Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2000

OVG NRW: darlehen, rückzahlung, zuschuss, rate, umwandlung, anschluss, nachlass, erkenntnis, anteil, lfg

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 5716/97
Datum:
22.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 5716/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6116/97
Tenor:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das
Berufungsverfahren wird auf einen Betrag bis zu 9.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 10 Abs.
1, § 8 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Kläger
ergibt sich daraus, dass dieser Förderung für den Bewilligungszeitraum 3/97 bis 2/98 an
Stelle des gemäß § 17 Abs. 3 BAföG bewilligten Bankdarlehens nach § 18c BAföG in
Höhe von 955,- DM monatlich bzw. von insgesamt 11.940,- DM Ausbildungsförderung
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG je zur Hälfte als Zuschuss (5.970,- DM) und als
unverzinsliches Darlehen nach § 18 BAföG (5.970,- DM) begehrt. Dabei bewertet der
Senat zunächst die "Umwandlung" des Bankdarlehens nach § 18c BAföG in Höhe von
11.940,- DM in ein (fiktives) verzinsliches Darlehen nach § 18 BAföG in Höhe von
11.940,- DM mit der Hälfte der Förderungsleistungen und die zusätzliche "Umwandlung"
eines unverzinslichen Darlehens nach § 18 BAföG in Höhe von 5.970,- DM in einen
Zuschuss zusätzlich mit der Hälfte der diesbezüglichen Förderungsleistungen. Da
letztere sich nur auf die Hälfte der Förderungsleistungen im Bewilligungszeitraum
beziehen, ergibt sich insoweit ein Viertel der gesamten Förderungsleistung. Insgesamt
errechnet sich danach ein Betrag von drei Vierteln des gesamten Förderungsbetrags.
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Der wirtschaftliche Wert eines verzinslichen Bankdarlehens nach § 18c BAföG ist
deutlich schlechter als der wirtschaftliche Wert eines unverzinslichen Darlehens nach §
18 BAföG. Er ist - unter Berücksichtigung der Zuschusskomponente - so erheblich, dass
nicht wenige Auszubildende deshalb das Bankdarlehen nach § 18c BAföG erst gar nicht
in Anspruch nehmen, so wie es nach Angaben des Beklagten auch beim Kläger der Fall
gewesen ist. Von daher gesehen ließe sich sogar der volle Betrag des erstrebten
unverzinslichen Darlehens nach § 18 BAföG als Gegenstandswert rechtfertigen. Dabei
würde allerdings nicht berücksichtigt, dass dem Auszubildenden bereits
Ausbildungsförderung in Form des Bankdarlehens bewilligt worden ist und er nicht
einen orginären Anspruch auf Ausbildungsförderung erhebt, sondern eine deutlich
verbesserte Gewährung der bereits bewilligten Ausbildungsförderung erstrebt.
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Demgemäß ist es sachgerecht, der Gegenstandswertfestsetzung nicht den vollen Betrag
der gesamten Förderungsleistungen im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legen,
sondern diese nur in reduzierter Höhe.
Der Vorteil des Darlehens nach § 18 BAföG gegenüber dem Bankdarlehen nach § 18c
BAföG besteht zunächst darin, dass keine Zinsen zu zahlen sind. Die Zinsen für das
Bankdarlehen nach § 18c BAföG belaufen sich nach dessen Absatz 3 auf die Frankfurt
Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem
Deutschen Markt (FIBOR) zuzüglich eines Aufschlags von 1 v.H. Eine überschlägige
Zinsberechnung ergibt im vorliegenden Fall bis zur Rückzahlung eine
Gesamtzinsbelastung von ca. 18 v.H. des Bankdarlehens.
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Dabei geht der Senat aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass das Bankdarlehen
nicht in Raten, sondern in einer Summe nach der Hälfte der Auszahlungsraten
ausgezahlt und nicht in Raten, sondern in einer Summe nach der Hälfte der
Rückzahlungsraten zurückgezahlt wird. Die Auszahlung erfolgte im vorliegenden
Verfahren damit (fiktiv) mitten im Bewilligungszeitraum (3/97 bis 2/98) im September
1997 und die Rückzahlung geschieht (fiktiv) mitten in der Rückzahlungsphase etwa im
August 2001. Die Rückzahlung des Bankdarlehens in Höhe von ca. 12.000,- DM hatte
nämlich gemäß § 18c Abs. 6 BAföG in monatlichen Raten von 200,- DM ab September
1998 zu erfolgen und dauert etwa fünf Jahre (5 x 12 x 200,- DM) hinsichtlich des
Darlehensanteils und zusätzlich etwa ein Jahr (geschätzt) hinsichtlich des Zinsanteils,
endet also erst etwa im September 2004. Der Zinssatz (FIBOR) ist naturgemäß nur für
die abgelaufenen Zeiträume bekannt und betrug ab 4/97 bis 4/00 unter
Berücksichtigung der Angaben des Antragsgegners im Schreiben vom 23. August 2000
durchschnittlich 3,5 v.H. Unter Berücksichtigung des einprozentigen Zuschlags
errechnet sich folglich für den Zeitraum von vier Jahren (9/97 bis 8/01) eine
Gesamtzinsbelastung von etwa 18 v.H. (= 4,5 x 4), bezogen auf den Gesamtbetrag des
Bankdarlehens. Wegen der Verzinsung ist das Bankdarlehen nach dieser
überschlägigen Berechnung daher um etwa ein Sechstel ungünstiger als das zinsfreie
Darlehen.
