Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.06.2001

OVG NRW: kosovo, bedrohung, emrk, datum, bestätigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2337/01.A
18.06.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
14. Senat
Beschluss
14 A 2337/01.A
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1319/00.A
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
dargelegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche
Bedeutung zu. Der Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - hinsichtlich des
Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG in Bestätigung seiner bisherigen
Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im
Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht.
Ferner hat er in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die besonderen
Gefährdungen, denen die Roma im Kosovo als ethnische Gruppe ausgesetzt sind, es nicht
gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes dieser
Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den
aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen
Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54
AuslG entspricht.
Vgl. zuletzt Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 13. Dezember 2000 - I B
3/44 386 - B2/I 14 - Kosovo iVm Ziff. 4 des Beschlusses der ständigen Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 23./24. November 2000 (TOP 8).
Diese Erlasslage sieht der Senat weiterhin als gegeben an.
Vgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 8. März 2001.
Damit ist zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK ergebenden
Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen Minderheiten
durch Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo Rechnung getragen.
Vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A - und im Übrigen zu dem
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Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 21.01 -.
Der Senat befindet sich hinsichtlich der Beurteilung der Lage im Kosovo, was den
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats
des Gerichts.
Vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und 2. Mai 2001 - 13 A 4889/99.A -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.