Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2002

OVG NRW: dienstwohnung, arbeitsentgelt, inhaber, dienstort, markt, behandlung, datum, wahrscheinlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2428/01
Datum:
01.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2428/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 4903/98
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.882.54 EUR
(entspricht 68.224,32 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.),
besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO (2.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v.
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) nicht greifen.
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1. "Ernstliche Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die erwarten
lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel lässt die
Antragsschrift nicht hervortreten.
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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte zu Recht bei der
Berechnung der Höhe der von der Klägerin nach § 10 BBesG zu entrichtenden
Dienstwohnungsvergütung die Dienstbezüge ihres Ehemannes berücksichtigt habe, hat
die Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen nicht einmal im Ansatz in Frage gestellt.
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Zu Recht beschränkt die Beklagte die nach § 10 BBesG anzurechnende
Dienstwohnungsvergütung in ständiger Praxis gestützt auf I Nr. 1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
und des höchsten Ausstattungsentgelts für Dienstwohnungen im Ausland vom 15.
August 1978 (GMBl. S. 430) - VwVDwA - auf den Betrag, den der
Dienstwohnungsinhaber bei Anmietung der Wohnung auf der Grundlage des nach § 4
der Dienstwohnungsvorschriften im Ausland vom 1. Februar 1973 (GMBl. S. 82)
berechneten Mietwertes selbst zu entrichten hätte. Das erkennt auch die Klägerin im
Grunde an, wenn sie eine entsprechende Behandlung nach § 57 Abs. 1 BBesG fordert.
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Zur Festlegung des angemessenen Betrages i.S.d. § 10 BBesG für die Anrechnung des
Sachbezuges "Dienstwohnung" ist aber nicht nur die entsprechende Heranziehung des
§ 57 Abs. 1 BBesG sachgerecht. Zur Vermeidung einer Besserstellung von
Dienstwohnungsinhabern gegenüber denjenigen, die eine Wohnung auf dem freien
Markt anmieten müssen und insoweit auf die Gewährung eines Mietzuschusses
angewiesen sind, ist es vielmehr konsequent und von sachlichen Gesichtspunkten
getragen, bei der fiktiven Berechnung der zumutbaren Mietbelastung auch die Vorschrift
des § 57 Abs. 3 BBesG heranzuziehen. Diese enthält in § 57 Abs. 3 Satz 2 BBesG eine
Sonderregelung für die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils und damit eine
Regelung zur Begrenzung des Mietzuschusses in Fällen, in denen die Eheleute - wie
vorliegend - am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung innehaben und
der Ehegatte - wie hier auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt - ebenfalls
Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in
entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG erhält.
Insgesamt dient die Heranziehung der genannten Regelungen im gegebenen
Zusammenhang dazu, die - verheirateten - Inhaber einer gemeinsam genutzten
Dienstwohnung mit denjenigen verheirateten Bediensteten gleichzustellen, die auf
Mietzuschuss für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung angewiesen sind.
Zugleich wird auf diese Weise vermieden, dass Ehepaare mit gemeinsamer Wohnung
am Dienst-/Beschäftigungsort gegenüber Alleinstehenden sowie gegenüber Ehepaaren
mit getrennten Wohnungen ungerechtfertigt besser gestellt werden.
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Das Vorgehen der Beklagten entspricht - entgegen dem Antragsvorbringen - auch dem
Aussagegehalt der VwVDwA. Die unterbliebene (redaktionelle) Korrektur der in Bezug
genommenen Absätze des § 57 BBesG nach Einführung des neuen Abs. 2 lässt - wie
das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - angesichts der eindeutigen
Normlogik auch nicht etwa auf ein anderes Verständnis des Normgebers schließen.
Dabei mag dahinstehen, ob einem solchen anderen Verständnis des Normgebers
angesichts der abweichenden Praxis der Beklagten überhaupt im vorliegenden
Zusammenhang Bedeutung beigemessen werden könnte.
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Der Heranziehung der Berechnungsvorgaben aus § 57 Abs. 3 BBesG auf Fälle
vorliegender Art steht auch nicht entgegen, dass die Wohnung nur der Klägerin
zugewiesen ist. Auch die Mietzuschussberechnung nach § 57 Abs. 3 BBesG ist
unabhängig davon, ob der andere Ehegatte in seiner Person unmittelbare Vertragspartei
des Mietvertrages ist und einen Anspruch auf Mietzuschuss hat. Entsprechend
unerheblich ist auch, ob dem Ehegatten die Wohnung rechtlich als Dienstwohnung
zugewiesen werden könnte oder dies - wie hier von der Klägerin geltend gemacht -
ausscheidet, weil der Ehegatte zu den in § 1 Abs. 2 der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland vom 1. Februar
1972, geändert durch Änderungsvorschrift vom 13. Juli 1989, genannten Beamten zählt,
für welche die Verwaltungsvorschriften nicht gelten.
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§ 57 Abs. 3 BBesG greift des Weiteren unabhängig davon, ob beide Ehegatten bei dem
selben Dienstherrn beschäftigt sind. Die genannten Vorschriften setzen nicht einmal
voraus, dass beide Ehegatten Bundesbedienstete oder im Übrigen bei ein und
demselben Dienstherrn bzw. - öffentlichen - Arbeitgeber beschäftigt sind.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2002 - 1 A 4091/99 -.
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2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d.
§ 124 Abs. 2 Nr. VwGO scheidet ebenfalls aus, weil sich - wie sich aus vorstehenden
Ausführungen ergibt - der Ausgang eines durchzuführenden Berufungsverfahrens auf
der Grundlage des Antragsvorbringens auch nicht als offen darstellt.
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3. Die Grundsatzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder eine konkrete
als grundsätzlich klärungsbedürftige Frage näher aufgeworfen noch dargelegt, warum
es zur Klärung anstehender Fragen über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
hinaus der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 17 Abs. 3 GKG. Anzusetzen war der 36fache
Differenzbetrag zwischen der (einbehaltenen) zu entrichtenden
Dienstwohnungsvergütung und der Dienstwohnungsvergütung in der begehrten Höhe.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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