Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2000

OVG NRW: kosovo, politische verfolgung, bevölkerung, verwaltung, innere sicherheit, staatliche verfolgung, abschiebung, persönliche freiheit, nato, öffentliche ordnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3334/94.A
Datum:
05.05.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 3334/94.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 963/92.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger zu 1. und 2. sind 1962 und 1959 geboren und verheiratet. Die Kläger zu 3.
bis 6. sind ihre zwischen 1981 und 1989 geborenen Kinder. Die Kläger sind
jugoslawische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 5. reisten erstmals im Jahre 1988
in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als
Asylberechtigte. Dabei gaben sie an, jugoslawische Volkszugehörige zu sein. Mit
Bescheid vom 12. September 1989 wurde ihr Antrag abgelehnt. Anfang Januar 1990
reisten sie in die Bundesrepublik Jugoslawien zurück. Während des Asylverfahrens
wurde der Kläger zu 6. geboren.
2
Im Dezember 1990 reisten die Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragten unter dem 20. Dezember 1990 und dem 7. Januar 1991 erneut bzw. in
Bezug auf den Kläger zu 6. erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie
behaupteten, der Kläger zu 1. sei bei seiner Rückkehr im Januar 1990 sechs Wochen
inhaftiert worden. Sein Vater und sein Bruder seien im Gefängnis gestorben, vermutlich
durch Folter. Sie gaben ihre Sprachkenntnisse mit jugoslawisch und deutsch an. Der
Kläger zu 1. bezeichnete seine Volkszugehörigkeit als "Muslim".
3
Bei der in albanischer Sprache durchgeführten Anhörung am 4. Dezember 1991 erklärte
4
der Kläger zu 1.: Er habe vor seiner ersten Ausreise bis zum 9. Juli 1988 eine Arbeit als
Presser und Gasschweißer gehabt. Er habe diese Arbeit verlassen, weil er wegen
Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei gesucht worden sei. Deshalb habe er
auch seinen ersten Asylantrag gestellt. Er sei im Januar 1990 in seinen Heimatort
Bresje in der Nähe von Pristina zurückgekehrt, nachdem er gehört habe, dass sein Vater
und sein Bruder durch die Polizei starker Unterdrückung ausgesetzt gewesen seien.
Eine Abschiebung nach Jugoslawien habe er vermeiden wollen, weil ihn die Polizei
direkt erwartet hätte. Sein Vater und sein Bruder seien im Gefängnis gewesen. Er sei
zurückgekehrt, um seinem Vater weitere Malträtierungen zu ersparen. Er sei zu Hause
festgenommen, eine Woche inhaftiert und dabei sehr viel geschlagen und sodann mit
der Auflage freigelassen worden, sich jeden zweiten Tag bei der Polizei zu melden. Er
sei etwa zwei Monate in Bresje geblieben und dann zu Verwandten nach Zagreb
gegangen. Seine Frau und seine Kinder seien nachgereist, dann aber für zwei oder drei
Wochen zurückgekehrt und schließlich endgültig nach Zagreb gekommen. Am 7. Juli
1990 sei sein Vater im Gefängnis von der Polizei umgebracht worden und etwa drei
Monate später, am 28. oder 29. November 1990, auch sein Bruder. Er sei nach Zagreb
gegangen, um "seinen Kopf zu retten". Alle Polizisten im Kosovo seien inzwischen
Serben. Polizisten hätten ihn aufgefordert, nach Albanien auszuwandern, weil er nicht
mehr in das Kosovo gehöre. Er habe Jugoslawien wieder verlassen aus Angst, dass er
umgebracht werde.
Die Klägerin zu 2. erklärte bei der Anhörung: Sie sei albanische Volkszugehörige und
Muslimin. Der Kläger zu 1. habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und sei
deshalb von der Polizei gesucht worden, deshalb hätten sie 1988 Jugoslawien
verlassen. Ihre Tochter sei seinerzeit oftmals weinend von der Schule nach Hause
gekommen. Den neuen Asylantrag hätten sie gestellt, weil die Polizei den Vater und
den Bruder des Klägers zu 1. umgebracht und ihn selbst sehr oft mitgenommen und
geschlagen habe.
5
Mit Bescheid vom 9. Januar 1992 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger ab und
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht
vorliegen. Durch Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1992 forderte der
Oberkreisdirektor des Kreises Euskirchen - der Beklagte zu 2. im erst-instanzlichen
Verfahren - die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihre Abschiebung nach Jugoslawien
an.
6
Die Kläger haben Klage erhoben und sich darauf berufen, dass sie im Kosovo von den
Serben diskriminiert würden. Die albanische Sprache sei dort verboten. Sie würden als
Albaner bei den Behörden schikaniert und von Ärzten nicht behandelt. Der Kläger zu 1.
habe seine Arbeit zugunsten eines Serben verloren. Bei ihrer Rückkehr im Jahre 1990
hätten sie festgestellt, dass sich die Verhältnisse im Kosovo verschlimmert hätten. Der
Vater des Klägers zu 1. sei am 7. Juni 1991 von Polizisten erschossen worden, der
Onkel des Klägers am 28. November 1991 bei einer nächtlichen Kontrolle von
serbischen Milizen verprügelt worden und an den Folgen der Schläge gestorben.
Anfang 1990 hätten sie versucht, mit ihren Kindern einen Arzt aufzusuchen. Sie seien
nicht einmal in die Praxis eingelassen worden und es sei ihnen gesagt worden, für sie
sei "kein Platz da".
7
Die Kläger haben beantragt,
8
1. die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 1992 zu
9
verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG vorliegen,
2. die Ordnungsverfügung des Beklagten zu 2. vom 19. Februar 1992 aufzuheben.
10
Die Beklagten haben den Antrag gestellt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage mit der Begründung
stattgegeben, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wegen ihrer
albanischen Volkszugehörigkeit gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
eine politische Gruppenverfolgung. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage hat
es abgewiesen.
13
Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 30. Juli 1997 die
Berufung zugelassen, soweit der Klage gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben worden
ist.
14
Der Beteiligte beantragt,
15
das angefochtene Urteil zu ändern und auch die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete
Klage abzuweisen.
