG die darauf entfallende Umsatzsteuer festzusetzen. In
Verbindung mit den durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss
festgesetzten Kosten ergibt sich daraus der im Tenor korrigierte Betrag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO:
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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