Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995

OVG NRW (aufschiebende wirkung, fläche, verwaltungsgericht, 1995, form, umstand, wirkung, anwendbarkeit, gkg, berechnungsmethode)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2752/95
Datum:
23.11.1995
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2752/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1578/95
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem
Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.07.1995
hinsichtlich des mit Baugenehmigung vom 12.06.1995 (Az.: 63/B 18/09225/1994)
genehmigten Vorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück Am L. 4 in L. ,
Gemarkung M. , Flur 73, Flurstück 134, anzuordnen und den Antragsgegner zu
verpflichten, die Bauarbeiten bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über
den Widerspruch stillzulegen,
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zu Recht in dem in dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgedrückten Umfang
stattgegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug
genommen. Das Beschwerdevorbringen läßt eine andere Bewertung nicht zu.
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Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm herangezogenen Entscheidung des 10.
Senats des beschließenden Gerichts
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 31. Januar 1994 - 10 B 1414/93 -
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geht der Senat davon aus, daß die für Giebel geltende günstigere Höhenberechnung
auch Anwendung finden kann, wenn sich der Giebel nicht bis zum Dachfirst erstreckt
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sondern in Form eines Krüppelwalmdachs unterhalb der Firsthöhe des Hauses zu dem
First hin abknickt.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit der auf Giebel bezogenen Berechnungsmethode für
den letzteren Fall rechtfertigt sich daraus, daß eine auf ein Krüppelwalmdach hin
konzipierte Wandfläche sich normalerweise auf die nachbarlichen Belange bezogen
kaum anders auswirkt, als eine echte Giebelfläche.
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Durch die für Giebel geltende Drittelregelung wird dem Umstand Rechnung getragen,
daß Giebelflächen sich wegen ihrer nach oben verjüngenden Form in deutlich
geringerem Maße als eine etwa gleichhohe aber die volle Wandbreite einnehmende
Fläche auswirken. Flächenmäßig umfaßt der "Normalgiebel" zwar etwa die Hälfte einer
gleichhohen Wandfläche mit senkrecht verlaufendem seitlichen Abschluß. Dennoch ist
die Drittelregelung ein sachgerechter Bewertungsmaßstab; denn sie ist gerechtfertigt
durch den Umstand, daß die belastende Wirkung einer Fläche um so größer ist, je höher
die Fläche liegt - was im übrigen die Ausgangserkenntnis für das gesamte System der
Abstandsflächenregelung ist - und berücksichtigt, daß die nach oben hin sich
verjüngende Normalgiebelfläche um so weniger Fläche aufweist, je höher man den
Punkt, auf den man seine Betrachtung richtet, ansetzt.
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Diese Grundlage für die Drittelregelung würde verlassen, wenn es gestattet wäre, den
horizontalen, unterhalb der Abwalmung liegenden Wandabschluß der "Giebelfläche" in
beliebiger Länge zu gestalten. Die oben dargelegte und auch dem Beschluß des 10.
Senats vom 31. Januar 1994 zugrundeliegende Ausgangssituation für die
Drittelberechnung, nämlich das Vorhandensein einer vom Ansatz her dreieckigen, nach
oben sich verjüngenden Fläche, ist nicht mehr gegeben, wenn die "Giebelfläche"
überwiegend dadurch charakterisiert ist, daß sie einen horizontalen oberen Abschluß,
also die Form hat, die die der üblichen Abstandsregelung unterliegenden Wandflächen
haben.
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Dies ist dann der Fall, wenn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, der
horizontale Verlauf des oberen Abschlusses mehr als die Hälfte der Breite der
darunterliegenden Außenwand ausmacht.
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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 13
Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
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