16
Die Kläger beantragen,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Auf Anfrage des Gerichts, worauf sie ihre gegenwärtige Verfolgungsfurcht nach
Einmarsch der KFOR-Truppen im Kosovo stützen, haben die Kläger durch ihren
damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. August 1999 zunächst
vorgetragen, sie hätten weiterhin Angst vor einer Rückkehr. Ihr Lebensmittelpunkt sei in
Deutschland. Mit persönlichem Schreiben vom 3. September 1999 hat der Kläger zu 1.
mitgeteilt, er gehöre zur Volksgruppe der Roma, die nach dem Einmarsch der KFOR-
Truppen von der albanischen Bevölkerung im Kosovo massiv bedroht werde und keine
Überlebenschance habe. Auf Anfrage des Senats hat der damalige
Prozessbevollmächtigte angegeben, dass diese persönliche Eingabe nicht mit ihm
abgestimmt sei. Die Kläger hätten sich von einer Privatperson beraten lassen, die
verschiedene Dinge miteinander verwechselt habe. Die Kläger hätten im ganzen
Verfahren behauptet, Kosovo- Albaner zu sein und es lägen keine anderen
Informationen vor. Nach Kündigung des Mandats haben die Kläger durch einen neuen
Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie gehörten alle zur Volksgruppe der
Roma. Sie seien ursprünglich auf Seiten der Albaner gewesen und ebenso wie die
Albaner von den Serben verfolgt worden. Sie hätten sich deshalb selbst früher Albaner
genannt. Im Kosovo würden sie von den Albanern wegen ihrer Volkszugehörigkeit
verfolgt. Die Mutter des Klägers und seine drei Brüder seien bedroht worden. Einer der
Brüder sei gefoltert und sein Hund erschossen worden. Auch die anderen seien bedroht
und ihr Haus sei angezündet worden. Zwei Brüder hätten inzwischen ebenfalls in der
Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung.
22
Die zulässige Berufung ist begründet.
23
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.
16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
24
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne
dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in
Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung
oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche
Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte
staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die
den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder
einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen
Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten.
25
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315,
333 ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216.
26
Wer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,
27
zum Begriff und zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -,
BVerwGE 101, 135, 139 ff., und vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105,
204,
28
betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er
auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann
(sog. inländische Fluchtalternative)
29
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, BVerfGE 81, 58;
BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139,
30
und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk des BVerwG, Ordnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 m.w.N. sowie
Beschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -.
32
Nachdem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang
Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für
die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe
33
je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar
drohender politischer Verfolgung verlassen hat (sog. Vorverfolgung) oder ob er
unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.
Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter
Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der Flucht
eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der
Asylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).
34
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom 9. September 1997 -
9 C 43.96 -, a.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.
35
Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner
Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
36
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., 344f.
37
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für
eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe
genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als
wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das
Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des
vom Asylsuchenden angegebenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein
sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu
berücksichtigen.
38
Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne
des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung,
geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die
politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.
39
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV
1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Buchholz Nr.
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -,
BVerwGE 95, 42.
40
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der
allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des
Vorbringens der Beteiligten kann der Senat eine den Klägern bei Rückkehr in die
Heimat drohende politische Verfolgung nicht feststellen.
41
Soweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit
und/oder wegen damit zusammenhängender politischer Aktivitäten Verfolgung durch
den jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik zu befürchten, kann offen
bleiben, ob sie ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt
bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung verlassen haben. Denn der Senat
42
Urteil vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A -
43
ist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen aus dem
Kosovo befasste 13. Senat des erkennenden Gerichts
44
Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - und seither in
ständiger Praxis
45
im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass albanische Volkszugehörige, wie es die
Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag sind, in das Kosovo zurückkehren können
und dort vor politischer Verfolgung und vor sonstigen Nachteilen, die sie landesweit,
also in Bezug auf die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien, in eine ausweglose Lage
drängen würden, hinreichend sicher sind. Die Überzeugung des Senats beruht auf
folgenden Erwägungen:
46
Zuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der
vorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage der
seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, dass für Kosovo-Albaner eine politische
Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar war noch für
absehbare Zeit danach drohte.
47
Vgl. Urteile vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A
3894/94.A -.
48
Wie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch die
serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar 1999
im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler
albanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden unter
Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende
albanischer Kosovaren vertrieben, misshandelt, verletzt und getötet oder ihres
Eigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles
ergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse,
Rundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre von
UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der
Flüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, dass dieses
Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die Kosovo-
Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, so daß die
Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen Gruppenverfolgung
gerechtfertigt ist, bedarf es weder einer abschließenden Entscheidung hierzu noch zu
der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung uneingeschränkt zur Anwendung des
gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit außer Landes lebende Kosovo-Albaner wie
für vorverfolgt Ausgereiste führt.
49
Vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79,
50
Mitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. Die
serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik Serbien
haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische Ziele
Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen sowie ein
militärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte geschlossen.
Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die Kosovo-
Friedensresolution,
51
vgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), EuGRZ 1999, 362,
52
die u. a. eine "internationale Sicherheitspräsenz" im Kosovo (KFOR) vorsieht. Bis zum
20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen
Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen. Mit ihnen haben
auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und Behörden
53
vgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und 6. August 1999, FAZ vom 27. Juli 1999,
54
sowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine große
Anzahl Roma - das Kosovo verlassen.
55
Vgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, SZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom 8.
August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., 26. und 30. August 1999.
56
Gleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker NATO-
Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie sind
nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren Umfeldes,
damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren können,
sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis
eine „internationale zivile Präsenz" unter Leitung eines Sonderbeauftragten die
Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der Annahme dieser Resolution und
dem vollständigen Abzug von Militär und Sonderpolizei sowie aller paramilitärischen
Gruppen haben die serbische und die jugoslawische Regierung sich der Möglichkeit
begeben, ihre Herrschaftsmacht für das Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die
Provinz gehört zwar zur Bundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind
jugoslawische Staatsangehörige. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem
serbischen Teilstaat fehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im
Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort
lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte.
57
Zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung vgl. BVerfG,
Beschluss vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O.
