Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.11.2004

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verschulden, rechtsmittelfrist, entschuldigungsgrund, fristversäumnis, zustellung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
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3
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3973/04
22.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
16. Senat
Beschluss
16 A 3973/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 208/03
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwaltes für einen noch zu stellenden und den Anforderungen des § 67 Abs.
1 VwGO genügenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zwar kommt grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu
stellenden formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht. Ein solcher noch
zu stellender Zulassungsantrag hätte im Hinblick auf den eingetretenen Ablauf der
Zulassungsantragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nur Aussicht auf Erfolg, wenn dem
Kläger wegen der eingetretenen Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Das ist aber nicht der Fall.
Die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ist nämlich jedenfalls schuldhaft versäumt,
wenn der auf Prozesskostenhilfe angewiesene Rechtschutzsuchende innerhalb der
Rechtsmittelfrist kein oder jedenfalls kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch
einreicht. Dabei kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der Kläger mit der
Antragstellung am 24. August 2004 keine aktuelle vollständig ausgefüllte formblattmäßige
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166
VwGO, 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs ist im
vorliegenden Fall jedenfalls deshalb schuldhaft versäumt, weil der Kläger das
Prozesskostenhilfegesuch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht hat. Er hat es
versäumt, innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils
(am 23. Juli 2004) den Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Wegen dieser Fristversäumung
kann ihm wiederum keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die
Frist zur Anbringung des Prozesskostenhilfegesuches einzuhalten, sind nicht vorhanden.
Sie ergeben sich nicht aus seinem eigenen Vorbringen: Dass er von den Erfolgsaussichten
eines Rechtsmittels zunächst selbst nicht überzeugt gewesen sei und sich deshalb zur
Durchführung des Rechtsmittelverfahrens erst sehr spät habe entschließen können, stellt
einen hinreichenden Entschuldigungsgrund jedenfalls nicht dar. Anhaltspunkte für ein
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fehlendes Verschulden ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen und dem
weiteren Akteninhalt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch an
den fehlenden Erfolgsaussichten eines vom Kläger angestrebten Rechtsmittelverfahrens
scheiterte. Der Senat hat keine Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil sowie in seinem die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom
13. Mai 2004 vertretene Auffassung. Vor dem Hintergrund der Bereitschaft des Beklagten,
dem Kläger eine fabrikneue Matratze zu bewilligen, erscheint die Verweisung auf einen
gebrauchten Bettrahmen und Lattenrost nicht fehlerhaft.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.