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Ein weiterer und in der Regel deutlich höherer Vorteil des zinsfreien Darlehens
gegenüber dem Bankdarlehen besteht aber darin, dass das zinsfreie Darlehen unter viel
günstigeren Rückzahlungsbedingungen zurückzuzahlen ist, weil die
Rückzahlungsraten viel später fällig werden als beim Bankdarlehen. Dieser
Gesichtspunkt wird vom Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 28.
Oktober 1997 - 2 VG 1023/97 -, FamRZ 1998, 1336, nicht berücksichtigt, das nur Zinsen
in Höhe eines Jahresbetrags in Ansatz bringt. Die erste Rate des Bankdarlehens ist
nämlich gemäß § 18c Abs. 6 BAföG bereits sechs Monate nach dem Ende des Monats,
für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist,
zurückzuzahlen. Das wäre hier ab September 1998 der Fall gewesen. Die erste Rate
des unverzinslichen Darlehens ist demgegenüber erst gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG
fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten, hier also vermutlich
im März 2002. Die Rückzahlungsphase beginnt dann für den Kläger jedenfalls
dreieinhalb Jahre später als beim Bankdarlehen. Da Auszubildende aber in der Regel
innerhalb der Förderungshöchstdauer ebenfalls durch unverzinsliche Darlehen
gefördert worden sind, fällt die Rückzahlung eines für die Zeit nach dem Ende der
Förderungshöchstdauer gewährten unverzinslichen Darlehens sogar erst in die
Schlussphase der Rückzahlungsdauer. Bei einer monatlichen darlehensweisen
Förderung in Höhe von 500,- DM innerhalb einer Förderungshöchstdauer von neun
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Semestern dauert die Rückzahlungsphase 135 Monate (= 500,- DM x 6 x 9: 200,- DM)
bzw. 11 1/4 Jahre. Erst im Anschluss daran wäre dann das Darlehen zurückzuzahlen,
das nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer geleistet wird. Der
Rückzahlungsbeginn für diesen Teil des Darlehens verschiebt sich dann faktisch um
dreieinhalb und 11 1/4 Jahr, also insgesamt um nahezu 15 Jahre gegenüber dem des
Bankdarlehens.
Wie der Vorteil dieses Rückzahlungsaufschubs finanziell zu bewerten ist, ist eine sehr
schwierige Frage. Anhaltspunkte lassen sich etwa der Regelung über die vorzeitige
Rückzahlung des Darlehens gemäß § 6 DarlehensV und der Anlage zu § 6 Abs. 1
DarlehensV entnehmen. Wenn ein Darlehen in Höhe von 12.000,- DM nicht wie
vorgesehen in monatlichen Raten von 200,- DM, sondern vorzeitig sogleich
zurückgezahlt wird, wird ein Nachlass von 20,5 v.H. gewährt, so dass nur 79,5 v.H. des
Darlehens zurückzuzahlen sind. Wird das Darlehen aber erst im Anschluss an das vor
dem Ende der Förderungshöchstdauer geleistete Darlehen gewährt, wird der Nachlass
in den Bereich von 50 v.H. ansteigen. Berücksichtigt man die zu erwartende jährliche
Inflationsrate, so wird ein erst in ca. 15 Jahren zurückzuzahlendes Darlehen gegenüber
einem sofort zurückzuzahlenden Darlehen gleicher Höhe möglicherweise mehr als
doppelt so wertvoll sein.
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In Anbetracht der zahlreichen Unwägbarkeiten auch hinsichtlich der zukünftigen
Entwicklung, etwa der FIBOR, und in der Erkenntnis, dass eine genaue
Wertbestimmung nicht möglich ist oder doch nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
ermittelt werden könnte, hält der Senat es für sachgerecht, die wirtschaftliche Bedeutung
der gewünschten Besserstellung durch das unverzinsliche Darlehen an Stelle des
verzinslichen Bankdarlehens zu schätzen, und zwar im Allgemeinen auf die Hälfte des
Darlehensbetrags. Dabei macht der Senat keinen Unterschied zwischen den
verschiedenen Fallgestaltungen, also danach, ob der Auszubildende vor Gewährung
des Bankdarlehens bereits darlehensweise gefördert worden ist oder nicht, wie hoch
das Bankdarlehen und wie hoch die jeweilige FIBOR ist, obwohl alle diese Faktoren
sich auf die wirtschaftliche Bedeutung auswirken können. Besonderheiten, die eine
andere Festsetzung als die Hälfte rechtfertigen, sind jedenfalls im vorliegenden
Verfahren nicht ersichtlich.
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Da der Auszubildende nicht nur an Stelle des verzinslichen Bankdarlehens ein
unverzinsliches Darlehen begehrt, sondern darüber hinaus hinsichtlich der Hälfte des
Betrags letztlich noch die Umwandlung eines unverzinslichen Darlehens in einen
Zuschuss, ist insofern nochmals von dieser Hälfte die Hälfte des Darlehensbetrags in
Ansatz zu bringen, wie dies der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
auch des beschließenden Senats entspricht.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1988 - 5 C 8.84 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 16;
vgl. auch den Streitwertkatalog des BVerwG, abgedruckt etwa bei Redeker/von Oertzen,
VwGO, 12. Aufl., § 165 Rn. 19, sowie Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 12. Lfg. März 1998,
§ 94 Rn. 19.
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Insgesamt bestimmt der Senat somit den wirtschaftlichen Wert für die erstrebte
Gewährung von Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als
Darlehen an Stelle des bewilligten Bankdarlehens mit einem Anteil in Höhe von drei
Vierteln des gesamten Förderungsbetrags. Bei einem erstrebten Förderungsbetrag von
11.940,- DM ergibt das einen Gegenstandswert von 8.955,- DM bzw. einen Betrag in der
11
Wertstufe bis zu 9.000,- DM.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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