58
Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche "internationale
zivile Präsenz" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, dass dieser
Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts anderes beschließt. Eine
Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle Autonomie der Bevölkerung des
Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld für alle Menschen im Kosovo
schaffen, die zivile öffentliche Ordnung aufrechterhalten, die Menschenrechte schützen
und fördern und die sichere und ungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und
Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo gewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische
und serbische Staatsbedienstete werden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um
sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung
und Räumung von Minenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an
wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
die KFOR und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und
serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung
früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung
vergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden.
59
So im Ergebnis auch Senatsbeschluss vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, AuAS
1999, 258, und Beschlüsse des 13. Senats des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 1999 -
13 A 1856/98.A - und vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -.
60
Aufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu
alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten
sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig
zurückgekehrt.
61
Vgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR Kosovo Emergency Update vom 8. Juli 1999, WN
vom 12. August und 15. September 1999.
62
Die KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo,
soweit sie durch serbische oder serbisch dominierte Armee- und Polizeikräfte sowie
paramilitärische Aktivitäten gestört war, weitgehend wiederhergestellt. Zwar ist bisher
nicht erkennbar, dass die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf das
Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und der
serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine Auseinandersetzung mit
den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die weitere Umsetzung der
UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer internationalen Zivilverwaltung
(UNMIK) und sodann die Einführung eines Autonomiestatus zum Ziel hat, und die
Verfestigung der von der UNO im Kosovo aufgebauten Strukturen hin. Etwaige
serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen sind bedeutungslos. Die militärische
Präsenz der KFOR-Truppen schließt eine Rückgängigmachung der eingeleiteten
Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus.
63
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass eine staatliche Verfolgung
mit politischem Charakter wegen der behaupteten Teilnahme des Klägers zu 1. an
Demonstrationen für die Belange der albanische Bevölkerung Ende der achtziger Jahre
für die absehbare Zukunft auszuschließen ist.
64
Eine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen asylrechtlich bedeutsamen
Gründen unzumutbar. Dabei lässt der Senat offen, ob wegen der Identität von Herkunfts-
und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren grundsätzlich nicht beachtlich
wären oder ob sie jedenfalls dann beachtlich wären, wenn sie als Folgen der im Kosovo
praktizierten Gruppenverfolgung und die damit in Zusammenhang stehenden
militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen wären.
65
Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 -, m. w.
N.
66
Denn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als albanische
Volkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein existenzbedrohend
wären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter dem Existenzminimum erlaubten.
67
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 194 = EzAR 203 Nr. 10.
68
Zwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der serbisch
dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen die
69
albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO- Luftstreitkräfte,
die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im Kosovo zeigen,
vgl. Wolfgang Mieth, Bericht vom 9. November 1999 über eine fact- finding-mission in
Albanien und im Kosovo mit Bericht der Flüchtlingsbetreuung der MALTESER über eine
Informationsreise in das Kosovo vom 21. bis 24. September 1999,
70
nicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im
Kosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar verbessert.
Die KFOR-Soldaten und die UNMIK unternehmen erhebliche Anstrengungen zur
Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - ansässige Bevölkerung und die
Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche informiert, so daß sie sich ihnen fern
halten können.
71
Vgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August
1999 (Stellungnahme gem. Beweisbeschluss des Niedersächs. OVG vom 28. Juni 1999
- 12 L 748/99 -).
72
Die EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel langfristig für den
Wiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen tragen zur
Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei, wobei jedoch
gewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - wie in der übrigen Republik Serbien - nicht
völlig auszuschließen waren.
73
Vgl. insoweit Die Welt vom 21. August 1999, S. 6; Gesellschaft für bedrohte Völker vom
6. September 1999; UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an VGH Baden-
Württemberg mit Kosovo Winterisation Progress Report Nr. 6 vom 1. Dezember 1999;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. Dezember 1999 an VGH Baden-
Württemberg.
74
Zwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und dorthin zurückkehrenden
Menschen über eigene Einnahmequellen und sind deshalb bis auf weiteres auf die
Hilfeleistungen von KFOR, UNMIK und den zahlreich im Kosovo tätigen humanitären
Organisationen angewiesen.
75
Vgl. auch AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8.
Dezember 1999; Institut für Ostrecht München e.V., Auskunft vom 23. Dezember 1999
an VG Karlsruhe.
76
Anhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach Bedürftigkeitsaspekten
differenzierten
77
vgl. UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an VGH Baden-Württemberg
78
Hilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums der
albanischen Bevölkerung ausreichen oder Bedürftige nicht oder nur unzulänglich
erreichen, ergeben sich aus den genannten Erkenntnisquellen nicht und sind auch
sonst nicht ersichtlich.
79
Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution
schreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard
80
Kouchner und mehreren hundert UN-Administratoren sind internationale zivile und
militärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das Kosovo entsandt
worden.
Vgl. hierzu FAZ vom 10. August 1999.
81
Die zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt die
Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines
Polizeiapparates mit Ausbildung lokaler multi-ethnischer Polizeikräfte, des
Grenzkontrolldienstes sowie der Justiz.
82
Vgl. AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember
1999; Vereinbarung vom 13. Dezember 1999 zwischen UNMIK und den Führern der
kosovo-albanischen Parteien über eine Übergangsverwaltung; UNMIK-
Presseerklärung vom 24. Januar 2000 über die Vereidigung von Richtern,
Staatsanwälten und Schöffen; ai, Länderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom 31. Januar
2000.
83
Jedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere Geschäftstätigkeit und
das frühere Treiben zurückgekehrt.
84
Vgl. hierzu FAZ vom 30. August 1999.
85
Für die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in Form
tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen.
86
Vgl. hierzu taz vom 1. September 1999.
87
Das Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem herausgelöst.
88
Vgl. hierzu WamS vom 5. September 1999.
89
Trotz politischer Differenzen
90
vgl. etwa zu Absichten und Aktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils vom 11. August 1999,
FR vom 21. Juli 1999 (KFOR hebt UCK-Polizeiwache aus), WamS vom 15. August
1999,
91
haben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen Phase der
Verfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den
Wiederaufbau aufgenommen. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder aufgenommen
und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen.
