Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2005

OVG NRW: herbst, behandlung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 873/05
Datum:
21.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 873/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 90/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hält der
Senat eine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch genügende Auseinandersetzung der
Beschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für gegeben.
Zwar enthalten die vom Antragsteller ausdrücklich auf den vom Verwaltungsgericht
verneinten Anordnungsanspruch bezogenen Ausführungen keine detaillierte
Auseinandersetzung mit den entsprechenden Passagen des angefochtenen
Beschlusses. Jedoch ist zum Anordnungsanspruch in der Sache in den Teilen der
Beschwerdebegründung Stellung genommen worden, die sich mit der Verneinung des
Anordnungsgrundes durch das Verwaltungsgericht befassen, indem zu den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund, die sich jedoch in
Wirklichkeit zum Anordnungsanspruch verhalten und auf die das Verwaltungsgericht
sich bei der Behandlung des Anordnungsanspruches auch ausdrücklich bezieht,
Stellung genommen wird.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Ein Anordnungsanspruch für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung nach neuem Recht für den August 2005 steht dem Antragsteller nicht zu, weil
eine solche Prüfung nicht stattfindet. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO 2002 - nicht
anders als nach entsprechenden Bestimmung der ÄAppO 1987 - sind für die
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schriftlichen Prüfungen bundeseinheitliche Termine abzuhalten, bei denen die Prüfung
nach den weiteren, in § 14 ÄAppO 2002 geregelten Modalitäten durchzuführen ist. Da
nach Art. 3 Nr. 10a des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer
Gesetze vom 21. Juli 2004, BGBl. I 1776, und dem durch dieses Gesetz eingefügten §
43 Abs. 8 ÄAppO der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst ab dem 1. Oktober
2006 durchgeführt wird, hat die Antragsgegnerin keine rechtliche Möglichkeit, eine
solche bundeseinheitliche Prüfung bereits im Herbst 2005 herbeizuführen. Zu einer
Prüfung, die es nicht gibt und die sie nicht anberaumen kann, kann sie den Antragsteller
auch nicht zulassen und kann der Antragsteller keinen Zulassungsanspruch haben.
An dieser Sachlage ändert sich auch nichts, wenn man mit dem Antragsteller Art. 3 Nr.
10a des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze für
verfassungswidrig hält. Selbst wenn dem so wäre, vermittelt dies der Antragsgegnerin
nicht die Möglichkeit, unabhängig von den anderen Bundesländern ein
Prüfungsverfahren nach § 14 ÄAppO 2002 durchzuführen.
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Allerdings sieht der Senat keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung
des § 43 Abs. 8 ÄAppO zu zweifeln. Diese Regelung führt nicht zu einer
unverhältnismäßigen Verzögerung des Ausbildungsabschlusses. Der Gesetzgeber hat
mit dem genannten Termin im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften des § 43
ÄAppO ein System geschaffen, das bei regelmäßigem Studienverlauf zu keinen
relevanten Verlängerungen der Ausbildungszeit führt. Wer noch im letzten
Prüfungstermin vor dem Stichtag des § 43 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO, also im Herbsttermin
2003, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hatte und deshalb nach
altem Recht weiterstudierte (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ÄAppO 2002),
hätte den Zweiten Abschnitt nach weiteren zwei Jahren Studiums (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3
ÄAppO 1987 idF. der 7. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1989) und den
Dritten Abschnitt nach einem weiteren Jahr (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 ÄAppO 1987), also im
Herbst 2006, ablegen können. Für einen Studenten, der wie der Antragsteller den
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht erst im Frühjahr 2004
abgelegt hat, wäre bei regelmäßigen Studienverlauf nach der alten ÄAppO der Termin
für die Prüfung des Dritten Abschnitts sogar erst in das Frühjahr 2007 gefallen. Die
Anwendung der neuen ÄAppO bedeutet deshalb für diejenigen, die einen regelmäßigen
Studienverlauf aufzuweisen haben, keine zeitliche Verschlechterung. Der Gesetzgeber
war nicht gehalten, Sonderregelungen für diejenigen vorzusehen, die, wie der
Antragsteller, schon vor dem Stichtag des § 43 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO 2002 sich auf
einen Abschluss nach neuem Recht vorbereiteten, obwohl sie nach den
Übergangsbestimmungen den Ersten Abschnitt der Prüfung und das weitere Studium
bei regelmäßigem Ablauf noch nach der ÄAppO 1987 hätten ablegen können, und den
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht dann erst in einem Zeitpunkt
ablegten, in dem ihnen die Fortsetzung des Studiums nach neuem Recht möglich war.
Vertrauensgesichtspunkte dürften insoweit keine Rolle spielen, weil mangels
entsprechender Regelungen ein Vertrauen darauf, den Zweiten Abschnitt der Prüfung
nach neuem Recht schon früher als nunmehr vom Gesetzgeber vorgesehen ablegen zu
können, keine sachliche Grundlage hatte.
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Soweit den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung
entnommen werden kann, dass er - hilfsweise - auch die Zulassung zum Zweiten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht begehrt, kann dahinstehen, ob darin
eine Antragsänderung liegt und ob diese im Beschwerdeverfahren zulässig ist.
Jedenfalls fehlt es für dieses Begehren am Anordnungsanspruch, weil die
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Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 28. Juni 2004 bereits bestandskräftig
entschieden hat, dass eine Zulassung zu den weiteren Prüfungen nach der alten
ÄAppO ausgeschlossen ist. Mit dem neuen "Zulassungsversagungsbescheid" vom 17.
Januar 2005 hat die Antragsgegnerin insoweit keinen neuen, die rechtliche Überprüfung
ermöglichenden Zweitbescheid erlassen, sondern sich ausdrücklich auf die
Bestandskraft des Bescheides vom 28. Juni 2004 berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 52
Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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