92
Vgl. hierzu FAZ vom 3. August 1999.
93
Krankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten wieder instandgesetzt
worden.
94
Vgl. hierzu WN vom 14. August 1999.
95
Ein weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der
96
Umwandlung der UCK in ein Zivilkorps,
vgl. hierzu FR vom 22. September 1999 und SZ vom 13. September 1999,
97
und der Beginn der systematischen Personalauswahl und -ausbildung.
98
Vgl. UNMIK-Presseerklärung vom 22. Februar 2000 aus Anlass des Beginns der
Schulung von 46 Führungspersonen.
99
Allerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen bisher nicht dazu
geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und Außen befriedetes Gemeinwesen
bezeichnet werden könnte. Insbesondere die - z. T. auch ethnisch motivierte -
Kriminalitätsrate ist unbefriedigend hoch, u. a. weil bisher internationale Polizeikräfte
nicht in dem von der UNMIK vorgesehenen und für erforderlich gehaltenen Umfang
entsandt worden sind und auch der Aufbau einer funktionsfähigen Justiz nur langsam
vorangeht.
100
Vgl. FAZ vom 20. November 1999; ai, Länderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom 31.
Januar 2000, UNHCR/OSZE, 4. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im
Kosovo (Nov. 1999 bis Jan. 2000) vom 11. Februar 2000.
101
Auch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender demokratischer
Strukturen wegen rivalisierender politischer Gruppierungen und der bedrängten Lage
nicht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo noch nicht stabil.
102
Vgl. DER SPIEGEL vom 20. Dezember 1999; FR vom 24. Januar 2000.
103
Dennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der Verhältnisse
lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch der
Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrten
und zurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der Innenminister der Länder der
Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,
104
vgl. hierzu beispielsweise RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen I B 5/6.2.1 vom 10. August 1999,
105
und im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen von Kosovo-
Albanern durchführen können.
106
Vgl. RdErl. des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen IB3/44.386-
I14/Kosovo; IB5/III5.2./138 vom 21. März 2000.
107
Aus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorliegen.
108
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich unter Würdigung des neuen
Berufungsvorbringens der Kläger über ihre Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der
Roma.
109
Der Senat hält die Behauptung der Kläger, sie seien keine albanischen
Volkszugehörigen, sondern Roma, schon nicht für glaubhaft. Zwar sind die Angaben der
110
Kläger in den beiden von ihnen betriebenen Asylverfahren hinsichtlich der
Volkszugehörigkeit zunächst nicht eindeutig gewesen. Seit der Anhörung durch das
Bundesamt am 4. Dezember 1991 (die Klägerin zu 2.) bzw. seit dem
klagebegründenden Schriftsatz vom 26. August 1992 (alle Kläger) haben sie jedoch
geltend gemacht, wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit in Jugoslawien
Verfolgung durch serbisch dominierte Staatsorgane zu befürchten. Darauf ist auch das
für die Kläger positive erstinstanzliche Urteil gestützt worden. Soweit der Kläger zu 1.
erstmals mit persönlichem Schreiben vom 3. September 1999 behauptet hat, er gehöre
zur Volksgruppe der Roma, ist dem sein damaliger Prozessbevollmächtigter
ausdrücklich entgegengetreten mit dem Hinweis, der Kläger zu 1. habe sich von einer
Privatperson beraten lassen, die verschiedene Dinge miteinander verwechselt habe.
Zwar hat der neue Prozessbevollmächtigte der Kläger die Behauptung von der
Zugehörigkeit zum Volke der Roma wiederholt und auf die übrigen Kläger erweitert, den
Wechsel im Vortrag aber nicht begründet und auch den Vortrag selbst weder
differenziert noch substantiiert. Vielmehr hat er insoweit lediglich auf ein Schreiben des
Klägers an ihn verwiesen. In diesem hat der Kläger zu 1. behauptet, er sei auf der Seite
der Albaner gewesen und habe wie diese unter der Herrschaft der Serben gelitten.
Deshalb hätten sie - die Kläger - sich als Albaner bezeichnet. Weil aber seine im
Kosovo zurückgebliebenen Familienangehörigen (Mutter und drei Brüder) inzwischen
wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volke der Roma von Albanern misshandelt worden
seien und ihr Haus angezündet worden sei, seien sie bei einer Rückkehr wegen ihrer
Roma-Zugehörigkeit durch Übergriffe der albanischen Bevölkerung gefährdet. Dieser
Vortrag ist im Hinblick auf Einzelheiten, die überprüft werden könnten, ohne jede
Substanz geblieben und erscheint lediglich der aktuellen Berichterstattung über die
Verhältnisse im Kosovo angepasst. Dafür, dass er ohne Bezug zu einem konkreten, die
Familie des Klägers zu 1. betreffenden Geschehen ist, spricht auch Folgendes: Mit
Schreiben vom 3. und 9. September 1999 hatte der Kläger zu 1. vorgetragen, dass sein
Bruder Nejat "im Rahmen des Flüchtlingskontingents" im ersten Halbjahr 1999 in die
Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Dazu steht - auch wegen der Abfolge der
Geschehnisse im Kosovo - in nicht aufgelöstem Widerspruch die vom neuen
Prozessbevollmächtigten mit Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers zu 1.
aufgestellte Behauptung, der Bruder Nejat sei mit den übrigen Familienangehörigen von
albanischen Volkszugehörigen vertrieben worden.
Selbst wenn den Klägern aber zu glauben wäre, dass sie Angehörige der - im Übrigen
nicht homogenen, sich durch Sprache, Loyalitäten, Religion und Traditionen
voneinander unterscheidenden Gruppen umfassenden -
111
vgl. UNHCR/OSZE, 2. Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo
vom 6. September 1999; Prof. Dr. Walter Kälin, Universität Bern, Gutachten vom 27.
November 1999 zur flüchtlingsrechtlichen Situation asylsuchender Roma und Ashkali in
der Schweiz;
112
Roma-Bevölkerung im Kosovo sind, vermag der Senat eine asylbegründende
Verfolgungsgefährdung bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion oder dort zu
befürchtende Nachteile oder Gefahren,die durch - früher erlittene oder in anderen
Landesteilen zu befürchtende - politische Verfolgung bedingt wären, nicht zu erkennen.
113
Dabei braucht der Senat den Fragen nicht nachzugehen, welcher Gruppierung der
Roma-Bevölkerung die Kläger zuzuordnen sind und ob und welches
Verfolgungsschicksal ihnen außerhalb des Kosovo im übrigen Jugoslawien drohte oder
114
droht.
In Bezug auf den Kosovo ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen
115
vgl. vor allem Stephan Müller, Zur Situation der Roma in Kosovo in SÜDOSTEUROPA
9-10/1999; Nicolaus von Holtey, Bericht vom 11. September 1999 über eine
Sondierungsreise zur Lage der Roma und Ashkali im Kosovo; Gesellschaft für bedrohte
Völker, Report von Oktober 1999 "Bis der letzte 'Zigeuner' das Land verlassen hat, und
Untersuchung von Paul Polansky von November 1999 "Die Lage der Roma und
Aschkali im Kosovo"; sowie die bereits genannten Quellen: ad hoc-Bericht des AA vom
8. Dezember 1999; ai- Länderbericht vom 31. Januar 2000; 2. und 4. Einschätzung von
UNHCR/OSZE vom 6. September 1999 bzw. 11. Februar 2000; Gutachten Prof. Dr.
Walter Kälin, Bern, vom 27. November 1999.
116
jedenfalls ein differenziertes Bild der Verhältnisse. Dabei kann offen bleiben, inwieweit
Äußerungen des Bundesvorsitzenden der Gesellschaft für bedrohte Völker Tilman Zülch
über das Schicksal von Roma im ehemaligen Jugoslawien noch als zuverlässige
Erkenntnisquelle bewertet werden können.
117
Vgl. dazu seine Stellungnahme vom 19. April 2000 gegenüber dem entscheidenden
Einzelrichter nach Ergehen der Entscheidung in dem Verfahren vor dem VG Münster mit
dem Az. 6 L 417/00.A.
118
Jedenfalls stimmen die Tatsachenbeschreibungen in vorgenanntem Report mit den
Wahrnehmungen der anderen privaten und institutionellen Beobachter weitgehend
überein.
119
Die Lage der Roma im Kosovo - unabhängig von ihrer konkreten Zuordnung zu einer
der verschiedenen Gruppierungen - hat sich seit Mitte des Jahres 1999 wesentlich
verändert. Bis zu diesem Zeitpunkt blieben die Romanes und serbo-kroatisch
sprechenden Roma von serbischen oder jugoslawischen staatlichen Organen
weitgehend unbehelligt. Diejenigen Roma, die sich der albanischen
Bevölkerungsmehrheit mehr oder weniger angepasst und Sprache und zum Teil
sonstige Lebensgebräuche sowie politische Forderungen übernommen hatten (Ashkali,
auch Albaner 2. Klasse genannt), teilten das Schicksal der Albaner. Seit der effektiven
Beendigung des serbisch-jugoslawischen Regimes im Kosovo und der Etablierung der
internationalen zivilen und militärischen Präsenz haben dort auf die Volkszugehörigkeit
zurückzuführende Repressionen des jugoslawischen Staates und der serbischen
Republik nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern gegen alle ethnischen Gruppen ein
Ende gefunden. Wie dargestellt, ist an die Stelle der staatlichen Institutionen
Jugoslawiens und Serbiens eine internationale Verwaltung mit den Elementen UNMIK
und KFOR getreten. Aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen ist deren ausdrückliches Ziel "Schutz und Förderung der Menschenrechte und
die sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen". Dem Senat liegen auch
keine Erkenntnisse vor, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben würde, dass von
der internationalen Verwaltung im Kosovo unterdrückende oder diskriminierende
Maßnahmen ausgehen, die in asylerheblicher Weise an die Volkszugehörigkeit der
Betroffenen anknüpfen. Auch die Beteiligten haben nichts dergleichen dargetan.
120
Allerdings haben nach Beendigung der Kriegshandlungen im Juni 1999 und mit dem
Abzug der serbisch dominierten Truppen, Polizeikräfte und Paramilitärs viele
121
Angehörige der kosovo- serbischen Bevölkerungsgruppe vorwiegend aus Angst vor
Racheakten der zurückkehrenden albanischen Bevölkerung vorsorglich das Kosovo
verlassen. Gegen die im Kosovo verbliebenen nichtalbanischen Bevölkerungsgruppen,
vor allem gegen Serben und Roma, ist es bei und nach der Rückkehr der vor den
ethnischen Vertreibungsmassnahmen in die Nachbarländer geflohenen albanischen
Bevölkerung zu massiven Übergriffen und Gewalttätigkeiten gekommen. Die Tatsache,
dass ein Teil der Roma mit den serbisch dominierten Kräften die Vertreibung der
Albaner aus dem Kosovo unterstützt hat und einzelne Roma auch an Gräueltaten
beteiligt waren, wurde und wird von einem Teil der albanischen Bevölkerung auf alle
Roma-Gruppierungen undifferenziert und ungeachtet der unterschiedlichen Loyalitäten
sowie sprachlichen und religiösen Traditionen übertragen.
Es ist zu zum Teil systematischen Bedrohungen, Einschüchterungen und gewaltsamen,
immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen gekommen. Zahlreiche Häuser und
Wohnungen von Roma wurden geplündert und/oder niedergebrannt. Es wird geschätzt,
dass seit Juni 1999 mehr als die Hälfte der Roma und Ashkali das Kosovo aus Furcht
vor derartigen gewalttätigen Ausschreitungen oder als unmittelbare Opfer von Gewalt
ebenfalls fluchtartig verlassen haben. Die Täter der Bedrohungen und Gewalttaten
sollen nach Zeugenaussagen häufig die Uniformen der ehemaligen UCK getragen
haben, sind aber in vielen Fällen nicht identifiziert. Jedoch gehen alle Quellen
übereinstimmend davon aus, dass zwar auch Taten mit allgemein kriminellem
Hintergrund verübt worden sind, in der überwiegenden Zahl der Fälle aber ethnischer
Hass leitendes Tatmotiv war. Die Täter werden denjenigen Albanern zugeordnet, die in
Richtung auf ein von Jugoslawien unabhängiges und ethnisch homogenes Kosovo
radikalisiert sind, wie sie sich unter anderem in der ehemaligen UCK und den mit ihr in
Verbindung stehenden politischen Gruppierungen finden.
122
Die militärischen und zivilen Kräfte der internationalen Verwaltung haben sich
entsprechend ihrer Aufgabenstellung aufgrund der Sicherheitsratsresolution 1244 von
Anfang an und - soweit ersichtlich - entsprechend ihren jeweiligen lokalen
Lagebeurteilungen und konkreten Kräfteverhältnissen um die innere Sicherheit bemüht
und schreiten in zahlreichen Fällen zum Schutz von Angehörigen ethnischer
Minderheiten gegen die Übergriffe von Albanern auch mit Waffengewalt ein.
123
Vgl. etwa FAZ vom 21. Dezember 1999; FR vom 7. Februar 2000.
124
Wohnenklaven von Roma und anderen ethnischen Minderheiten werden bei Bedarf,
häufig auf Anforderung der dort lebenden Menschen, durch KFOR-Soldaten geschützt,
Reisen und Besorgungen unter militärischem Schutz organisiert. Allerdings macht sich
gerade beim Minderheitenschutz und beim Sicherheitsempfinden von Minderheiten
bemerkbar, dass die internationale und die lokale multi-ethnische Polizei sowie die
Justiz nach wie vor im Aufbau begriffen sind und - auch hinsichtlich persönlicher
Integrität und Durchsetzungsfähigkeit - noch nicht den Entwicklungsstand erreicht
haben, der von UNMIK für notwendig erachtet wird.
125
Die Gesamtheit der Maßnahmen haben - auch wegen Unterschieden in der Einstellung
der örtlichen albanischen Bevölkerung - zur Folge, dass sich für die Roma-Bevölkerung
ein von Ort zu Ort differenziertes Bild der Sicherheitslage bietet. In manchen Gegenden
teilen Roma nach wie vor das öffentliche Leben mit der albanischen Bevölkerung. In
vielen anderen Orten ist es demgegenüber zu Siedlungskonzentrationen gekommen.
Trotz aller Verbesserungen ist die Sicherheitslage jedoch schwierig. Die Gewalttaten
126
und Bedrohungen hatten zwar ihre zahlenmäßigen Höhepunkte in den ersten Monaten
nach Rückkehr der albanischen Flüchtlinge. Vergleichbares geschieht aber auch heute
noch und würde nach Einschätzung der Beobachter noch wesentlich häufiger
geschehen, wenn nicht die internationale Verwaltung mit ihren zivilen und militärischen
Elementen auf örtlicher Ebene die verfeindeten Volksgruppen von einander trennen
würde. Die Herstellung und Bewahrung der noch instabilen öffentlichen Sicherheit und
Ordnung wird denn auch von allen Beobachtern als eine vorrangige Aufgabe
bezeichnet und auch von der internationalen Verwaltung so beurteilt.
Die Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Sachbeschädigungen gehen, wie bereits
festgestellt, weder von einer staatlichen Herrschaftsmacht noch von der internationalen
Verwaltung unmittelbar aus. Sie sind auch einer staatlichen Herrschaftsmacht oder der
internationalen Verwaltung nicht mittelbar zuzurechnen.
127
Eine staatliche Herrschaftsmacht im engeren Sinne existiert effektiv derzeit im Kosovo
nicht. Das gilt auch - ohne dass es im vorliegenden Verfahren dazu näherer
Ausführungen bedarf - für den Norden des Kosovo mit seinen größeren
zusammenhängenden Gebieten mit serbischer Bevölkerung, u. a. in Kosovska
Mitrovica. Insbesondere hat der Senat keine Erkenntnisse dahingehend, dass
albanische Gruppierungen eine staatsähnliche Machtstellung erlangt hätten. Zwar mag
es zeitlich und örtlich begrenzt - bis zum effektiven Aufbau von Strukturen der
internationalen Verwaltung - Machtausübung durch Angehörige der UCK und andere
albanische politische Gruppierungen gegeben haben. Inzwischen sind jedoch die
bedeutsamen albanischen Gruppen von der internationalen Verwaltung in den Aufbau
einer gemeinsamen - d. h. auch multi-ethnischen - Interimsverwaltung eingebunden. Die
UCK hat sich offiziell aufgelöst und ein Teil ihrer Mitglieder wird von der internationalen
Verwaltung für das im Aufbau befindliche Kosovo-Schutzkorps rekrutiert.
128
Vgl. die Vereinbarung über den Aufbau einer gemeinsamen Interimsstruktur mit UNMIK
vom 13. Dezember 1999 und die UNMIK- Presseerklärung vom 22. Februar 2000.
129
Angesichts dessen liegt die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse zurzeit
ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR. Die
gewalttätigen Übergriffe gegen Angehörige nicht albanischer Bevölkerungsgruppen
könnten deshalb nur dann als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG
und § 51 Abs. 1 AuslG gewertet werden, wenn sie der internationalen Verwaltung
mittelbar zuzurechnen wären, weil diese zu derartigen Handlungen anregt, sie
unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und es damit unterlässt, den Betroffenen den
erforderlichen Schutz mit den ihr an und für sich zur Verfügung stehenden Mitteln zu
gewähren, oder wenn sie sich zum Einsatz dieser Mittel im konkreten Fall gegenüber
Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter nicht in der Lage sieht.
130
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54,
341(358).
131
Die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur staatlichen Schutzgewährleistung
ist allerdings erreicht, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden.
Jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche
Verantwortlichkeit. Die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen
beruht auf der - prinzipiellen - Verwirklichung des legitimen Gewaltmonopols des
Staates. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der
132
Staatsgewalt bietet nicht das Asylrecht,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a. a. O.
133
sondern gegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen des Ausländerrechts.
134
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch, wenn an Stelle des Staates
- wie hier - eine internationale Verwaltung getreten ist. Das hat zur Folge, dass bei der
Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen von UNMIK und KFOR zur Herstellung
und Gewährleistung des inneren Friedens und des Minderheitenschutzes im Kosovo in
asylrechtlicher Hinsicht "ausreichen", die Ausgangslage zu berücksichtigen ist. Insoweit
ist den bereits genannten Erkenntnissen zu entnehmen, dass über die Hälfte der
Bevölkerung des Kosovo aufgrund der Gewalttaten der serbisch dominierten
bewaffneten Kräfte, die gewissermaßen einen Vertreibungskrieg gegen die
Bevölkerungsmehrheit des Kosovo geführt hatten, bei Einmarsch der KFOR-Truppen
auf der Flucht war und ein weiterer Teil der Bevölkerung sich sodann aus Angst vor
Racheakten zurückkehrender Albaner auf die Flucht begab. Das Vorgehen der serbisch
dominierten Kräfte hatte zu anarchischem Chaos geführt, das durch die militärischen
Angriffe der NATO-Streitkräfte weder verhindert noch verringert worden war, zu dem
diese vielmehr - unvermeidlich - noch beigetragen hatten. Die Region war in vielfältiger
Hinsicht zerstört und verwüstet und staatliche Institutionen nicht mehr existent. Die
internationale Verwaltung stand vor der komplexen Aufgabe, zunächst allein mit
eigenen Kräften und Ressourcen die äußere und innere Sicherheit des Kosovo
herzustellen, das Überleben der Menschen zu sichern und alle sozialen, medizinischen
und sonstigen dem Aufgabenbereich des Staates zufallenden Strukturen neu zu
schaffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Herstellung von staatlichen
Strukturen, deren Vorläufer in anarchischem Chaos untergegangen sind, nicht von
Beginn an zu den Verhältnissen führen kann, die als Ergebnis angestrebt werden. Die
Anforderungen an die Schutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle chaotischer
Zustände tretenden und noch im Aufbau befindlichen internationalen Verwaltung wäre
deshalb in asylrechtlicher Hinsicht überspannt, wenn von ihr bereits jetzt erwartet würde,
ein friedliches Zusammenleben der aufgrund schrecklicher Geschehnisse tief
verfeindeten Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Das ist erst der von der
internationalen Staatengemeinschaft angestrebte Zustand für die inneren Verhältnisse
des Kosovo und ganz Jugoslawiens. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass
auch ein seit langem gesichert existierender Staat seinen Angehörigen keine absolute
Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe anderer bieten kann. In asylrechtlicher Hinsicht
ist deshalb maßgeblich, ob die der internationalen Verwaltung - solange sie an der
Stelle des jugoslawischen Staates und der serbischen Republik im Kosovo tätig ist - zur
Verfügung gestellten personellen und sachlichen Mittel für die ihr gestellten Aufgaben
angemessen sind und ob diese Mittel den Erfordernissen der staatlichen
Schutzgewährleistung entsprechend eingesetzt werden. Daran hat der Senat insgesamt
aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen Zweifel. Es liegen keine
Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass UNMIK und KFOR nicht
auf den lokalen Bruch des inneren Friedens reagieren und etwa bekannt werdende
Gewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnehmen würden, oder dass die
internationale Verwaltung einzelne Bevölkerungsgruppen an einer ausreichenden
Versorgung mit den notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht teilhaben ließe. Auch
die Kläger haben insoweit nichts vorgetragen.
135
Da der Senat offen gelassen hat, ob den Klägern außerhalb des Kosovo politische
136
Verfolgung drohte oder droht und da die Kläger als Ashkali - sollten sie zu dieser
Grupierung zu rechnen sein - wie Albaner in der ersten Hälfte des Jahres 1999 im
Kosovo mit Gruppenverfolgung wegen albanischer Volkszugehörigkeit zu rechnen
hatten, erhebt sich zwar die Frage, ob die vorbeschriebenen, nicht politischen, sondern
"sonstigen" Nachteile und Gefahren für Roma die Rückkehr in das Kosovo unzumutbar
machen. Das ist aber zu verneinen.
Wie bereits aufgeführt, sind bei Identität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige
Nachteile und Gefahren insoweit allenfalls dann beachtlich, wenn sie durch eine
politische Verfolgung bedingt sind, wenn sie also als Folge einer Verfolgung von Roma
oder Albanern außerhalb des Kosovo oder als Folge der im Kosovo praktizierten
Gruppenverfolgung und der damit in Zusammenhang stehenden militärischen Angriffe
der NATO-Streitkräfte anzusehen wären.
137
Beides ist nicht der Fall. Dabei kann naturgemäß nicht eine politisch- zeitgeschichtliche
Kausalität im weitesten Sinne von Bedeutung sein. Vielmehr ist in wertender
Betrachtung danach zu fragen, in welchem Bedingungszusammenhang die - hier
unterstellte - frühere oder aktuelle politische Verfolgung zu den zu befürchtenden
sonstigen Nachteilen und Gefahren steht. Dabei ergibt sich, dass die Angriffe und
Bedrängungen von Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo völlig
neu sind und mit früheren oder aktuellen Maßnahmen der serbisch dominierten
Staatsgewalt in der Bundesrepublik Jugoslawien lediglich in einem zeitgeschichtlichen
Zusammenhang stehen. Sie haben erst eingesetzt, nachdem die Gebietsgewalt
Jugoslawiens über das Kosovo effektiv beendet war. Sie sind zudem völlig anders
motiviert und von anderen handelnden Personen getragen. Zwar hat das serbisch-
jugoslawische Vorgehen in einem Teil der albanischen Bevölkerung tief sitzende
Hassgefühle hervorgerufen. Aber erst dessen Umschlag in Gewalt und Bedrohung
bedingt gegenwärtig Gefahren für die Roma-Bevölkerung.
138
Vorsorglich - für den Fall, dass dies zulässigerweise vom Klageantrag umfasst sein
sollte -
139
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 -, Buchholz 402.240 §
53 AuslG Nr. 19,
140
stellt der Senat fest, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG haben,
von dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen.
141
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt
voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu
verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK
unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden.
142
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, 58,
vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96
-, BVerwGE 104, 265.
143
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
144
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und
vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.
145
Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu
beachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die
Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein
ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen
und ihres Zusammenwirkens, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL
81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -,
BVerwGE 99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 19. November 1996
- 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193,
146
ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort genannten
Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen
sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die
nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist
Abschiebungsschutz auch für den einzelnen ausschließlich durch eine generelle
Regelung gemäss § 54 AuslG zu gewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den
einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.
147
Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8.
Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O.
148
Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4
AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl
nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von
Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6
Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform
einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG nicht ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Abschiebung von albanischen
Volkszugehörigen unmittelbar in das Kosovo, wie sie aufgrund von Absprachen der
Bundesregierung mit UNMIK seit Frühjahr diesen Jahres wieder grundsätzlich möglich
sind, ergibt sich aus den Feststellungen des Senats, dass die Folgen der bewaffneten
Auseinandersetzungen (ungeräumte Minen und sonstige Sprengkörper, niedrigeres
Niveau der inneren Sicherheit) im Einzelfall auch Rückkehrer gefährden werden. Eine
extreme Gefahrenlage im vorbeschriebenen Sinne für die albanische Bevölkerung
allgemein liegt darin jedoch nicht. Zwar haben die Kläger im Berufungsverfahren
vorgebracht, sie seien Roma, und geltend gemacht, die Lebensverhältnisse im Kosovo,
die sie zu erwarten hätten, seien von denen für die albanische Bevölkerungsmehrheit
wesentlich verschieden. Das gebietet aber ebenfalls nicht die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch die Beklagte.
Einerseits hält der Senat das neue Vorbringen der Kläger - wie dargelegt - nicht für
glaubhaft. Andererseits werden Roma und Ashkali - wie andere
Bevölkerungsminderheiten des Kosovo auch - aufgrund von Entscheidungen der
149
zuständigen Innenbehörden gegenwärtig bis auf weiteres nicht in das Kosovo
abgeschoben. Die Rückführung von Roma und Ashkali unmittelbar in das Kosovo
kommt, wie der Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
17. Dezember 1999 - IB3/44.386- I14/Kosovo - an das VG Münster zu entnehmen ist,
aus der Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren
Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Das
Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen hat deshalb in seinem Erlass vom
21. März 2000 - I B 3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein angeordnet, dass
ethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis
auf weiteres ausgeschlossen sind. Diese Anordnung zieht Konsequenzen aus der für
Roma und andere Minderheiten bestehenden Unsicherheit der Lebensverhältnisse im
Kosovo, und berücksichtigt damit auch diejenigen Erwägungen, die die Gewährung von
Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnten. Der Senat
lässt offen, ob es sich bei dem genannten Erlass um eine allgemeine Anordnung der
Abschiebungsaussetzung im Sinne des § 54 AuslG Anhaltspunkte handelt. Denn
jedenfalls vermittelt er den Klägern den gleichen Schutz vor Abschiebung wie eine
durch die Verhältnisse im Kosovo begründete allgemeine Anordnung gemäß § 54
AuslG. Verfassungsrecht gebietet es nicht, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG über den
gebotenen Abschiebungsschutz hinaus soweit einzuschränken, dass es allein auf das
Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Ermessensentscheidung gemäß § 54 AuslG
ankommt. Sind Roma und andere Minderheiten auf absehbare Zeit aufgrund einer
Ermessensentscheidung durch die zuständigen Innenbehörden vor Abschiebungen in
das Kosovo geschützt, bedarf es keines zusätzlichen Schutzes durch Feststellung eines
Abschiebungshindernisses gemäss § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt.
Das folgt im Übrigen auch aus den gegenüber dem vorgenannten Erlass beschränkten
Rechtsfolgen einer solchen Feststellung, die gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
AsylVfG eine auf drei Monate begrenzte gesetzliche Duldung zur Folge hat, die zudem
gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift durch die Ausländerbehörde widerrufen werden
kann.
Eine extreme Gefahrenlage besteht für die Kläger unabhängig von ihrer ethnischen
Zugehörigkeit auch nicht etwa mit Blick auf eine Abschiebung nach Belgrad mit
Weiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und sonstigen Anfeindungen
schutzlos ausgesetzt sein könnten. Denn eine solche Abschiebung ist bis auf weiteres
ausgeschlossen. Das Fehlen einer allgemeinen Regelung gemäß § 54 AuslG führt
deshalb hier nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Das ergibt sich aus folgenden
Umständen:
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Zwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien
seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und
Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsbürgern
vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 auf dem Luftwege von den
nationalen Fluggesellschaften - und zwar nach Jugoslawien über den Flughafen
Belgrad - durchgeführt worden. Der Europäische Rat hat jedoch der jugoslawischen
Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU- Staaten entzogen, wodurch
Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach Jugoslawien auf der Grundlage des
Rückführungsabkommens nicht mehr möglich sind. Auf Veranlassung des nordrhein-
westfälischen Innenministeriums sind den betreffenden Ausländern unter Aufhebung
eventueller Abschiebehaft daraufhin Duldungen erteilt worden.
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Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - und des 13.
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Senats des erkennenden Gerichts vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -.
An dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts entscheidend
geändert. Nach wie vor ist eine Abschiebung der Kläger in die Republik Serbien auf
dem Luftweg über Belgrad, so daß ihnen dort oder auf ihrem weiteren Wege in das
Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnten,
ausgeschlossen. Zwar haben die EU-Außenminister Mitte Februar 2000 beschlossen,
das EU-Flugverbot für die nationale jugoslawische Fluglinie JAT vorläufig für sechs
Monate zu suspendieren. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf die Anwendung der
Regeln des Rückführungsabkommens. Auch die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot
erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer
Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am 10.
September 1998 - so die Mitteilung des Bundesamtes vom 2. September 1999 im
Verfahren 14 A 833/96.A - veranlasst keine andere Beurteilung. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung
albanischer Volkszugehöriger oder von Angehörigen der Roma-Bevölkerung oder
anderer Minderheiten aus dem Kosovo in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo
nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln der zwischenstaatlichen
Vereinbarungen akzeptieren würde. Auch die Bundesrepublik Deutschland stellt die
Weitergeltung des Rückführungsabkommens nicht in Frage.
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Nach alledem ist der Berufung des Beteiligten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1
VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus
§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
154
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137
VwGO nicht vorliegen.
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